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title: "Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Bayern; Gilt ab 1. August 2026."
sdDatePublished: "2026-08-12T15:26:00Z"
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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Bayern; Gilt ab 1. August 2026.

Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 326
12. August 2026
2230.1.3-K
Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch
„Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 23. Juli 2026, Az. VII.5-BS9641.0-5/50/86
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den
Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ vom 29. Juli 2024 (BayMBl.
Nr. 371), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. August 2025 (BayMBl. Nr. 360) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 11.1.1 Satz 1 wird die Angabe „innerhalb der vergangenen drei Jahre“ gestrichen.
1.2
In Nr. 12.2 Satz 4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
1.3
Nr. 13.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung
festgesetzt und mitgeteilt.“
1.3.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.4
In Nr. 18.1 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 FSO“ die Angabe „mit der
Maßgabe, dass in dem Fach Fachliche Vertiefung keine Leistungsnachweise zu erheben sind“
eingefügt.
1.5
In Nr. 19.4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1.6
Die Anlage 1 wird durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage 1: Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege“
1.7
Die Anlage 2 wird durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage 2: Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
Martin W u n s c h
Ministerialdirektor

BayMBl. 2026 Nr. 326
12. August 2026
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Anlage 1

Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege

Regierungsbezirk Mittelfranken
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Neuendettelsau der Diakoneo KdöR
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Nürnberg der Diakoneo KdöR
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Nürnberg der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale
Dienste – DAA – mbH
−
Augustinus-Schule, Fachschule für Heilerziehungspflege Gremsdorf der Barmherzigen Brüder
gGmbH
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Ebenried der Rummelsberger Dienste für Menschen
gemeinnütziger GmbH
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Herzogenaurach der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale
Dienste – DAA – mbH
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Fürth der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen
Wirtschaft (bfz) gGmbH

Regierungsbezirk Niederbayern
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Straubing der Barmherzigen Brüder Behindertenhilfe gGmbH
Niederbayern
−
Private Fachschule für Heilerziehungspflege Passau der beruflichen Fortbildungszentren der
Bayerischen Wirtschaft
−
Private Fachschule für Heilerziehungspflege in Abensberg der Katholischen Jugendfürsorge
Regensburg e. V.

Regierungsbezirk Oberbayern
−
Luise-Kiesselbach-Fachschule für Heilerziehungspflege München
−
Fachschule für Heilerziehungspflege und -pflegehilfe Markt Indersdorf des Franziskuswerks
Schönbrunn
−
Fachschule für Heilerziehungspflege und -pflegehilfe der Stiftung St. Johannes in Neuburg
a.d.Donau
−
Private Fachschule für Heilerziehungspflege und -hilfe Altenhohenau des Caritasverbands der
Erzdiözese München und Freising
−
Liselotte von Lepel – Gnitz – Schule Evangelische Fachschule für Heilerziehungspflege und -
pflegehilfe
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Wolfratshausen der Beruflichen Fortbildungszentren der
Bayerischen Wirtschaft (bfz)

Regierungsbezirk Oberfranken
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Coburg der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste
DAA – mbH
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Bayreuth der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale
Dienste DAA mbH
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Himmelkron der Diakoneo KdöR

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12. August 2026
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−
Fachschule für Heilerziehungspflege Bamberg der Beruflichen Fortbildungszentren der
Bayerischen Wirtschaft (bfz)
−
Fachschule für Heilerziehungspflege St. Benedikt in Marktredwitz der Arche Teach and Work
International gGmbH

Regierungsbezirk Oberpfalz
−
Regens-Wagner-Schule Neumarkt Staatlich anerkannte private Fachschule für
Heilerziehungspflege und -pflegehilfe
−
Fachschule für Heilerziehungspflege der bfz gemeinnützige GmbH in Weiden
−
Fachschule für Heilerziehungspflege der Barmherzigen Brüder Behindertenhilfe gGmbG in
Tegernheim
−
Fachschule für Heilerziehungspflege der Barmherzigen Brüder Behindertenhilfe gGmbH in
Reichenbach
−
Fachschule für Heilerziehungspflege des Berufsbildungszentrums Erbendorf e.V.

