---
title: "Stadtwerke München GmbH Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden, Schwabing Nord – Kieferngarten; Fällung zweier Bäume ganzjährig zulässig"
sdDatePublished: "2026-08-12T14:19:00Z"
source: "https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/mam/dokumente/bereich2/pfb/u-bahn_tram/2026-08-11_aenderungsbescheid_neubau-tram_schwabing-kieferngarten.pdf"
topics:
  - name: "public transport"
    identifier: "medtop:20001362"
locations:
  - "Munich"
---


Stadtwerke München GmbH Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden, Schwabing Nord – Kieferngarten; Fällung zweier Bäume ganzjährig zulässig

Regierung von Oberbayern • 80534 München

Dienstgebäude
Telefon Vermittlung
E-Mail
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0
poststelle@reg-ob.bayern.de

U4/U5 Lehel
Telefax
Internet
Tram 16/19 Maxmonument
+49 89 2176-2914
www.regierung.oberbayern.de

Stadtwerke München GmbH
Ressort Mobilität
Emmy-Noether-Str. 2
80992 München
nur per E-Mail an troebensberger.flo@swm.de; graser.harald@swm.de

Bearbeitet von
Telefon/Fax
Zimmer
E-Mail
Stefan Possart
+49 89 2176-2152 / 402152
2304
Stefan.Possart@reg-ob.bayern.de

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Geschäftszeichen
München,

06.07.2026
23.2-3623.4-4-19
11.08.2026

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG)
Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden Planfeststellungs-
abschnitt 1 von Schwabing Nord bis Kieferngarten durch die Stadtwerke
München GmbH
Planfeststellung nach § 28 PBefG mit integrierter Umweltverträglichkeits-
prüfung
Änderungsantrag vom 06.07.2026 zum Planfeststellungsbeschluss vom
31.10.2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17.03.2026 und
des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026
Tektur D: Fällung zweier Bäume in der Heidemannstraße während der Vo-
gelbrutzeit

Anlagen: neu einzufügende Planunterlagen
14.381498d Ausnahmeantrag Baumfällungen
14.381d Lageplan Baum 381
14.498d Lageplan Baum 498

Sehr geehrte Damen und Herren der Stadtwerke München GmbH,

die Regierung von Oberbayern erlässt folgenden Änderungsbescheid:

– 2 –
1.
Der durch Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 in der Fassung des Ergän-
zungsbescheids vom 17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom
12.05.2026 festgestellte Plan der Stadtwerke München GmbH für den Neubau der Straßen-
bahnstrecke Tram Münchner Norden, Planfeststellungsabschnitt 1 Schwabing Nord – Kie-
ferngarten, Az. 23.2-3623.4-4-19, wird auf deren Antrag vom 07.07.2025 wie in den folgen-
den Ziffern 2. bis 12. beschrieben geändert.

2.
Die Fällung der beiden in den Unterlagen 14.381d Lageplan Baum 381 und
14.498d Lageplan Baum 498 bezeichneten Bäume 381 und 498 ist abweichend von Nr.
2.6.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31.10.2024 ganzjährig zulässig.

3. Soweit es im Rahmen der Fällung der unter Ziffer 2. dieses Bescheids bezeichneten
Bäume zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und/oder 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kommt, wird eine Ausnahme von dieser Vorschrift
gewährt. Die Fällung ist nur unter Beachtung der in Ziffern 4. bis 12. dieses Bescheids auf-
geführten Nebenbestimmungen zulässig.

4. Die Fällung ist von einer fachlich qualifizierten und mit Fledermäusen betrauten Person
fledermauskundlich zu begleiten.

5. Tötungen von Tieren sind so weit wie möglich zu vermeiden. Die Bäume, insbesondere
die Habitatstrukturen und Höhlungen, sind vor der Fällung fachgerecht auf regelmäßig
genutzte Brut- und Ruheplätze von Vögeln, Fledermäusen und frischen Fledermauskot,
sonstige Wirbeltiere sowie besonders und streng geschützte xylobionte Käfer zu kontrol-
lieren. Mobilen Tieren ist das rechtzeitige Entkommen aus dem Gefahrenbereich der Fäl-
lung zu ermöglichen. Die Schnittführung ist bei der Fällung und bei Rückschnitten im Be-
reich von Baumhöhlen so durchzuführen, dass nach dem Stand der Technik keine Fleder-
mäuse getötet werden.

