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title: "Unterhaltsvorschusskassen in Baden-Württemberg prüfen Rückgriff-Organisation und Erfolg; Rückgriffsquote ca. 20%"
sdDatePublished: "2026-08-12T07:15:00Z"
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topics:
  - name: "government budget"
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  - name: "social services"
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  - name: "family"
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locations:
  - "Konstanz"
  - "Baden-Württemberg"
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Unterhaltsvorschusskassen in Baden-Württemberg prüfen Rückgriff-Organisation und Erfolg; Rückgriffsquote ca. 20%

Drucksache 18 / 320

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
Drucksache 18 / 320
16.7.2026
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Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026
Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1-
25/3/3:

Mit dem „Rückgriff“ werden staatliche Unterhaltsvorschussleistungen
von den säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert. In Baden-
Württemberg sind dafür die 45 kommunalen Unterhaltsvorschusskas­
sen zuständig. Die dezentrale Organisation ist insbesondere bei kom­
plexen Fällen, wie etwa einem Auslandsrückgriff, nicht effizient. Die
Aussagekraft der Rückgriffsquote, die als zentraler Indikator für den
Erfolg des Rückgriffs verwendet wird, ist eingeschränkt.
20.1  Ausgangslage
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden.
Erhalten Alleinerziehende für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt
vom anderen Elternteil, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat
geht mit dem Unterhaltsvorschuss in Vorleistung; der Anspruch gegenüber dem
säumigen Unterhaltspflichtigen geht in der Folge auf das Land über. Grundlage
ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) des Bundes, das die Länder als eigene
Angelegenheit ausführen.
In Baden-Württemberg bearbeiten 45 kommunale Unterhaltsvorschusskassen
(UVK), die bei den Jugendämtern der Stadt- und Landkreise sowie bei der Stadt
Konstanz angesiedelt sind, die Anträge auf Unterhaltsvorschuss. Sie zahlen die
Leistungen aus und fordern ausgezahlte Unterhaltsvorschussleistungen bei den
Unterhaltspflichtigen zurück („Rückgriff“).
Der Rechnungshof hat das Unterhaltsvorschusswesen umfassend geprüft. Dieser
Beitrag bildet den Teilbereich „Organisation und Erfolg des Rückgriffs“ ab. Die
Mitteilung
des Rechnungshofs
Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024
(vgl. Drucksache 18/300)
hier: Beitrag Nr. 20 – Unterhaltsvorschussgesetz –

Organisation und Erfolg des Rück­
griffs (Kapitel 0919)
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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Abrechnung zwischen Kommunen, Land und Bund wurde im Jahresbericht 2025
beleuchtet.
20.2  Prüfungsergebnisse
20.2.1  Unterhaltsleistungen als staatlicher Vorschuss
Unterhaltsvorschussleistungen sind staatliche Leistungen, die vom säumigen El­
ternteil zurückgefordert werden können. In Baden-Württemberg summierten sich
die von Bund, Land und Kommunen gemeinsam finanzierten Ausgaben für Un­
terhaltsvorschussleistungen 2025 auf rund 306 Mio. €. Diesen Ausgaben stehen
rund 61 Mio. € Einnahmen gegenüber. Die sogenannte „Rückgriffsquote“ setzt
die Einnahmen eines Haushaltsjahres aus dem Rückgriff sowie aus Rückerstattun­
gen in Relation zu den Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss im selben Jahr. Sie
gilt als Indikator für den Erfolg des Rückgriffs (siehe Tabelle 20-1).
Bei der Rückgriffsquote liegt Baden-Württemberg – trotz des Rückgangs in den
vergangenen Jahren – im deutschlandweiten Vergleich regelmäßig auf einem der
vordersten Plätze. Dennoch verbleiben vier Fünftel aller Unterhaltsvorschussleis­
tungen als Belastung bei Bund, Land und Kommunen.
20.2.2  Erfolg der Rückgriffsbemühungen der Unterhaltsvorschusskassen
Hinter der landesweiten Quote von zuletzt rund 20 % stehen Rückgriffsquoten bei
den einzelnen UVK zwischen 13 % und 33 %. Die große Bandbreite kann ver­
schiedene Ursachen haben. So können abweichende Buchungspraktiken wie etwa
eine nicht periodengerechte Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen den Ver­
gleich der Rückgriffsquoten verzerren. Hauptursache für den vermeintlich unter­
schiedlichen Erfolg der Rückgriffsbemühungen einzelner UVK ist jedoch, dass
wirtschaftliche und soziale Aspekte unberücksichtigt bleiben. Ob ein Rückgriff
erfolgreich sein kann, hängt wesentlich von den wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen ab. Eine niedrige Rückgriffsquote deutet
somit nicht per se auf ein unzureichendes Agieren der UVK hin.
Teilweise könnten die UVK auch mit intensivierten Bemühungen die Einnahmen
nicht erhöhen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der andere Elternteil zum
Zeitpunkt der Unterhaltsvorschussleistung nicht oder nur teilweise leistungsfä­
hig ist (sogenannte Ausfallleistungen). Der Unterhaltsanspruch geht nicht auf das
Land über, es entsteht keine Forderung. Das Forderungsvolumen ist deshalb nicht
identisch mit der Summe der Ausgaben.
Die Rückgriffsquote stellt – statt auf (grundsätzlich realisierbare) Forderungen –
auf Ausgaben ab und enthält damit auch Teilbeträge, die schon definitionsgemäß
nicht realisiert werden können. Zudem stehen den Leistungsausgaben eines Haus­
haltsjahres Einnahmen gegenüber, die sowohl aus den Forderungen des aktuellen
Jahres als auch aus Forderungen aus Vorjahren stammen. Die Rückgriffsquote