Regierungsbezirk Schwaben
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Memmingen der Beruflichen Fortbildungszentren der
Bayerischen Wirtschaft
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Kempten (Allgäu) der Katholischen Jugendfürsorge
−
Staatlich anerkannte Fachschule für Heilerziehungspflege des Dominikus-Ringeisen-Werkes
Ursberg
−
Fachschule für Heilerziehungspflege der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e. V.
−
Fachschule für Heilerziehungspflege der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg in
Dürrlauingen

Regierungsbezirk Unterfranken
−
Private Fachschule für Heilerziehungspflege der Caritas-Schulen gGmbH in Münnerstadt
−
Fachschule für Heilerziehungspflege der bfz gemeinnützige GmbH in Aschaffenburg
−
Fachschule für Heilerziehungspflege Schweinfurt der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale
Dienste – DAA – mbH
−
Dr.Maria-Probst-Schule Fachschule Für Heilerziehungspflege u.-pflegehilfe Würzburg

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Anlage 2

Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr
1.
Dauer
1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr dauert ein Jahr. 2Die
Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. 3§ 10 Satz 2 und 3 FSO gilt entsprechend.
2.
Ziele des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres
1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die
Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Es soll zur Mitarbeit
in einem heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen.
3.
Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr
3.1
Die Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr setzt Folgendes voraus:
a) einen mittleren Schulabschluss,
b) die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und
ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der
Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist,
c) die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist,
d) das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet
für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen
lassen,
e) bei Minderjährigen das Einverständnis des Erziehungsberechtigten.
3.2
1Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen
außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 2Die
Anmeldung erfolgt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der die Ausbildung zur
Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger erfolgen soll. 3Die Fachschule
genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die
Aufnahme in die Fachschule für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des
heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres und des Vorliegens der übrigen allgemeinen
Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. 5 der Bekanntmachung über den Schulversuch
„Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Aussicht.
4.
Probezeit
Über § 7 Abs. 2 FSO hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der
heilerziehungspflegerischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet
wurden.
5.
Inhalte des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres
Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gliedert sich in einen überwiegend
theoretischen Teil – Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege – und einen
fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der heilerziehungspflegerischen Einrichtung
(heilerziehungspflegerische Praxis).
5.1
Theoretischer Teil
5.1.1
Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende
Stundentafel zugrunde zu legen:

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Pflichtfächer

Wochenstunden

Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
3
Deutsch
2
Politik und Gesellschaft
1
Englisch
1
Recht und Organisation
1
Freizeit, Kultur und Lebenspraxis
3
Teilhabeorientierte Pflege
1
Gesundheit, Medizin und Psychiatrie
2
Religionspädagogische Übungen
1
Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation
3
Fachliche Vertiefung der Praxis
1
Gesamtsumme
19

5.1.2
1Die Ausbildungsinhalte sollen lernfeldorientiert vermittelt werden. 2Zu Beginn des
heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres findet ein Unterrichtsblock von mindestens
einer Woche zur Einführung statt. 3Im Übrigen obliegt die zeitliche Gliederung des
Unterrichts den Fachschulen. 4Für den Ersatz von Englisch durch eine andere
Fremdsprache gilt § 11 Abs. 4 FSO entsprechend.
5.2
Fachpraktischer Teil
1Die heilerziehungspflegerische Praxis orientiert sich an dem im Lehrplan veröffentlichten
Ausbildungsrahmenlehrplan. 2Die heilerziehungspflegerische Praxis ist in einem
heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeld abzuleisten.
6.
Praktikumsstellen
Praktikumsstellen für die heilerziehungspflegerische Praxis sind die in Nr. 11.3.1 der
Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der
Heilerziehungspflegeausbildung“ genannten Einrichtungen.
7.
Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
7.1
Praxisanleitung
1Die fachliche Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten obliegt einer
vom Träger der heilerziehungspflegerischen Einrichtung benannten
heilerziehungspflegerischen oder pädagogischen Fachkraft mit mehrjähriger
Berufserfahrung. 2Während des gesamten heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres
sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen.

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7.2
Fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft
Für die fachliche Begleitung der Praktikantinnen und Praktikanten werden außerdem
Lehrkräfte der Fachschulen eingesetzt.
8.
Leistungsnachweise, Bewertung
8.1
Leistungsnachweise
Für den theoretischen Teil nach Nr. 5.1 gelten die §§ 13, 14 und 16 bis 19 FSO
entsprechend.
8.2
Heilerziehungspflegerische Praxis
8.2.1
In der heilerziehungspflegerischen Praxis fertigen die Praktikantinnen und Praktikanten je
Halbjahr einen Bericht oder eine (digitale) Mappe, in der aussagekräftige Materialen zum
Lernprozess gesammelt und reflektiert werden – Portfolio nach Maßgabe der Fachschule –
an. 2Darüber hinaus ist ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; § 17 Abs. 2 bis 6
und § 18 FSO gelten entsprechend.
8.2.2
1Die Praxisanleitung, die mit der Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut ist,
erstellt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahres eine
Beurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der
Praktikantin oder des Praktikanten während der heilerziehungspflegerischen Praxis. 4Die
Beurteilungen sind der zuständigen Fachschule zu einem von dieser festgesetzten Termin
zu übermitteln.
8.2.3
Für die Notenbildung gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FSO entsprechend.
9.
Zeugnisse, Entscheidung über das Vorrücken in die Fachsch