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title: "Landratsamt Konstanz und Seepolizei Thurgau schifffahrtsrechtliche Anordnung Bodensee Seenachtfest 2026 Konstanz Kreuzlingen; Nachtverkehr eingeschränkt und Feuerwerksabstände 50–400 m"
sdDatePublished: "2026-08-12T13:18:00Z"
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  - name: "waterway and maritime transport"
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Landratsamt Konstanz und Seepolizei Thurgau schifffahrtsrechtliche Anordnung Bodensee Seenachtfest 2026 Konstanz Kreuzlingen; Nachtverkehr eingeschränkt und Feuerwerksabstände 50–400 m

Schifffahrtsrechtliche Anordnung

1
Schifffahrtsrechtliche Anordnung des Landratsamtes Konstanz für den deutschen Teil und der
Schifffahrtskontrolle/Seepolizei des Kantons Thurgau für den schweizer Teil des „Konstanzer
Trichters“ anlässlich des Seenachtfestes 2026 in Konstanz und Kreuzlingen
Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. eines ordnungsgemäßen Ablaufes der
am 8. August 2026 vorgesehenen Seenachtfestveranstaltungen auf dem Wasser werden hinsichtlich
der Schifffahrt auf dem Bodensee, sowie der Ausübung des Gemeingebrauchs am Gewässer aufgrund
Artikel 1.14 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung in ihrer aktuell gültigen Fassung folgende besondere
und vorrangig zu beachtende Anordnungen für die Bodenseeschifffahrt und die sonstige Benutzung
des Gewässers erlassen:
1.
Die besonderen optischen und akustischen Anweisungen der Wasserschutzpolizei und der
Seepolizei des Kantons Thurgau, die sich vorrangig auf den Gewässerbereich „Konstanzer Trichter“
(Linie Eichhorn - Bottighofen) und „Seerhein“ (Frauenpfahl bis Höhe Ermatingen - Staad) beziehen,
sind genau zu beachten.
2.
Ab dem Zeitpunkt der Verankerung der Feuerwerkschiffe im „Konstanzer Trichter“ bis zur
Beendigung des Feuerwerks ist mit Wasserfahrzeugen ein Sicherheitsabstand (Schutzabstand) von
mindestens 50 m von den Feuerwerkschiffen einzuhalten. Sollte je nach Windstärke und
Windrichtung der obligatorische Schutzabstand von 50 m vergrößert werden müssen, sind
entsprechende Weisungen der Wasserschutzpolizei bzw. Seepolizei zu beachten. Während des
Feuerwerks beträgt der Schutzabstand auf dem Wasser 300 m zum Konstanzer Feuerwerk und 400
m zum Kreuzlinger Feuerwerk.
3.
Das Schwimmen, Baden, Tauchen und Angeln im Uferbereich „Frauenpfahl“ bis zur alten
Rheinbrücke und weiter im Bereich „Seestraße“ bis westliches Ende Yachthafen, ist am
Veranstaltungstag ab 12 Uhr bis Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten (§ 21 Abs. 2
Wassergesetz Baden-Württemberg).
4.
4.1. Sämtliche Schiffs- und Bootsführer haben im „Konstanzer Trichter“ (ab der Linie Leuchtturm
am Eichhorn bis Schiffslandestelle Bottighofen), im Bereich Hafeneinfahrt Konstanz sowie auf
dem „Seerhein“ ab Ermatingen-Staad ihre Fahrweise, insbesondere Fahrgeschwindigkeit und
Manövrierfähigkeit, am Veranstaltungstag ab 14 Uhr bis Sonnenaufgang des folgenden Tages
der erhöhten Verkehrsdichte anzupassen. Die Fahrzeugführer haben besonders auf
stillliegende Wasserfahrzeuge zu achten und durch Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit
unnötigen Wellenschlag zu vermeiden (Artikel 6.02, 1.03 Bodensee-Schifffahrts-Ordnung).
4.2. Für den Bereich westlich einer gedachten Linie Seezeichen 10 – Bootshafen
Seegarten/Kreuzlingen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Vergnügungsfahrzeuge
am 08. August 2026 in der Zeit von 20 bis 24 Uhr auf 10 km/h begrenzt.
4.3. Im
Bereich
westlich
einer
gedachten
Linie
Seezeichen
10
–
Bootshafen
Seegarten/Kreuzlingen, sowie östlich der alten Rheinbrücke sind Fahrbewegungen von
Vergnügungsfahrzeugen am Veranstaltungstag in der Zeit von 21:30 Uhr bis 15 Minuten nach
Beendigung des Feuerwerks verboten.

