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title: "Bayerisches Innenministerium, Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW über 7,5 t in Bayern; Gültig 15. bis 31. August 2026"
sdDatePublished: "2026-08-12T15:26:00Z"
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Bayerisches Innenministerium, Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW über 7,5 t in Bayern; Gültig 15. bis 31. August 2026

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung im Freistaat Bayern zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 330
12. August 2026
Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung und des Fahrverbots gemäß § 1 der
Ferienreiseverordnung im Freistaat Bayern zur Bewältigung der Auswirkungen des
Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 11. August 2026, Az. C14-3612-21-220
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von
§ 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung
(FerienreiseV) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im
Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende
Allgemeinverfügung
1.
Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter
Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO gestattet, soweit der jeweilige Transport
nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des
Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht.
2.
Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter
Lastkraftwagen ist abweichend von § 1 Abs. 1 FerienreiseV gestattet, soweit der jeweilige Transport
nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des
Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht.
3.
Dies gilt auch für Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge, die in direktem und nachweisbarem
Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen.
4.
Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
5.
Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
6.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026
außer Kraft.
Nebenbestimmungen
1.
Von der Allgemeinverfügung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe,
die Wohnbevölkerung und die Umwelt sowie zur Gewährleistung des Ferienreiseverkehrs nur im
erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.
2.
Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen
werden.

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12. August 2026
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Begründung
Aufgrund der trockenen Wettersituation in diesem bisherigen Sommer 2026 werden teils extreme
Niedrigwasserstände auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die
Pegelstände aus der ebenfalls extremen Wettersituation im Jahr 2018 bereits unterschritten. Die Donau
verzeichnet ebenfalls historische Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige
Wasserstände erreicht. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die
Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise)
Verlagerung auf die Straße ist daher zwingend erforderlich. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß
§ 30 Abs. 3 StVO und das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 FerienreiseV würden jedoch den Transport auf
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie auf Anhängern hinter Lastkraftwagen
zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener
Leerfahrten beschränken.
Um die betroffenen Branchen in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihren Aufgaben weiterhin bestmöglich
nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen, bittet das
Bundesministerium für Verkehr, dass für einen beschränkten Zeitraum die vorgenannten Verbote für
Beförderungen sowie für Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung
der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen, gelockert werden.
Das Interesse der Allgemeinheit an der bestmöglichen Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung
und der Wirtschaft überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage, in der ein Transport über die
Binnenschifffahrtsstraßen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
sowie eine Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße. Um das dargestellte Ziel der
Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit erforderlich. Aufgrund der dargestellten akut angespannten Lage auf den
Binnenschifffahrtsstraßen, welche sich in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht entspannen wird, kann
die Verlagerung der Transporte auf die Straße zeitlich nicht abgewartet werden, bis der Verwaltungsakt
unanfechtbar geworden ist.
Die Befristung und die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG in
Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO. Das Wirksamwerden wird nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung
mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bestimmt.
Hinweise
–
Im Freistaat Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot und vom Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung bis einschließlich
31. August 2026 nicht benötigt, soweit der jeweilige Transport (einschließlich Leerfahrt) nachweislich
unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers
der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht.
–
Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
–
Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden
zu erfragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich
zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
–
Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
–
Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,

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–
Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
–
Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
–
Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
–
Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in
80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
–
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den
Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht
zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
–
Seit 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
einreichen.
–
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung
eine Verfahrensgebühr fällig.
Dr. Erwin L o h n e r
Ministerialdirektor
Impressum
Herausgeber:
Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München
Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München
Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: direkt@bayern.de
Technische Umsetzung:
Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München
Druck:
Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech
Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: druckerei.ll@jv.bayern.de
ISSN 2627-3411
Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen:
Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der
Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete
Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar.
Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den
Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.