Schleswig-Holsteinisches Wirtschaftsministerium gewährt Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot in Schleswig-Holstein; Großraum- und Schwertransporte ausgeschlossen
Ausnahme SuF-Fahrverbot Niedrigwasser
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | Postfach 7128 | 24171 Kiel Landrätinnen und Landräte sowie (Ober-) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kreise und kreisfreien Städte
- Straßenverkehrsbehörden - Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Fachbereich 431, Straßenverkehrsrecht Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
- Straßenverkehrsbehörden - in Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Eckernförde, Elmshorn, Geesthacht, Glinde, Heide, Henstedt- Ulzburg, Husum, Itzehoe, Kaltenkirchen, Norderstedt, Pinneberg, Quickborn, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel nachrichtlich: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS); Referat IV 42 Landespolizeiamt Schleswig-Holstein Sachgebiet 131 Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: / Mein Zeichen: VII 438 - 42900/2026 Meine Nachricht vom: / geschwärzter Text geschwärzter Text@wimi.landsh.de Telefon: 0431/988-4736 Telefax: 0431 988-617-4736
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2 / 2 Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO und vom Samstagsfahrverbot nach § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der trockenen Wettersituation werden teils extreme Niedrigwasserstände in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die Pegelstände des Extremjahres 2018 bereits unterschritten. Die Donau verzeichnet ebenfalls historische Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige Wasserstände erreicht. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist unumgänglich. Einer Bitte des Bundesministeriums für Verkehr folgend werden daher für Schleswig- Holstein folgende Regelungen getroffen:
Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Ferienreiseverordnung vom Samstagsfahrverbot nach § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen. Die Ausnahmegenehmigungen gelten auch für erforderliche Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Beförderungen stehen. Die vorstehenden Ausnahmegenehmigungen gelten nicht für Großraum- und Schwertransporte. Die vorstehenden Ausnahmeregelungen gelten ab sofort und sind befristet bis einschließlich den 31. August 2026. Solle eine Verlängerung erforderlich sein, werde ich Sie hierüber mit einem weiteren Schreiben informieren. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bitte ich, die für die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zuständigen Dienststellen der Polizei entsprechend zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen gez. geschwärzter Text