Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein – Neufassung der Satzung; Jährliche Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex Schleswig-Holstein.

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 1

Satzung

des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts

Neufassung vom 26. Juni 2026

Veröffentlicht: Amtlicher Anzeiger 2026, Nr. 57, S. 929. Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026, Nr. 255.

Übersicht

Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgaben der Anstalt § 2 Verschwiegenheit

Der Verwaltungsrat § 3 Verwaltungsrat § 4 Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte § 5 Ausschüsse, Mitwirkung Sachverständiger § 6 Sitzungen des Verwaltungsrats § 7 Beschlussfassungen

Der Vorstand § 8 Vertretung der Anstalt; Dienstsiegel § 9 Unterrichtung des Verwaltungsrats

Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung § 10 Wirtschaftsplan § 11 Mittelfristige Finanzplanung

Geschäftsjahr und Jahresabschluss § 12 Geschäftsjahr § 13 Jahresabschluss, Prüfung, Beschluss

Die Gleichstellungsbeauftragten § 14 Gleichstellungsbeauftragte § 15 Aufgaben und Rechte

Sonstige Bestimmungen § 16 Einigungsstelle § 17 Auftragsvergabe

Bekanntmachungen, Gerichtsstand, In-Kraft-Treten § 18 Bekanntmachungen § 19 Gerichtsstand § 20 In-Kraft-Treten

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 2

Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgaben der Anstalt

(1) Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden „Anstalt“) ist die zentrale Dienstleisterin für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der amtlichen Statistik. Sie erfüllt alle ihr oder den früheren Statistischen Landesämtern Hamburg und Schleswig-Holstein nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Vereinbarung sowie alle diesen zum Zeitpunkt der Anstaltserrichtung obliegenden Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Anstalt ergeben sich aus § 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Staatsvertrag).

(3) Die Anstalt darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Anstaltszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen.

(4) Für die Anstalt gelten die Regeln des Hamburger Corporate Governance Kodex. Der Vorstand erstellt und veröffentlicht zudem eine jährliche Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex Schleswig-Holstein.

§ 2 Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Vorstand haben über alle durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalt bekannt gewordenen vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

(2) Die Genehmigung, abweichend von Absatz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats und dem Vorstand bzw. dessen Stellvertretung die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bzw. im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 3

b) der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Aufsicht nach § 16 des Staatsvertrages. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Anstalt abzugeben, bleibt unberührt.

Der Verwaltungsrat § 3 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 5 des Staatsvertrages aus fünf Mitgliedern.

(2) Zusammen mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Beschäftigten der Anstalt nach § 5 Absatz 2 des Staatsvertrages wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden des Mitglieds für dessen restliche Amtszeit an seine Stelle tritt. Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden des zu wählenden Mitglieds regelt der Verwaltungsrat durch eine Wahlordnung. Die Wahlordnung muss insbesondere die angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern an den Wahlvorschlägen gewährleisten.

(3) Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Verwaltungsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Verwaltungsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Verwaltungsratsmitglieder überreichen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt jährlich aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Trägerländer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz zwischen den Trägerländern alternieren und jeweils nicht aus einem Land kommen. Scheidet die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied.

(5) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, vertritt den Verwaltungsrat nach außen und gegenüber dem Vorstand der Anstalt und ist ermächtigt,

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 4

die zur Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

§ 4 Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte

(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und beaufsichtigt dessen Geschäftsführung. Er kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen, die Bücher, Schriften und Dateien einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Vertretung der Anstalt gegenüber dem Vorstand. Er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Vorstands.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt (§ 6 Absatz 1 des Staatsvertrages).

(4) Die Wertgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 11 des Staatsvertrages für die Gewährung von Zuschüssen, die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen beträgt 10.000 Euro.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Geschäfte und Handlungen, bei denen Rechte der Anstalt gegenüber dem Vorstand geltend zu machen sind.

(6) Ferner darf der Vorstand die folgenden Geschäfte und Maßnahmen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vornehmen:

  1. die Benennung der Stellvertretung des Vorstands,
  2. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 40.000 Euro,
  3. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einem jährlichen Miet- und Pachtzins von 40.000 Euro,
  4. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Schleswig-Holstein oder gegen Unternehmen, an denen einer der Anstaltsträger oder beide zusammen mit Mehrheit beteiligt sind sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 5

  1. den Abschluss von Rechtsgeschäften, an denen Verwaltungsratsmitglieder persönlich oder als Vertreterin oder Vertreter eines Dritten wirtschaftlich beteiligt sind,
  2. die Festlegung der Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung.
  3. den Abschluss besonders bedeutsamer Verträge zur Übernahme von Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Staatsvertrag, insbesondere wenn der Auftragswert über 150.000 Euro liegt oder es sich um eine mehrjährige vertragliche Bindung handelt, die vom Aufwand in Summe mindestens 75.000 Euro pro Jahr umfasst. Ausgenommen sind Verträge unter den Statistikämtern des Bundes und der Länder im Rahmen der ämterübergreifenden Zusammenarbeit (z.B. Projekte für gemeinsame Softwareentwicklung sowie Verfahren der zentralen Produktion und Datenhaltung),
  4. die Belastung und Veräußerung von Beteiligungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung

(7) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.

(8) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, kann der Verwaltungsrat ihm obliegende Aufgaben und Rechte an seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen.

(9) In unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats berechtigt, für den Verwaltungsrat zu handeln; sie oder er hat den Verwaltungsrat umgehend zu unterrichten.

(10) Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats nach den aktienrechtlichen Vorschriften für Aufsichtsräte.

§ 5 Ausschüsse, Mitwirkung Sachverständiger

(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung von § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nicht Abweichendes ergibt, durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 6

(2) Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses des Verwaltungsrats sind auch seine Aufgaben und Befugnisse festzulegen.

(3) Auf das Verfahren der Ausschüsse finden die Bestimmungen des Staatsvertrages und der Satzung sinngemäß Anwendung. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sollen grundsätzlich allen Mitgliedern des Verwaltungsrats übersandt werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann sachverständige Personen zur Beratung über einzelne Gegenstände heranziehen. Dies gilt für die Ausschüsse entsprechend.

§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates dies für erforderlich oder zweckmäßig hält oder die Aufsichtsbehörde es verlangt. Die Termine sollen zu Beginn des Jahres festgelegt werden.

(2) Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen im Auftrage der bzw. des Vorsitzenden des Verwaltungsrats durch den Vorstand. Sie sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung und den Beschlussvorlagen zugehen.

(3) Der Vorstand und im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt etwas anderes.

(4) Im Übrigen gelten für die Einberufung des Verwaltungsrats die aktienrechtlichen Bestimmungen für Aufsichtsräte entsprechend.

§ 7 Beschlussfassungen

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse. § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anwendbar.

(2) Beschlussvorschläge können von jedem Mitglied des Verwaltungsrats und vom Vorstand eingebracht werden.

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ▲ 7

(3) Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich durchgeführt werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht. Die Fristen für den Widerspruch und die Stimmabgabe sind zusammen mit der Übermittlung der Beschlussvorlage anzugeben.

(4) Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit