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title: "Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein – Neufassung der Satzung; Jährliche Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex Schleswig-Holstein."
sdDatePublished: "2026-08-12T12:36:00Z"
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  - "Schleswig-Holstein"
  - "Hamburg"
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Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein – Neufassung der Satzung; Jährliche Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex Schleswig-Holstein.

Statistisches Amt
für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
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Satzung

des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein
 – Anstalt des öffentlichen Rechts

Neufassung vom 26. Juni 2026

Veröffentlicht:
Amtlicher Anzeiger 2026, Nr. 57, S. 929.
Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026, Nr. 255.

Übersicht

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben der Anstalt
§ 2
Verschwiegenheit

Der Verwaltungsrat
§ 3
Verwaltungsrat
§ 4
Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte
§ 5
Ausschüsse, Mitwirkung Sachverständiger
§ 6
Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 7
Beschlussfassungen

Der Vorstand
§ 8
Vertretung der Anstalt; Dienstsiegel
§ 9
Unterrichtung des Verwaltungsrats

Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung
§ 10
Wirtschaftsplan
§ 11
Mittelfristige Finanzplanung

Geschäftsjahr und Jahresabschluss
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13
Jahresabschluss, Prüfung, Beschluss

Die Gleichstellungsbeauftragten
§ 14 Gleichstellungsbeauftragte
§ 15 Aufgaben und Rechte

Sonstige Bestimmungen
§ 16
Einigungsstelle
§ 17
Auftragsvergabe

Bekanntmachungen, Gerichtsstand, In-Kraft-Treten
§ 18
Bekanntmachungen
§ 19
Gerichtsstand
§ 20
In-Kraft-Treten

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Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben der Anstalt

(1) Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts
(im Folgenden „Anstalt“) ist die zentrale Dienstleisterin für die Freie und Hansestadt Hamburg
und das Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der amtlichen Statistik. Sie erfüllt alle ihr
oder den früheren Statistischen Landesämtern Hamburg und Schleswig-Holstein nach
Gesetz, Rechtsverordnung oder Vereinbarung sowie alle diesen zum Zeitpunkt der
Anstaltserrichtung obliegenden Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Anstalt ergeben sich aus § 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines
gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(Staatsvertrag).

(3) Die Anstalt darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Anstaltszweck
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen.

(4) Für die Anstalt gelten die Regeln des Hamburger Corporate Governance Kodex. Der Vorstand
erstellt und veröffentlicht zudem eine jährliche Entsprechenserklärung zum Corporate
Governance Kodex Schleswig-Holstein.

§ 2
Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Vorstand haben über alle durch ihre Tätigkeit in
den Organen der Anstalt bekannt gewordenen vertraulichen Angaben und Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der Anstalt Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Diese
Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

(2) Die Genehmigung, abweichend von Absatz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen
und außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats und dem Vorstand bzw. dessen Stellvertretung die
oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bzw. im Verhinderungsfall deren oder
dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,

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b) der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Aufsicht nach § 16 des
Staatsvertrages.
Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und
notwendigen Erklärungen im Interesse der Anstalt abzugeben, bleibt unberührt.

Der Verwaltungsrat
§ 3
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 5 des Staatsvertrages aus fünf Mitgliedern.

(2) Zusammen mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Beschäftigten der Anstalt nach
§ 5 Absatz 2 des Staatsvertrages wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden des
Mitglieds für dessen restliche Amtszeit an seine Stelle tritt. Die Wahlberechtigung, die
Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden des zu wählenden Mitglieds regelt der
Verwaltungsrat durch eine Wahlordnung. Die Wahlordnung muss insbesondere die
angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern an den Wahlvorschlägen
gewährleisten.

(3) Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Verwaltungsratsmitgliedern können nicht bestellt
werden. An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse können jedoch
Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten
Verwaltungsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind.
Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Verwaltungsratsmitglieder
überreichen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt jährlich aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der
Trägerländer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz
zwischen den Trägerländern alternieren und jeweils nicht aus einem Land kommen. Scheidet
die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter
aus dem Amt aus, hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die
Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied.

(5) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, vertritt
den Verwaltungsrat nach außen und gegenüber dem Vorstand der Anstalt und ist ermächtigt,

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die zur Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats erforderlichen Willenserklärungen
abzugeben.

