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title: "Schleswig-Holsteinisches Wirtschaftsministerium gewährt Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot in Schleswig-Holstein; Großraum- und Schwertransporte ausgeschlossen"
sdDatePublished: "2026-08-12T12:02:00Z"
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Schleswig-Holsteinisches Wirtschaftsministerium gewährt Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot in Schleswig-Holstein; Großraum- und Schwertransporte ausgeschlossen

Ausnahme SuF-Fahrverbot Niedrigwasser

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und
Tourismus | Postfach 7128 | 24171 Kiel
Landrätinnen und Landräte sowie (Ober-)
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
der Kreise und kreisfreien Städte
- Straßenverkehrsbehörden -
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Fachbereich 431, Straßenverkehrsrecht
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
- Straßenverkehrsbehörden -
in Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad
Schwartau, Eckernförde, Elmshorn,
Geesthacht, Glinde, Heide, Henstedt-
Ulzburg, Husum, Itzehoe, Kaltenkirchen,
Norderstedt, Pinneberg, Quickborn,
Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel
nachrichtlich:
Ministerium für Inneres, Kommunales,
Wohnen und Sport (MIKWS);
Referat IV 42
Landespolizeiamt Schleswig-Holstein
Sachgebiet 131
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Mein Zeichen: VII 438 - 42900/2026
Meine Nachricht vom: /
geschwärzter Text
geschwärzter Text@wimi.landsh.de
Telefon: 0431/988-4736
Telefax: 0431 988-617-4736
10. August 2026
Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel (Barrierefreier Zugang) | Telefon 0431 988-0 | Telefax 0431 988-4700 |
poststelle@wimi.landsh.de | De-Mail: poststelle@wimi.landsh.de-mail.de | www.schleswig-holstein.de/wirtschaftsministerium |
E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Dokumente.

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Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO und vom
Samstagsfahrverbot nach § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung zur Bewältigung der
Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der trockenen Wettersituation werden teils extreme Niedrigwasserstände in den
deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die Pegelstände des
Extremjahres 2018 bereits unterschritten. Die Donau verzeichnet ebenfalls historische
Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige Wasserstände erreicht.
Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die
Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind
betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist unumgänglich.
Einer Bitte des Bundesministeriums für Verkehr folgend werden daher für Schleswig-
Holstein folgende Regelungen getroffen:
-
Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für geschäftsmäßige oder
entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen
Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
-
Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Ferienreiseverordnung vom
Samstagsfahrverbot nach § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung für
geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder
mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des
Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten auch für erforderliche Leerfahrten, die im direkten
Zusammenhang mit den vorgenannten Beförderungen stehen.
Die vorstehenden Ausnahmegenehmigungen gelten nicht für Großraum- und
Schwertransporte.
Die vorstehenden Ausnahmeregelungen gelten ab sofort und sind befristet bis
einschließlich den 31. August 2026. Solle eine Verlängerung erforderlich sein, werde ich
Sie hierüber mit einem weiteren Schreiben informieren.
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bitte ich, die für die
Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zuständigen Dienststellen der Polizei
entsprechend zu unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
geschwärzter Text