Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Bayern; Gilt ab 1. August 2026.
Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“
Seite 1 von 7 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 326 12. August 2026 2230.1.3-K Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juli 2026, Az. VII.5-BS9641.0-5/50/86 1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ vom 29. Juli 2024 (BayMBl. Nr. 371), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. August 2025 (BayMBl. Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.1 In Nr. 11.1.1 Satz 1 wird die Angabe „innerhalb der vergangenen drei Jahre“ gestrichen. 1.2 In Nr. 12.2 Satz 4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „30“ ersetzt. 1.3 Nr. 13.2 wird wie folgt geändert: 1.3.1 Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt.“ 1.3.2 Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. 1.4 In Nr. 18.1 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 FSO“ die Angabe „mit der Maßgabe, dass in dem Fach Fachliche Vertiefung keine Leistungsnachweise zu erheben sind“ eingefügt. 1.5 In Nr. 19.4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 1.6 Die Anlage 1 wird durch folgende Anlage ersetzt: „Anlage 1: Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege“ 1.7 Die Anlage 2 wird durch folgende Anlage ersetzt: „Anlage 2: Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr“ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft. Martin W u n s c h Ministerialdirektor
BayMBl. 2026 Nr. 326 12. August 2026 Seite 2 von 7 Anlage 1
Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege
Regierungsbezirk Mittelfranken − Fachschule für Heilerziehungspflege Neuendettelsau der Diakoneo KdöR − Fachschule für Heilerziehungspflege Nürnberg der Diakoneo KdöR − Fachschule für Heilerziehungspflege Nürnberg der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste – DAA – mbH − Augustinus-Schule, Fachschule für Heilerziehungspflege Gremsdorf der Barmherzigen Brüder gGmbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Ebenried der Rummelsberger Dienste für Menschen gemeinnütziger GmbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Herzogenaurach der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste – DAA – mbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Fürth der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) gGmbH
Regierungsbezirk Niederbayern − Fachschule für Heilerziehungspflege Straubing der Barmherzigen Brüder Behindertenhilfe gGmbH Niederbayern − Private Fachschule für Heilerziehungspflege Passau der beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft − Private Fachschule für Heilerziehungspflege in Abensberg der Katholischen Jugendfürsorge Regensburg e. V.
Regierungsbezirk Oberbayern − Luise-Kiesselbach-Fachschule für Heilerziehungspflege München − Fachschule für Heilerziehungspflege und -pflegehilfe Markt Indersdorf des Franziskuswerks Schönbrunn − Fachschule für Heilerziehungspflege und -pflegehilfe der Stiftung St. Johannes in Neuburg a.d.Donau − Private Fachschule für Heilerziehungspflege und -hilfe Altenhohenau des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising − Liselotte von Lepel – Gnitz – Schule Evangelische Fachschule für Heilerziehungspflege und - pflegehilfe − Fachschule für Heilerziehungspflege Wolfratshausen der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz)
Regierungsbezirk Oberfranken − Fachschule für Heilerziehungspflege Coburg der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste DAA – mbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Bayreuth der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste DAA mbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Himmelkron der Diakoneo KdöR
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− Fachschule für Heilerziehungspflege Bamberg der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) − Fachschule für Heilerziehungspflege St. Benedikt in Marktredwitz der Arche Teach and Work International gGmbH
Regierungsbezirk Oberpfalz − Regens-Wagner-Schule Neumarkt Staatlich anerkannte private Fachschule für Heilerziehungspflege und -pflegehilfe − Fachschule für Heilerziehungspflege der bfz gemeinnützige GmbH in Weiden − Fachschule für Heilerziehungspflege der Barmherzigen Brüder Behindertenhilfe gGmbG in Tegernheim − Fachschule für Heilerziehungspflege der Barmherzigen Brüder Behindertenhilfe gGmbH in Reichenbach − Fachschule für Heilerziehungspflege des Berufsbildungszentrums Erbendorf e.V.
Regierungsbezirk Schwaben − Fachschule für Heilerziehungspflege Memmingen der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft − Fachschule für Heilerziehungspflege Kempten (Allgäu) der Katholischen Jugendfürsorge − Staatlich anerkannte Fachschule für Heilerziehungspflege des Dominikus-Ringeisen-Werkes Ursberg − Fachschule für Heilerziehungspflege der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e. V. − Fachschule für Heilerziehungspflege der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg in Dürrlauingen
Regierungsbezirk Unterfranken − Private Fachschule für Heilerziehungspflege der Caritas-Schulen gGmbH in Münnerstadt − Fachschule für Heilerziehungspflege der bfz gemeinnützige GmbH in Aschaffenburg − Fachschule für Heilerziehungspflege Schweinfurt der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste – DAA – mbH − Dr.Maria-Probst-Schule Fachschule Für Heilerziehungspflege u.-pflegehilfe Würzburg
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Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr 1. Dauer 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr dauert ein Jahr. 2Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. 3§ 10 Satz 2 und 3 FSO gilt entsprechend. 2. Ziele des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Es soll zur Mitarbeit in einem heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen. 3. Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr 3.1 Die Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr setzt Folgendes voraus: a) einen mittleren Schulabschluss, b) die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist, c) die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, d) das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen lassen, e) bei Minderjährigen das Einverständnis des Erziehungsberechtigten. 3.2 1Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 2Die Anmeldung erfolgt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger erfolgen soll. 3Die Fachschule genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die Aufnahme in die Fachschule für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres und des Vorliegens der übrigen allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. 5 der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Aussicht. 4. Probezeit Über § 7 Abs. 2 FSO hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der heilerziehungspflegerischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. 5. Inhalte des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gliedert sich in einen überwiegend theoretischen Teil – Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege – und einen fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der heilerziehungspflegerischen Einrichtung (heilerziehungspflegerische Praxis). 5.1 Theoretischer Teil 5.1.1 Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende Stundentafel zugrunde zu legen:
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Pflichtfächer
Wochenstunden
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie 3 Deutsch 2 Politik und Gesellschaft 1 Englisch 1 Recht und Organisation 1 Freizeit, Kultur und Lebenspraxis 3 Teilhabeorientierte Pflege 1 Gesundheit, Medizin und Psychiatrie 2 Religionspädagogische Übungen 1 Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation 3 Fachliche Vertiefung der Praxis 1 Gesamtsumme 19
5.1.2 1Die Ausbildungsinhalte sollen lernfeldorientiert vermittelt werden. 2Zu Beginn des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres findet ein Unterrichtsblock von mindestens einer Woche zur Einführung statt. 3Im Übrigen obliegt die zeitliche Gliederung des Unterrichts den Fachschulen. 4Für den Ersatz von Englisch durch eine andere Fremdsprache gilt § 11 Abs. 4 FSO entsprechend. 5.2 Fachpraktischer Teil 1Die heilerziehungspflegerische Praxis orientiert sich an dem im Lehrplan veröffentlichten Ausbildungsrahmenlehrplan. 2Die heilerziehungspflegerische Praxis ist in einem heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeld abzuleisten. 6. Praktikumsstellen Praktikumsstellen für die heilerziehungspflegerische Praxis sind die in Nr. 11.3.1 der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ genannten Einrichtungen. 7. Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle 7.1 Praxisanleitung 1Die fachliche Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten obliegt einer vom Träger der heilerziehungspflegerischen Einrichtung benannten heilerziehungspflegerischen oder pädagogischen Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung. 2Während des gesamten heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen.
BayMBl. 2026 Nr. 326 12. August 2026 Seite 6 von 7 7.2 Fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft Für die fachliche Begleitung der Praktikantinnen und Praktikanten werden außerdem Lehrkräfte der Fachschulen eingesetzt. 8. Leistungsnachweise, Bewertung 8.1 Leistungsnachweise Für den theoretischen Teil nach Nr. 5.1 gelten die §§ 13, 14 und 16 bis 19 FSO entsprechend. 8.2 Heilerziehungspflegerische Praxis 8.2.1 In der heilerziehungspflegerischen Praxis fertigen die Praktikantinnen und Praktikanten je Halbjahr einen Bericht oder eine (digitale) Mappe, in der aussagekräftige Materialen zum Lernprozess gesammelt und reflektiert werden – Portfolio nach Maßgabe der Fachschule – an. 2Darüber hinaus ist ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; § 17 Abs. 2 bis 6 und § 18 FSO gelten entsprechend. 8.2.2 1Die Praxisanleitung, die mit der Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut ist, erstellt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Beurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten während der heilerziehungspflegerischen Praxis. 4Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachschule zu einem von dieser festgesetzten Termin zu übermitteln. 8.2.3 Für die Notenbildung gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FSO entsprechend. 9. Zeugnisse, Entscheidung über das Vorrücken in die Fachsch