2020
2021
2022
2023
2024
2025
Einnahmen
in Mio. €
46,5
47,5
57,5
54,4
57,7
61,0
Ausgaben
in Mio. €
193,5
205,7
219,3
233,9
279,7
305,5
Rückgriffsquote
in %
24
23
26
23
21
20
Tabelle 20-1: Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben und der Rückgriffsquote in Baden-Württemberg – 2020 bis 2025

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gibt deshalb weder Auskunft darüber, welcher Anteil der grundsätzlich realisier­
baren Ansprüche tatsächlich erzielt werden konnte, noch über den Anteil der jähr­
lichen Ausgaben, der zurückgeflossen ist. Sie wird damit dem Anspruch an eine
steuerungsrelevante Kennzahl nur bedingt gerecht.
Aussagefähiger als die Rückgriffsquote wäre eine Kennzahl, welche die Einnah­
men eines Jahres dem Forderungsbestand insgesamt gegenüberstellt. Diese ließe
einen Rückschluss auf die Qualität bzw. Intensität der Aufgabenwahrnehmung
der jeweiligen UVK zu, würde die Vergleichbarkeit der UVK untereinander ver­
bessern und könnte hilfreich für eine zielgerichtete Fachaufsicht sein. Die Daten­
basis hierfür liegt über die UVG-Statistik grundsätzlich vor; sie müsste mittelfris­
tig aber validiert werden.
20.2.3  Organisation der Rückgriffsbearbeitung
Die Rückgriffsbearbeitung ist bundesweit unterschiedlich organisiert. Einige Län­
der haben den Rückgriff teilzentralisiert oder lassen ihn zentral bei einer Stelle
des Landes bearbeiten.
In Baden-Württemberg sind die UVK sowohl für die Leistungsbewilligung als
auch die Rückgriffsbearbeitung zuständig. Neben den Rückgriffsmaßnahmen im
Inland bearbeiten die UVK-Sachbearbeitenden auch Rückgriffsfälle von im Aus­
land lebenden Unterhaltspflichtigen überwiegend selbst. Nur acht UVK haben die
Aufgabenverteilung anderweitig geregelt, vier davon haben Kompetenzteams für
den Auslandsrückgriff eingerichtet.
Konkrete Fallzahlen sowie das Forderungsvolumen aus Auslandsrückgriffsfällen
werden für Baden-Württemberg nicht erhoben und sind insofern nicht bekannt.
Eine überschlägige Schätzung – auf Grundlage einer Umfrage unter allen UVK –
lässt darauf schließen, dass rund 8 % der unterhaltspflichtigen Elternteile im Aus­
land leben.
Die Bearbeitung von Auslandsrückgriffen ist komplexer und zeitintensiver als der
Inlandsrückgriff. Die Erfolgsaussichten hängen nicht nur von der finanziellen Si­
tuation des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Sie sind auch je nach Wohnsitz­
land des unterhaltspflichtigen Elternteils höchst unterschiedlich.
Aufgrund der hohen Komplexität der Thematik stehen den UVK zwar externe
verfahrensunterstützende Stellen zur Verfügung, diese setzen aber teils erhebliche
Vorarbeiten voraus oder sind kostenpflichtig.
Idealerweise müssten daher die Sachbearbeitenden über eigenes vertieftes Fach­
wissen verfügen, um überhaupt eine Chance auf die Realisierung eines Rück­
griffsanspruchs zu haben. Dies ist weder realistisch noch – bei vergleichsweise
geringen Fallzahlen pro Sachbearbeitendem – wirtschaftlich.
In der Praxis führen diese Rahmenbedingungen – insbesondere in Verbindung
mit Personalengpässen und -ausfällen – dazu, dass die Bearbeitung von Rück­
griffsansprüchen im Ausland regelmäßig zugunsten Aufgaben höherer Priorität
zurückgestellt wird. Angesichts der finanziellen Belastungen für Bund, Länder
und Kommunen, aber auch mit Blick auf die ungleiche Behandlung von Unter­
haltspflichtigen ist dies unbefriedigend und sollte nicht dauerhaft hingenommen
werden.
Die Bündelung von Erfahrungswissen und eine dadurch mögliche Spezialisierung
könnte zu einem zeit- und ressourcensparenden und damit effektiveren Verwal­
tungshandeln beitragen. Daher hält der Rechnungshof eine Spezialisierung bzw.
Teilzentralisierung auf kommunaler Ebene für zielführend. Hier sind verschiede­
ne Modelle denkbar. So könnten die Rückgriffe in jeder UVK von spezialisierten
Personen oder Teams bearbeitet werden, wie dies in einzelnen UVK bereits er­
folgt.

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Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, Fälle des Auslandsrückgriffs zumin­
dest regional zentralisiert von einzelnen UVK bearbeiten zu lassen. Auslands­
rückgriffsfälle aus verschiedenen UVK würden an eine spezialisierte UVK in
der gleichen Region – beispielsweise eine UVK je Regierungsbezirk – abgege­
ben. Alternativ könnte auch eine landesweit zentralisierte Bearbeitung bei einer
einzigen spezialisierten UVK zielführend sein. Dies würde auch dem Wunsch
der UVK entgegenkommen, den Auslandsrückgriff angesichts der erheblichen
Probleme organisatorisch weiterzuentwickeln.
20.2.4  Rechtliche Rahmenbedingungen für einen konsequenten und vergleich­
baren Rückgriff
Ergänzend zum UVG hat der Bund „Richtlinien zur Durchführung des Unter­
haltsvorschussgesetzes (UVG-Richtlinien)“ erlassen. Diese beruhen auf Verein­
barungen zwischen dem damaligen Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und den zuständigen Landesministerien. Sie dienen als Orien­
tierung für den Vollzug des UVG und werden regelmäßig aktualisiert.
Konkretisierend, auslegend oder ändernd hat das Sozialministerium als Fachauf­
sichtsbehörde weitere Vorgaben gemacht. Da diese nicht immer allen UVK zur
Kenntnis gelangten, war eine einheitliche Verfahrensweise aller UVK nicht ge­
währleistet. Zudem bestand teils Unsicherheit, ob Erlasse, die die UVG-Richt­
linien einschränken, überhaupt anzuwenden seien. Einige UVK führten sie aus,
andere hielten sich an die UVG-Richtlinien. Eine gleichgerichtete Bearbeitung im
Unterhaltsvorschussverfahren war damit nicht möglich.
20.3  Empfehlungen
20.3.1  Eine geeignete und steuerungsrelevante Kennzahl einführen
Um den Erfolg der Rückgriffsbemühungen besser bewerten zu können, sollte das
Sozialministerium eine steuerungsrelevante Kennzahl einführen, welche die Ein­
nahmen eines Jahres dem Forderungsbestand insgesamt gegenüberstellt. Damit
könnte die Steuerung der UVK im Rahmen der Fachaufsicht zielgerichteter erfol­
gen.
Die Datenbasis aus der UVG-Statistik sollte mittelfristig validiert werden. Das
Sozialministerium sollte darauf hinwirken, dass alle von den UVK ermittelten
Forderungsbestände belastbar sind.
20.3.2  Auslandsrückgriff effizienter organisieren
Das Land sollte Möglichkeiten zur Spezialisierung und Zentralisierung des Aus­
landsrückgriffs prüfen. Dabei könnte sowohl eine landesweit zentralisierte Be­
arbeitung als auch eine Teilzentralisierung bei regional spezialisierten UVK in
Betracht kommen.
20.3.3  Rahmenbedingungen für einen vergleichbaren Vollzug des UVG schaffen
Das Sozialministerium sollte den UVK alle relevanten Handlungsanweisungen,
Erlasse, usw. zentral und strukturiert als verpflichtenden Standard zur Verfügung
stellen. Diese den UVK als Arbeitsgrundlage dienende Sammlung spezifisch ba­
den-württembergischer Regelungen sollte fortlaufend aktualisiert werden.

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20.4  Stellungnahme des Ministeriums
Das Sozialministerium teilt mit, dass es die Empfehlungen des Rechnungshofs
zum Anlass nehmen werde, um insbesondere im „Auslandsrückgriff“ nach effiz