Schiffdorf und Loxstedt Einsicht in Wählerverzeichnis und Wahlscheine zur Kommunalwahl am 13. September 2026 Rathaus Schiffdorf, Rathaus Loxstedt; Frist 28.08.2026
Microsoft Word - Gemeinsame Bekanntmachung Einsichtnahme Wählerverzeichnis
Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinden Schiffdorf und Loxstedt über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026
Die Wählerverzeichnisse zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Schiffdorf und der Gemeinde Loxstedt können in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Gemeinde Schiffdorf, Rathaus, Zimmer 12, Brameler Str. 13, 27619 Schiffdorf, Montag bis Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag: 15.00 – 18.00 Uhr,
Gemeinde Loxstedt, Rathaus, Zimmer 36, Am Wedenberg 10, 27612 Loxstedt, Montag bis Freitag: 8.30 – 13.00 Uhr, Dienstag: 14.00 – 18.00 Uhr,
von Wahlberechtigten eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist auch für Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, zugänglich.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28.08.2026, bei der vorgenannten Gemeindewahlbehörde eine Berichtigung beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift (bis 28.08.2026, 12:00 Uhr) gegeben werden; die Schriftform erfordert eine persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch den Antragsteller.
Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss ggf. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag eine wahlberechtigte Person,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Eine Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt worden ist.
Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail, Online-Formular oder
durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit Kurznachrichtenplattformen versendete Anträge sind nicht zulässig.
Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wahlscheine von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bis zum zweiten Tag vor der Wahl bis 13:00 Uhr beantragt werden. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel des Wahlbereiches, einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem/den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Schiffdorf, 08.08.2026
Loxstedt, 08.08.2026
Gemeinde Schiffdorf Gemeinde Loxstedt
Der Gemeindewahlleiter Der Gemeindewahlleiter Ranz Wellbrock