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title: "Stefan Meier gegen I. M. Einigungsverhandlung vor dem Kreisgericht Wil, Flawil; KESB-Akten beigezogen"
sdDatePublished: "2026-08-12T06:10:00Z"
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Stefan Meier gegen I. M. Einigungsverhandlung vor dem Kreisgericht Wil, Flawil; KESB-Akten beigezogen

Vorladung zur Einigungsverhandlung

Vorladung zur Einigungsverhandlung Im Verfahren Stefan Meier, geb. 03.09.1977, letzte bekannte Adresse: Eduard Huberstrasse 14, 6022 Grosswangen, unbekannten Aufenthaltes, gegen I. M., vor dem Kreisgericht Wil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, Verfahrensnummer: IN.2024.94-WI1ZK-MCA, wird Stefan Meier aufgefordert, am Dienstag, 1. September 2026, 13:30 Uhr am Kreisgericht Wil, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil, zur Einigungsverhandlung zu erscheinen. Falls ein Übersetzer (Angabe der Sprache) benötigt wird, ist dies umgehend der Gerichtskanzlei (Tel. 058 229 99 00) mitzuteilen. Stefan Meier wird aufgefordert bis 19. August 2026 folgende Unterlagen in Kopie (im Doppel mit Aktenverzeichnis) einzureichen: - Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und Lohnausweis für das vergangene Jahr - allenfalls Geschäftsabschlüsse der letzten zwei Jahre oder andere Unterlagen über das Einkommen wie aktuelle Renten, Taggelder, Sozialhilfe etc. - aktuelle Bankauszüge und Depotscheine, Auszug Postcheckkonto - letzte(s) Steuererklärung, Veranlagungsprotokoll und Steuerrechnung - Mietvertrag oder Beleg über Mietzinszahlungen - bei Wohneigentum Belege über Hypothekarzinsen und Nebenkosten - Versicherungsausweis der Krankenkasse oder Prämienrechnung - Unterlagen Prämienverbilligung - allfällige Darlehens- oder Leasingverträge, andere Belege betreffend Schulden Stefan Meier hat am 30. Juli 2024 41 Beilagen eingereicht. Ein Doppel wurde nicht eingereicht, zudem sind die Beilagen teilweise unvollständig. Der Kläger hat dem Gericht bis spätestens am 19. August 2026 ein Doppel dieser Eingabe einzureichen. Sodann wird er darüber informiert, dass die KESB-Akten beigezogen worden sind. Diese sind in elektronischer Form vorhanden. Sollte Stefan Meier Einsicht in die KESB-Akten haben wollen, wird um eine entsprechende Mitteilung gebeten. Hinweis: Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 278 ZPO). Erscheint die klagende Partei unentschuldigt nicht zur Einigungsverhandlung, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO analog). Erscheint die beklagte Partei unentschuldigt nicht zur Einigungsverhandlung, wird der klagenden Partei Frist zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung angesetzt (291 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 284 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter. Erscheinen beide Parteien unentschuldigt nicht zur Einigungsverhandlung, wird das Verfahren abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO analog). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).