§ 4
Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte

(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und beaufsichtigt dessen Geschäftsführung. Er kann
von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen, die
Bücher, Schriften und Dateien einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen;
er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere
Sachverständige beauftragen.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Vertretung der Anstalt gegenüber dem Vorstand. Er ist oberste
Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Vorstands.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt (§ 6
Absatz 1 des Staatsvertrages).

(4) Die Wertgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 11 des Staatsvertrages für die Gewährung von
Zuschüssen, die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen beträgt 10.000
Euro.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Geschäfte und Handlungen, bei denen Rechte der
Anstalt gegenüber dem Vorstand geltend zu machen sind.

(6) Ferner darf der Vorstand die folgenden Geschäfte und Maßnahmen nur mit Zustimmung des
Verwaltungsrats vornehmen:
1. die Benennung der Stellvertretung des Vorstands,
2. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 40.000 Euro,
3. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einem
jährlichen Miet- und Pachtzins von 40.000 Euro,
4. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder
das Land Schleswig-Holstein oder gegen Unternehmen, an denen einer der
Anstaltsträger oder beide zusammen mit Mehrheit beteiligt sind sowie die Einleitung von
Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,

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5. den Abschluss von Rechtsgeschäften, an denen Verwaltungsratsmitglieder persönlich
oder als Vertreterin oder Vertreter eines Dritten wirtschaftlich beteiligt sind,
6. die Festlegung der Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung.
7. den Abschluss besonders bedeutsamer Verträge zur Übernahme von Aufgaben nach §
3 Absatz 3 Staatsvertrag, insbesondere wenn der Auftragswert über 150.000 Euro liegt
oder es sich um eine mehrjährige vertragliche Bindung handelt, die vom Aufwand in
Summe mindestens 75.000 Euro pro Jahr umfasst. Ausgenommen sind Verträge unter
den Statistikämtern des Bundes und der Länder im Rahmen der ämterübergreifenden
Zusammenarbeit (z.B. Projekte für gemeinsame Softwareentwicklung sowie Verfahren
der zentralen Produktion und Datenhaltung),
8. die
Belastung
und
Veräußerung
von
Beteiligungsrechten
und
Maßnahmen
vergleichbarer Bedeutung

(7) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein
erteilen.

(8) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, kann der Verwaltungsrat ihm
obliegende Aufgaben und Rechte an seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden
übertragen.

(9) In unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats
berechtigt, für den Verwaltungsrat zu handeln; sie oder er hat den Verwaltungsrat umgehend
zu unterrichten.

(10) Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats nach den
aktienrechtlichen Vorschriften für Aufsichtsräte.

§ 5
Ausschüsse, Mitwirkung Sachverständiger

(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen
einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder, soweit sich aus der entsprechenden
Anwendung von § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nicht Abweichendes ergibt, durch
einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.

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(2) Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses des Verwaltungsrats sind auch seine
Aufgaben und Befugnisse festzulegen.

(3) Auf das Verfahren der Ausschüsse finden die Bestimmungen des Staatsvertrages und der
Satzung sinngemäß Anwendung. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
sollen grundsätzlich allen Mitgliedern des Verwaltungsrats übersandt werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann sachverständige Personen zur Beratung über einzelne Gegenstände
heranziehen. Dies gilt für die Ausschüsse entsprechend.

§ 6
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Weitere Sitzungen sind einzuberufen,
wenn der Vorstand oder mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates dies für erforderlich
oder zweckmäßig hält oder die Aufsichtsbehörde es verlangt. Die Termine sollen zu Beginn
des Jahres festgelegt werden.

(2) Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen im Auftrage der bzw. des Vorsitzenden des
Verwaltungsrats durch den Vorstand. Sie sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung und den Beschlussvorlagen zugehen.

(3) Der Vorstand und im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt etwas anderes.

(4) Im Übrigen gelten für die Einberufung des Verwaltungsrats die aktienrechtlichen
Bestimmungen für Aufsichtsräte entsprechend.

§ 7
Beschlussfassungen

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse. § 108 Absatz 3 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anwendbar.

(2) Beschlussvorschläge können von jedem Mitglied des Verwaltungsrats und vom Vorstand
eingebracht werden.

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(3) Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich durchgeführt
werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht. Die Fristen für den Widerspruch und
die Stimmabgabe sind zusammen mit der Übermittlung der Beschlussvorlage anzugeben.

(4) Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit,
sofern
nicht
in
dieser
Satzung
etwas
anderes
geregelt
ist.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit