Stadtwerke München GmbH Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden, Schwabing Nord – Kieferngarten; Fällung zweier Bäume ganzjährig zulässig

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06.07.2026 23.2-3623.4-4-19 11.08.2026

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Gesetz über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG) Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden Planfeststellungs- abschnitt 1 von Schwabing Nord bis Kieferngarten durch die Stadtwerke München GmbH Planfeststellung nach § 28 PBefG mit integrierter Umweltverträglichkeits- prüfung Änderungsantrag vom 06.07.2026 zum Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026 Tektur D: Fällung zweier Bäume in der Heidemannstraße während der Vo- gelbrutzeit

Anlagen: neu einzufügende Planunterlagen 14.381498d Ausnahmeantrag Baumfällungen 14.381d Lageplan Baum 381 14.498d Lageplan Baum 498

Sehr geehrte Damen und Herren der Stadtwerke München GmbH,

die Regierung von Oberbayern erlässt folgenden Änderungsbescheid:

– 2 – 1. Der durch Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 in der Fassung des Ergän- zungsbescheids vom 17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026 festgestellte Plan der Stadtwerke München GmbH für den Neubau der Straßen- bahnstrecke Tram Münchner Norden, Planfeststellungsabschnitt 1 Schwabing Nord – Kie- ferngarten, Az. 23.2-3623.4-4-19, wird auf deren Antrag vom 07.07.2025 wie in den folgen- den Ziffern 2. bis 12. beschrieben geändert.

Die Fällung der beiden in den Unterlagen 14.381d Lageplan Baum 381 und 14.498d Lageplan Baum 498 bezeichneten Bäume 381 und 498 ist abweichend von Nr. 2.6.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31.10.2024 ganzjährig zulässig.

  1. Soweit es im Rahmen der Fällung der unter Ziffer 2. dieses Bescheids bezeichneten Bäume zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und/oder 3 des Bun- desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kommt, wird eine Ausnahme von dieser Vorschrift gewährt. Die Fällung ist nur unter Beachtung der in Ziffern 4. bis 12. dieses Bescheids auf- geführten Nebenbestimmungen zulässig.

  2. Die Fällung ist von einer fachlich qualifizierten und mit Fledermäusen betrauten Person fledermauskundlich zu begleiten.

  3. Tötungen von Tieren sind so weit wie möglich zu vermeiden. Die Bäume, insbesondere die Habitatstrukturen und Höhlungen, sind vor der Fällung fachgerecht auf regelmäßig genutzte Brut- und Ruheplätze von Vögeln, Fledermäusen und frischen Fledermauskot, sonstige Wirbeltiere sowie besonders und streng geschützte xylobionte Käfer zu kontrol- lieren. Mobilen Tieren ist das rechtzeitige Entkommen aus dem Gefahrenbereich der Fäl- lung zu ermöglichen. Die Schnittführung ist bei der Fällung und bei Rückschnitten im Be- reich von Baumhöhlen so durchzuführen, dass nach dem Stand der Technik keine Fleder- mäuse getötet werden.

  4. Beim Vorkommen von immobilen – verletzten oder bewegungseingeschränkten - Einzel- tieren ist deren Bergung und artgerechte Versorgung durch fachkundiges Personal zu ver- anlassen.

  5. Sollten entgegen dem derzeitigen Kenntnisstand größere Vorkommen von Fledermäu- sen festgestellt werden, ist die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern sofort darüber zu informieren und es sind bei Bedarf weitere, insbesondere populations- stützende Maßnahmen im Einzelfall abzustimmen. Stammabschnitte mit größeren Vor- kommen von Fledermäusen sind als Ganzes ohne Öffnung der Höhle vorsichtig und er- schütterungsarm zu bergen und an einen geeigneten Ort in Abstimmung mit der unter 4. genannten fledermauskundigen Person und der unteren Naturschutzbehörde der Landes- hauptstadt München abzulegen. Sollte nach dem Ablegen des Stammabschnittes auf dem Boden festgestellt werden, dass die Fledermäuse diesen auch nach mehreren Tagen nicht verlassen, ist davon auszugehen, dass sich die Individuen bereits im Winterschlaf befin- den. Dann ist der Stammabschnitt mit der Höhle in Abstimmung mit der fledermauskundi- gen Person zu verschließen und an einen geeigneten Ort in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu verbringen, da Fledermäuse in den Quartieren weiterhin überwin-

– 3 – tern. Entlastungsschnitte, die die Funktion von besetzten Quartieren nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

  1. Bei Feststellung von regelmäßig genutzten Brut- oder Ruheplätzen - Großhöhlen bei- spielsweise von Waldkäuzen, Schwarz-, Grün- oder Grauspechten - entgegen dem derzei- tigen Kenntnisstand ist ebenfalls die höhere Naturschutzbehörde über entsprechende Vorkommen zu informieren und es sind bei Bedarf weitere insbesondere populationsstüt- zende Maßnahmen im Einzelfall abzustimmen.

  2. Bei der Feststellung großer Mulmmengen oder anderen Hinweisen zum vermehrten Auf- treten besonders oder streng geschützter xylobionter Käferarten sind die entsprechenden Stammabschnitte mit Höhlen als Ganzes ohne Öffnung der Höhle zu bergen und an andere geeignete Standorte mit Vorkommen älterer Bestandsbäume wie Buche, Eiche oder Linde zu verbringen. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass Höhlenabschnitte und angelegte Totholzhaufen in unterschiedlich stark beschatteten Bereichen zu liegen kommen.