6. Beim Vorkommen von immobilen – verletzten oder bewegungseingeschränkten - Einzel-
tieren ist deren Bergung und artgerechte Versorgung durch fachkundiges Personal zu ver-
anlassen.

7. Sollten entgegen dem derzeitigen Kenntnisstand größere Vorkommen von Fledermäu-
sen festgestellt werden, ist die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern
sofort darüber zu informieren und es sind bei Bedarf weitere, insbesondere populations-
stützende Maßnahmen im Einzelfall abzustimmen. Stammabschnitte mit größeren Vor-
kommen von Fledermäusen sind als Ganzes ohne Öffnung der Höhle vorsichtig und er-
schütterungsarm zu bergen und an einen geeigneten Ort in Abstimmung mit der unter 4.
genannten fledermauskundigen Person und der unteren Naturschutzbehörde der Landes-
hauptstadt München abzulegen. Sollte nach dem Ablegen des Stammabschnittes auf dem
Boden festgestellt werden, dass die Fledermäuse diesen auch nach mehreren Tagen nicht
verlassen, ist davon auszugehen, dass sich die Individuen bereits im Winterschlaf befin-
den. Dann ist der Stammabschnitt mit der Höhle in Abstimmung mit der fledermauskundi-
gen Person zu verschließen und an einen geeigneten Ort in Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde zu verbringen, da Fledermäuse in den Quartieren weiterhin überwin-

– 3 –
tern. Entlastungsschnitte, die die Funktion von besetzten Quartieren nicht beeinträchtigen,
sind zulässig.

8. Bei Feststellung von regelmäßig genutzten Brut- oder Ruheplätzen - Großhöhlen bei-
spielsweise von Waldkäuzen, Schwarz-, Grün- oder Grauspechten - entgegen dem derzei-
tigen Kenntnisstand ist ebenfalls die höhere Naturschutzbehörde über entsprechende
Vorkommen zu informieren und es sind bei Bedarf weitere insbesondere populationsstüt-
zende Maßnahmen im Einzelfall abzustimmen.

9. Bei der Feststellung großer Mulmmengen oder anderen Hinweisen zum vermehrten Auf-
treten besonders oder streng geschützter xylobionter Käferarten sind die entsprechenden
Stammabschnitte mit Höhlen als Ganzes ohne Öffnung der Höhle zu bergen und an andere
geeignete Standorte mit Vorkommen älterer Bestandsbäume wie Buche, Eiche oder Linde
zu verbringen. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass Höhlenabschnitte und angelegte
Totholzhaufen in unterschiedlich stark beschatteten Bereichen zu liegen kommen.

10. Sofern mit der Verkehrssicherheit vereinbar, sind Stammteile der Bäume – Torsi - als
stehendes Totholz zu belassen. Das anfallende Schnittgut, insbesondere Äste und
Stammbereiche, ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, in räumlicher Nähe
als Totholz zu belassen.

11. Die Fällungen und baumpflegerischen Maßnahmen sind zu dokumentieren einschließ-
lich vorgefundener besonders und gegebenenfalls zusätzlich streng geschützter Arten
sowie potenzieller Nachweise von Fledermäusen. Eine kurze Fotodokumentation ist der
höheren Naturschutzbehörde und unteren Naturschutzbehörde bis spätestens zwei Wo-
chen nach Abschluss der Fällarbeiten digital zuzusenden.

12. Sollten Verzögerungen im Ablauf absehbar sein, sind die untere und höhere Natur-
schutzbehörde rechtzeitig im Voraus zu informieren, um das weitere Vorgehen abstimmen
und festlegen zu können.

13. Im Übrigen gelten die im Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 verfügten Rege-
lungen und Nebenbestimmungen einschließlich des unter Nr. 5 festgesetzten Nebenbe-
stimmungsvorbehalts unverändert weiter, ebenso die Bestimmungen des Ergänzungsbe-
scheids vom 17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026.

14.
Die Stadtwerke München GmbH hat die Kosten dieses Änderungsbescheids zu tra-
gen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250,- € festgesetzt. Auslagen wer-
den nicht erhoben. Somit sind aufgrund dieses Bescheids insgesamt 250,- € zu entrichten.