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5.
Im unter 4.1 genannten Bereich gilt für Vergnügungsfahrzeuge am Veranstaltungstag ab 14 Uhr
bis Sonnenaufgang des folgenden Tages ein Ankerverbot mit Ausnahme der folgenden Bereiche:
- Östlich Seezeichen 5 (innerhalb der Seezeichen) bis Jakobsteg.
- Seeseitig Ostmole BSB Hafen Konstanz in dem mit Bojen gekennzeichneten Bereich.
- Mit Bojen gekennzeichneter Bereich vor der Seeburg Kreuzlingen.
- Im Uferbereich östlich der Hafeneinfahrt Seegarten Kreuzlingen.
6.
Nicht kennzeichnungspflichtige Boote (Art. 2.01 BSO) dürfen sich am 8. August 2026 in der Zeit von
20 bis 24 Uhr im „Konstanzer Trichter“ nur in den unter Ziffer 5 genannten Uferbereichen
aufhalten. Der Seerhein ist in Ufernähe zu befahren.
7.
Die Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personenschifffahrt haben nach Ende des Feuerwerks
umgehend ihre Liegeplätze zu verlassen und die Rückfahrt anzutreten. Die anderen
Wasserfahrzeuge im „Konstanzer Trichter“ dürfen erst nach der Wegfahrt der Fahrgastschiffe und
einer Wartezeit von mindestens 15 Minuten ab Beendigung des Feuerwerks Fahrt aufnehmen.
8.
Während der Nachtzeit und bei unsichtigem Wetter haben alle Wasserfahrzeuge gemäß Artikel
3.01, 3.06 und 3.08 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Lichter zu führen.
9.
Der Mietbootverkehr von und zum Gondelhafen beim Konstanzer Stadtgarten sowie zum
Schifffahrtshafen Kreuzlingen ist nach Einbruch der Dunkelheit (Sonnenuntergang) gemäß Artikel
1.14 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung untersagt, da in diesem Bereich Wasserfahrzeuge
aufgrund unzureichender Lichterführung und zu erwartender Unkenntnis der Bootsführer eine
Gefahr für die übrige Schifffahrt bedeuten. Die Bootsvermietungsbetriebe haben die Benutzer der
Mietboote hierauf hinzuweisen.
10. Im Falle des Aufkommens von Unwetter bzw. Sturm, insbesondere bei Aufleuchten der
orangefarbenen Blinklichter des Sturmwarndienstes am Bodensee mit 40 Intervallen
(Starkwindwarnung) oder 90 Intervallen (Sturmwarnung) pro Minute haben die Schiffsführer die
bei den zu erwartenden Windstärken erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und umsichtig zu
treffen, da wegen der großen Anzahl von Besucherbooten in der Umgebung des
Veranstaltungsbereiches keine ausreichende Anzahl von Schutzhafenplätzen zur Verfügung steht.
Notfalls ist mit nicht sturmtüchtigen Wasserfahrzeugen eine geschützte Bucht aufzusuchen und
dort zu ankern.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Feuerwerk aus Gründen der Sicherheit - je nach Wetterlage -
verschoben oder abgesagt werden kann.
Verstöße gegen diese schifffahrtsrechtliche Anordnung können als Ordnungswidrigkeit gem. § 126
Abs. 1 Ziff. 18 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 03. Dezember 2013 (GBl. 2013
S. 389), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 26) i.V.m. den §§ 20 und 39 WG
und der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung bzw. für den Schweizer Teil Artikel 48 Bundesgesetz über die
Binnenschifffahrt vom 03. Oktober 1975 i.V.m. der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geahndet werden.
Konstanz, den 15. Juli 2026
Kreuzlingen, den 15. Juli 2026
Landratsamt Konstanz
Schifffahrtskontrolle/Seepolizei

des Kantons Thurgau
gez. Zeno Danner, Landrat
gez. D. Bienst, Dienstchef SK
signiert von:
mit:
Konstanz
Landratsamt
am:
04.08.2026