  3. Sofern mit der Verkehrssicherheit vereinbar, sind Stammteile der Bäume – Torsi - als stehendes Totholz zu belassen. Das anfallende Schnittgut, insbesondere Äste und Stammbereiche, ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, in räumlicher Nähe als Totholz zu belassen.

  4. Die Fällungen und baumpflegerischen Maßnahmen sind zu dokumentieren einschließ- lich vorgefundener besonders und gegebenenfalls zusätzlich streng geschützter Arten sowie potenzieller Nachweise von Fledermäusen. Eine kurze Fotodokumentation ist der höheren Naturschutzbehörde und unteren Naturschutzbehörde bis spätestens zwei Wo- chen nach Abschluss der Fällarbeiten digital zuzusenden.

  5. Sollten Verzögerungen im Ablauf absehbar sein, sind die untere und höhere Natur- schutzbehörde rechtzeitig im Voraus zu informieren, um das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen zu können.

  6. Im Übrigen gelten die im Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 verfügten Rege- lungen und Nebenbestimmungen einschließlich des unter Nr. 5 festgesetzten Nebenbe- stimmungsvorbehalts unverändert weiter, ebenso die Bestimmungen des Ergänzungsbe- scheids vom 17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026.

Die Stadtwerke München GmbH hat die Kosten dieses Änderungsbescheids zu tra- gen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250,- € festgesetzt. Auslagen wer- den nicht erhoben. Somit sind aufgrund dieses Bescheids insgesamt 250,- € zu entrichten.

Gründe:

A. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern zum Erlass dieses Bescheids ergibt sich aus §§ 11, 28, 29 Abs. 1 PBefG i.V.m. Art. 76 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

– 4 – (BayVwVfG) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV). Die personenbeförde- rungsrechtliche Planfeststellung macht nahezu alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendi- gen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustim- mungen und Planfeststellungen entbehrlich gem. Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. Hierunter fallen auch die Befreiungen gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG.

B. Verfahren

  1. Die Stadtwerke München GmbH, im Folgenden Antragstellerin genannt, beantragte mit Schrei- ben vom 06.07.2026, eingegangen bei der Regierung von Oberbayern am 07.07.2026, den mit Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026 festgestellten Plan für den Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden, Planfeststellungsabschnitt 1 Schwabing Nord – Kieferngarten, Az. 23.2-3623.4-4-19, zu ändern. Gegenstand des Änderungsantrags ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot des Fäl- lens von Bäumen zwischen dem 1. März und dem 30. September gem. § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG für zwei Bäume. Sollte es dabei zur Erfüllung der Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG kommen, wird vorsorglich auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG beantragt.

Die Regierung von Oberbayern hörte zum Änderungsantrag die untere Naturschutzbehör- de der Landeshauptstadt München sowie die höhere Naturschutzbehörde im Hause und eine anerkannte naturschutzrechtliche Vereinigung, die sich bereits am Verfahren beteiligt hatte, an. Die beteiligten Institutionen äußerten sich zum Antrag. Die Regierung von Oberbayern leitete die Äußerungen an die Antragstellerin weiter und bat sie, ihrerseits hierzu Stellung zu nehmen, was erfolgte.

C. Beschreibung der Änderungen

Gegenstand des Änderungsantrages ist die Fällung von zwei ohnehin bereits zur Fällung geneh- migten Bäumen entlang der Heidemannstraße, der Bäume 381 und 498, innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 30. September. Da bei der Durchführung der Fällmaßnahmen nicht ausge- schlossen werden kann, dass es zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und § 44 Abs. 1. Nr. 1 BNatSchG, Verletzung oder Tötung von besonders geschützten Tieren oder ihrer Entwick- lungsformen kommen kann, wird vorsorglich auch eine artenschutzrechtliche Ausnahme bean- tragt.

D. Unwesentliche Bedeutung der Planänderung

Gemäß Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG kann die Planfeststellungsbehörde von einem Planfeststel- lungsverfahren absehen, wenn die Planänderung nur von unwesentlicher Bedeutung ist und die Belange anderer nicht berührt werden. Vorliegend wird durch die beantragte Planänderung nicht in Grundstücke Dritter eingegriffen, es ergeben sich auch keine erhöhten Auswirkungen durch Emissionen. Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unver- ändert bleiben sowie wenn zusätzliche belastende Auswirkungen von größerem Gewicht sowohl

– 5 – auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange Einzelner nicht zu erwarten sind. Diese An- forderungen sind vorliegend erfüllt. Der Änderungsgegenstand umfasst nur die zeitliche Vorzie- hung ohnehin bereits geplanter Baumfällungen in lediglich zwei Fällen. Die allgemeine Zweckset- zung des Vorhabens bleibt im Übrigen unberührt. Die Auswirkungen der Änderung sind nur von untergeordneter Bedeutung. Ein Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren ist aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens hier ermessensge- recht.

E. Umweltauswirkungen des Vorhabens

Im Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 hat die Regierung von Oberbayern eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich des vorliegenden Antrags ergeben sich keine geänderten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG. In Frage kämen allenfalls Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Allerdings kommt es aufgrund der Änderung zu der Planung zu keiner Änderung der Grünbilanz. Die Anzahl der zu fällenden Bäume wird im Vergleich zum bisherigen Genehmigungsstand nicht erhöht. Der Eingriff in den Naturhaushalt durch Durchführung von Baumfällungen innerhalb der Vogelschutzperiode wird auf ein Mindestmaß reduziert, indem der Ablauf der Arbeiten