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title: "Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung; prüft Aufhebung der sektoralen Bebauungspläne 1632–1635 in Vegesack, Bremen Wohnbau ohne Planaufstellung möglich durch Bauturbo 2025"
sdDatePublished: "2026-08-12T20:25:00Z"
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topics:
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  - name: "housing and urban planning policy"
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  - "Bremen (Stadt)"
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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung; prüft Aufhebung der sektoralen Bebauungspläne 1632–1635 in Vegesack, Bremen Wohnbau ohne Planaufstellung möglich durch Bauturbo 2025

Briefkopf mit Kommunikationsanschlüsen der Poststelle

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Gerhard-Rohlfs-Str. 62
Gerhard-Rohlfs-Str. 62
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28757 Bremen
28757 Bremen
   Gustav-Heinemann-
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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Gerhard-Rohlfs-Str. 62 • 28757 Bremen
Ortsamt Vegesack
Gerhard-Rohlfs-Straße 62
28757 Bremen
Stadtgemeinde
Bremen
Auskunft erteilt
Dienstgebäude:
Gerhard-Rohlfs-Str. 62
Zimmer V 1.56
Tel. +49 421 361
E-Mail:
Datum und Zeichen
Ihres Schreibens
19.05.2026
Mein Zeichen
(bitte bei Antwort angeben)
Bremen, 09.06.2026
Anfrage des Beirats Vegesack vom 19.05.2026
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Sektorale Bebauungspläne 1632, 1633 und 1635
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Ortsamtsleiter Sgolik,
die von Ihnen gestellten Fragen, die ich der Klarheit halber wiederhole, möchte ich wie folgt beant-
worten:
1. Welche Gründe haben die Aufhebung der Planaufstellungsbeschlüsse über die
Sektoralen Bebauungspläne im Stadtteil Vegesack bisher verhindert?
Die Befassung mit der Aufhebung der Aufstellungsbeschlüsse der sektoralen Bebauungsplane nach
§ 9 Abs. 2 d BauGB in der städtischen Deputation musste mehrfach verschoben werden. Dies betraf
sowohl den 30. April als auch nun den 11. Juni 2026.
Vor der Vorlage einer entsprechenden Beschlussfassung gab und gibt es häufig noch Abstimmungs-
bedarf. Dies ist auch in diesem Fall so. Die Klärung verschiedener Fragestellungen im Zusammen-
hang mit den Vorlagen erfolgt im Rahmen interner Gespräche. Diese Klärung ist bis zur Juni-Depu-
tationssitzung noch nicht erfolgt.
Für die Deputationssitzung am 13. August 2026 ist eine Befassung nach jetzigem Stand vorgese-
hen.
2. Wenn die Aufhebung weiterhin beabsichtigt ist, auf welche Weise will die Baubehörde
stattdessen im Bauantragsverfahren eine Bebauung in zweiter Reihe zulassen?
Zwischenzeitlich ist mit der BauGB-Novelle vom 30.10.2025 – auch „Bauturbo“ genannt – eine weit-
reichende Änderung der Rechtslage erfolgt. Im unbeplanten Innenbereich – der Gebietskulisse für
sektorale Bebauungspläne – kann nun mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden,

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
 Schreiben vom 19.05.2026
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wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbar-
licher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 34 Absatz 3b BauGB). Zur einfachen
Nachverdichtung dieser Bereiche könnte daher die Aufstellung eines (sektoralen) Bebauungsplans
nicht mehr erforderlich sein (allgemeiner Grundsatz).
Werden die in den bereits erfolgten Gutachten und weiteren Bearbeitungen der Bebauungspläne ge-
nannten Schwierigkeiten inhaltlich im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gelöst, erscheint
die Anwendung des § 34 Absatz 3b BauGB jedoch möglich, sodass Wohnbauvorhaben auch ohne
Planaufstellung genehmigt werden könnten.
Inzwischen liegen bereits für beide Bebauungsplanbereiche je eine Bauvoranfrage vor. Der Beirat
wird hierzu zu gegebener Zeit – wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen – am Verfahren in üb-
licher Weise beteiligt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag