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title: "Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet Rückweisung; neue Verfügung nach Klärung erwartet"
sdDatePublished: "2026-08-12T06:10:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/14732/"
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  - "St. Gallen"
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet Rückweisung; neue Verfügung nach Klärung erwartet

IV 2025/226 | 12.08.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 43 und 44 ATSG; Art. 28 IVG. Die Aussage des psychiatrischen Sachverständigen, dass «die Validität» mangels ausreichender Deutschkenntnisse und Einnahme von Psychopharmaka nicht habe geprüft werden können, relativiert die Überzeugungskraft der im psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Diagnosen und der basierend darauf abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzung. Für einen medizinischen Laien ist es aufgrund der fehlenden Kenntnis darüber, was der psychiatrische Sachverständige im vorliegenden Kontext mit dem Begriff «Validität» konkret gemeint hat, nicht möglich, die Aussage einzuordnen. Insbesondere ist die Einschätzung der psychiatrischen RAD-Ärztin nicht ohne Weiteres mit der Rückmeldung der Gutachter vereinbar. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung weiterer Erläuterungen zum Inhalt des Begriffs und zur psychiatrischen Bedeutung der Validität im vorliegenden Kontext und zur anschliessenden neuen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025