Bewerberinnen und Bewerber beginnen das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr in Deutschland; Dokumente nicht älter als drei Monate

Anlage 2: Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr

Anlage 2

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Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr 1. Dauer 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr dauert ein Jahr. 2Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. 3§ 10 Satz 2 und 3 FSO gilt entsprechend. 2. Ziele des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Es soll zur Mitarbeit in einem heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen. 3. Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr 3.1 Die Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr setzt Folgendes voraus: a) einen mittleren Schulabschluss, b) die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist, c) die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, d) das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen lassen, e) bei Minderjährigen das Einverständnis des Erziehungsberechtigten. 3.2 1Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 2Die Anmeldung erfolgt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger erfolgen soll. 3Die Fachschule genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die Aufnahme in die Fachschule für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres und des Vorliegens der übrigen allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. 5 der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Aussicht. 4. Probezeit Über § 7 Abs. 2 FSO hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der heilerziehungspflegerischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. 5. Inhalte des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gliedert sich in einen überwiegend theoretischen Teil – Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege – und einen fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der heilerziehungspflegerischen Einrichtung (heilerziehungspflegerische Praxis). 5.1 Theoretischer Teil 5.1.1 Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende Stundentafel zugrunde zu legen:

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Pflichtfächer

Wochenstunden

Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie 3 Deutsch 2 Politik und Gesellschaft 1 Englisch 1 Recht und Organisation 1 Freizeit, Kultur und Lebenspraxis 3 Teilhabeorientierte Pflege 1 Gesundheit, Medizin und Psychiatrie 2 Religionspädagogische Übungen 1 Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation 3 Fachliche Vertiefung der Praxis 1 Gesamtsumme 19

5.1.2 1Die Ausbildungsinhalte sollen lernfeldorientiert vermittelt werden. 2Zu Beginn des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres findet ein Unterrichtsblock von mindestens einer Woche zur Einführung statt. 3Im Übrigen obliegt die zeitliche Gliederung des Unterrichts den Fachschulen. 4Für den Ersatz von Englisch durch eine andere Fremdsprache gilt § 11 Abs. 4 FSO entsprechend. 5.2 Fachpraktischer Teil 1Die heilerziehungspflegerische Praxis orientiert sich an dem im Lehrplan veröffentlichten Ausbildungsrahmenlehrplan. 2Die heilerziehungspflegerische Praxis ist in einem heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeld abzuleisten. 6. Praktikumsstellen Praktikumsstellen für die heilerziehungspflegerische Praxis sind die in Nr. 11.3.1 der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ genannten Einrichtungen. 7. Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle 7.1 Praxisanleitung 1Die fachliche Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten obliegt einer vom Träger der heilerziehungspflegerischen Einrichtung benannten heilerziehungspflegerischen oder pädagogischen Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung. 2Während des gesamten heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen.

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7.2 Fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft Für die fachliche Begleitung der Praktikantinnen und Praktikanten werden außerdem Lehrkräfte der Fachschulen eingesetzt. 8. Leistungsnachweise, Bewertung 8.1 Leistungsnachweise Für den theoretischen Teil nach Nr. 5.1 gelten die §§ 13, 14 und 16 bis 19 FSO entsprechend. 8.2 Heilerziehungspflegerische Praxis 8.2.1 In der heilerziehungspflegerischen Praxis fertigen die Praktikantinnen und Praktikanten je Halbjahr einen Bericht oder eine (digitale) Mappe, in der aussagekräftige Materialen zum Lernprozess gesammelt und reflektiert werden – Portfolio nach Maßgabe der Fachschule – an. 2Darüber hinaus ist ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; § 17 Abs. 2 bis 6 und § 18 FSO gelten entsprechend. 8.2.2 1Die Praxisanleitung, die mit der Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut ist, erstellt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Beurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten während der heilerziehungspflegerischen Praxis. 4Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachschule zu einem von dieser festgesetzten Termin zu übermitteln. 8.2.3 Für die Notenbildung gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FSO entsprechend. 9. Zeugnisse, Entscheidung über das Vorrücken in die Fachschule für Heilerziehungspflege 9.1 Zwischenzeugnis Es wird ein Zwischenzeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt. 9.2 Zeugnis über das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr 9.2.1 Nach dem heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr wird ein Jahreszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt. 2Dieses bescheinigt eine als Einstiegsvoraussetzung für die Heilerziehungspflegeausbildung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung. 9.2.2 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr hat bestanden, wer in der heilerziehungspflegerischen Praxis mindestens die Note 4 und in den Fächern der Stundentafel nach Nr. 5.1.1 höchstens einmal die Note 5, aber keinmal die Note 6 erhalten hat sowie nicht mehr als fünf Unterrichtstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat. 3Die §§ 21 und 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs 4 FSO gelten entsprechend. 9.2.3 Wer das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss und das die Noten der Stundentafel nach Nr. 5.1.1, eine Bemerkung der erfolglosen Teilnahme am heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr und einen Hinweis enthält, ob das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. 10. Praktikantenvertrag Für das Praktikantenverhältnis gilt Nr. 11.6 der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ entsprechend.