Gründe:

A. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern zum Erlass dieses Bescheids ergibt sich aus §§
11, 28, 29 Abs. 1 PBefG i.V.m. Art. 76 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

– 4 –
(BayVwVfG) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV). Die personenbeförde-
rungsrechtliche Planfeststellung macht nahezu alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendi-
gen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustim-
mungen und Planfeststellungen entbehrlich gem. Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. Hierunter fallen
auch die Befreiungen gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG.

B. Verfahren

1. Die Stadtwerke München GmbH, im Folgenden Antragstellerin genannt, beantragte mit Schrei-
ben vom 06.07.2026, eingegangen bei der Regierung von Oberbayern am 07.07.2026, den mit
Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom
17.03.2026 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2026 festgestellten Plan
für den Neubau der Straßenbahnstrecke Tram Münchner Norden, Planfeststellungsabschnitt 1
Schwabing Nord – Kieferngarten, Az. 23.2-3623.4-4-19, zu ändern.
Gegenstand des Änderungsantrags ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot des Fäl-
lens von Bäumen zwischen dem 1. März und dem 30. September gem. § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
BNatSchG für zwei Bäume. Sollte es dabei zur Erfüllung der Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1
Nr. 1, 3 BNatSchG kommen, wird vorsorglich auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5
BNatSchG beantragt.

2.
Die Regierung von Oberbayern hörte zum Änderungsantrag die untere Naturschutzbehör-
de der Landeshauptstadt München sowie die höhere Naturschutzbehörde im Hause und eine
anerkannte naturschutzrechtliche Vereinigung, die sich bereits am Verfahren beteiligt hatte, an.
Die beteiligten Institutionen äußerten sich zum Antrag. Die Regierung von Oberbayern leitete die
Äußerungen an die Antragstellerin weiter und bat sie, ihrerseits hierzu Stellung zu nehmen, was
erfolgte.

C. Beschreibung der Änderungen

Gegenstand des Änderungsantrages ist die Fällung von zwei ohnehin bereits zur Fällung geneh-
migten Bäumen entlang der Heidemannstraße, der Bäume 381 und 498, innerhalb des Zeitraums
vom 1. März bis zum 30. September. Da bei der Durchführung der Fällmaßnahmen nicht ausge-
schlossen werden kann, dass es zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und § 44 Abs. 1.
Nr. 1 BNatSchG, Verletzung oder Tötung von besonders geschützten Tieren oder ihrer Entwick-
lungsformen kommen kann, wird vorsorglich auch eine artenschutzrechtliche Ausnahme bean-
tragt.

D. Unwesentliche Bedeutung der Planänderung

Gemäß Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG kann die Planfeststellungsbehörde von einem Planfeststel-
lungsverfahren absehen, wenn die Planänderung nur von unwesentlicher Bedeutung ist und die
Belange anderer nicht berührt werden.
Vorliegend wird durch die beantragte Planänderung nicht in Grundstücke Dritter eingegriffen, es
ergeben sich auch keine erhöhten Auswirkungen durch Emissionen.
Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unver-
ändert bleiben sowie wenn zusätzliche belastende Auswirkungen von größerem Gewicht sowohl

– 5 –
auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange Einzelner nicht zu erwarten sind. Diese An-
forderungen sind vorliegend erfüllt. Der Änderungsgegenstand umfasst nur die zeitliche Vorzie-
hung ohnehin bereits geplanter Baumfällungen in lediglich zwei Fällen. Die allgemeine Zweckset-
zung des Vorhabens bleibt im Übrigen unberührt. Die Auswirkungen der Änderung sind nur von
untergeordneter Bedeutung. Ein Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren ist aus
Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens hier ermessensge-
recht.

E. Umweltauswirkungen des Vorhabens

Im Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.2024 hat die Regierung von Oberbayern eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich des vorliegenden Antrags ergeben sich keine
geänderten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG.
In Frage kämen allenfalls Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Allerdings kommt
es aufgrund der Änderung zu der Planung zu keiner Änderung der Grünbilanz. Die Anzahl der zu
fällenden Bäume wird im Vergleich zum bisherigen Genehmigungsstand nicht erhöht. Der Eingriff
in den Naturhaushalt durch Durchführung von Baumfällungen innerhalb der Vogelschutzperiode
wird auf ein Mindestmaß reduziert, indem der Ablauf der Arbeiten