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title: "Anerkannte Träger freier Kinder- und Jugendhilfe beantragen Fördermittel für Beratungsstellen nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt in Schleswig-Holstein; Richtlinie in Kraft getreten am 10.08.2026"
sdDatePublished: "2026-08-12T10:09:00Z"
source: "https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/K/kinderschutz/_documents/rili_foerdung_beratungsstellen_haeusl_gewalt"
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  - "Schleswig-Holstein"
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Anerkannte Träger freier Kinder- und Jugendhilfe beantragen Fördermittel für Beratungsstellen nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt in Schleswig-Holstein; Richtlinie in Kraft getreten am 10.08.2026

schleswig-holstein.de - Kinderschutz - Förderrichtlinie: Beratungsangebot für betroffene Kinder und Jugendliche nach häuslicher Gewalt

Förderrichtlinie: Beratungsangebot für betroffene Kinder und Jugendliche nach häuslicher Gewalt

Anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe können Anträge auf Förderung von Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt gemäß § 201a Abs. 6 Nr. 3 LVwG stellen.

Mit dem „Gesetz zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt und bei Nachstellun­gen durch den Einsatz der elektro­nischen Aufenthaltsüberwachung und weiteren Änderun­gen des Landesverwaltungsgesetzes“ vom 26.03.2025 ( GVOBl . 2025 Nr. 51 vom 14.04.2025) wurde auch eine Änderung des § 201a Landesverwaltungsgesetz ( LVwG ) vorgenommen.

Ziel der gesetzlichen Regelung in § 201a Abs. 6 Nr. 3 LVwG ist es, dass betroffenen Kindern und Jugendlichen nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt proaktiv ein geeignetes Beratungsangebot unterbreitet wird. Hierzu übermittelt die Polizei die Kontaktdaten an eine auf die Belange von Kindern oder Jugendlichen ausgerichtete, geeignete Beratungsstelle.

Zur Schaffung und Sicherstellung eines landesweiten Netzes an geeigneten Beratungsstellen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung wurde die „Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Förderung von Beratungsstellen zur Sicherstellung eines Beratungsangebotes für betroffene Kinder und Jugendliche nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt gemäß § 201a Abs. 6 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein“ erlassen. Die Förderrichtlinie ist zum 10.08.2026 in Kraft getreten ( Amtsblatt Nr. 2026

280 vom 10.08.2026 ) .

Zuwendungsempfänger nach der genannten Richtlinie können grundsätzlich nur nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sein.

Um eine Zuwendung des Landes für die Umsetzung dieses Beratungsangebotes erhalten zu können, müssen interessierte Trägerinnen und Träger fristgerecht einen Antrag beim Ministerium für Soziales, Jugend, Frauen, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einreichen.

Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Die Unterlagen können per Mail eingereicht werden.

Melanie Hansen Melanie Hansen E-Mail : Melanie.Hansen@sozmi.landsh.de i Telefon : 0431 988-4324

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Förderung von Beratungsstellen zur Sicherstellung eines Beratungsangebotes für betroffene Kinder und Jugendliche nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt gemäß § 201a Abs. 6 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein

Fachinformation zur Beantragung einer Zuwendung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Fachliches Konzept (gem. Nr. 6.3 der Richtlinie) zur Umsetzung des Beratungsangebots gem. § 201a Abs. 6 Nr. 3 LvwG

Kosten- und Finanzierungsplan (gem. Nr. 6.3 der Richtlinie)

Stellenplan (gem. Nr. 6.3 der Richtlinie)

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