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title: "Bewerberinnen und Bewerber beginnen das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr in Deutschland; Dokumente nicht älter als drei Monate"
sdDatePublished: "2026-08-12T15:26:00Z"
source: "https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2026/326/anhang/Anlage_02.pdf"
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  - name: "education policy"
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locations:
  - "Bavaria"
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Bewerberinnen und Bewerber beginnen das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr in Deutschland; Dokumente nicht älter als drei Monate

Anlage 2: Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr

Anlage 2

1 von 3

Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr
1.
Dauer
1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr dauert ein Jahr. 2Die
Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. 3§ 10 Satz 2 und 3 FSO gilt entsprechend.
2.
Ziele des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres
1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die
Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Es soll zur Mitarbeit
in einem heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen.
3.
Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr
3.1
Die Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr setzt Folgendes voraus:
a) einen mittleren Schulabschluss,
b) die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und
ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der
Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist,
c) die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist,
d) das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet
für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen
lassen,
e) bei Minderjährigen das Einverständnis des Erziehungsberechtigten.
3.2
1Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen
außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 2Die
Anmeldung erfolgt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der die Ausbildung zur
Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger erfolgen soll. 3Die Fachschule
genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die
Aufnahme in die Fachschule für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des
heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres und des Vorliegens der übrigen allgemeinen
Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. 5 der Bekanntmachung über den Schulversuch
„Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Aussicht.
4.
Probezeit
Über § 7 Abs. 2 FSO hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der
heilerziehungspflegerischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet
wurden.
5.
Inhalte des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres
Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gliedert sich in einen überwiegend
theoretischen Teil – Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege – und einen
fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der heilerziehungspflegerischen Einrichtung
(heilerziehungspflegerische Praxis).
5.1
Theoretischer Teil
5.1.1
Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende
Stundentafel zugrunde zu legen:

2 von 3

Pflichtfächer

Wochenstunden

Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
3
Deutsch
2
Politik und Gesellschaft
1
Englisch
1
Recht und Organisation
1
Freizeit, Kultur und Lebenspraxis
3
Teilhabeorientierte Pflege
1
Gesundheit, Medizin und Psychiatrie
2
Religionspädagogische Übungen
1
Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation
3
Fachliche Vertiefung der Praxis
1
Gesamtsumme
19

5.1.2
1Die Ausbildungsinhalte sollen lernfeldorientiert vermittelt werden. 2Zu Beginn des
heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres findet ein Unterrichtsblock von mindestens
einer Woche zur Einführung statt. 3Im Übrigen obliegt die zeitliche Gliederung des
Unterrichts den Fachschulen. 4Für den Ersatz von Englisch durch eine andere
Fremdsprache gilt § 11 Abs. 4 FSO entsprechend.
5.2
Fachpraktischer Teil
1Die heilerziehungspflegerische Praxis orientiert sich an dem im Lehrplan veröffentlichten
Ausbildungsrahmenlehrplan. 2Die heilerziehungspflegerische Praxis ist in einem
heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeld abzuleisten.
6.
Praktikumsstellen
Praktikumsstellen für die heilerziehungspflegerische Praxis sind die in Nr. 11.3.1 der
Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der
Heilerziehungspflegeausbildung“ genannten Einrichtungen.
7.
Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
7.1
Praxisanleitung
1Die fachliche Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten obliegt einer
vom Träger der heilerziehungspflegerischen Einrichtung benannten
heilerziehungspflegerischen oder pädagogischen Fachkraft mit mehrjähriger
Berufserfahrung. 2Während des gesamten heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres
sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen.

3 von 3

7.2
Fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft
Für die fachliche Begleitung der Praktikantinnen und Praktikanten werden außerdem
Lehrkräfte der Fachschulen eingesetzt.
8.
Leistungsnachweise, Bewertung
8.1
Leistungsnachweise
Für den theoretischen Teil nach Nr. 5.1 gelten die §§ 13, 14 und 16 bis 19 FSO
entsprechend.
8.2
Heilerziehungspflegerische Praxis
8.2.1
In der heilerziehungspflegerischen Praxis fertigen die Praktikantinnen und Praktikanten je
Halbjahr einen Bericht oder eine (digitale) Mappe, in der aussagekräftige Materialen zum
Lernprozess gesammelt und reflektiert werden – Portfolio nach Maßgabe der Fachschule –
an. 2Darüber hinaus ist ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; § 17 Abs. 2 bis 6
und § 18 FSO gelten entsprechend.
8.2.2
1Die Praxisanleitung, die mit der Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut ist,
erstellt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahres eine
Beurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der
Praktikantin oder des Praktikanten während der heilerziehungspflegerischen Praxis. 4Die
Beurteilungen sind der zuständigen Fachschule zu einem von dieser festgesetzten Termin
zu übermitteln.
8.2.3
Für die Notenbildung gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FSO entsprechend.
9.
Zeugnisse, Entscheidung über das Vorrücken in die Fachschule für
Heilerziehungspflege
9.1
Zwischenzeugnis
Es wird ein Zwischenzeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster
entsprechen muss, ausgestellt.
9.2
Zeugnis über das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr
9.2.1
Nach dem heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr wird ein Jahreszeugnis, das dem
vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt. 2Dieses
bescheinigt eine als Einstiegsvoraussetzung für die Heilerziehungspflegeausbildung
gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung.
9.2.2
1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr hat bestanden, wer in der
heilerziehungspflegerischen Praxis mindestens die Note 4 und in den Fächern der
Stundentafel nach Nr. 5.1.1 höchstens einmal die Note 5, aber keinmal die Note 6 erhalten
hat sowie nicht mehr als fünf Unterrichtstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt
hat. 3Die §§ 21 und 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs 4 FSO gelten entsprechend.
9.2.3
Wer das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr nicht bestanden hat, erhält ein
Jahreszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen
muss und das die Noten der Stundentafel nach Nr. 5.1.1, eine Bemerkung der erfolglosen
Teilnahme am heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr und einen Hinweis enthält, ob
das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch
einmal wiederholt werden darf oder nicht.
10.
Praktikantenvertrag
Für das Praktikantenverhältnis gilt Nr. 11.6 der Bekanntmachung über den Schulversuch
„Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ entsprechend.