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title: "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Außervollzugsetzung der LadÖffVO 2026 in Nürnberg ab; Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000 Euro."
sdDatePublished: "2026-08-12T13:52:00Z"
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  - "Regensburg"
  - "Nürnberg"
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Außervollzugsetzung der LadÖffVO 2026 in Nürnberg ab; Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000 Euro.

Gericht:
VGH
Aktenzeichen:
22 NE 26.773
Sachgebietsschlüssel:
492

Rechtsquellen:

§ 47 Abs. 6 VwGO;
Art. 2 Abs. 2 BayLadSchlG;
§ 2 der Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen und in Nächten in
2026 (Ladenöffnungsverordnung 2026 – LadÖffVO 2026) der Stadt Nürnberg

Hauptpunkte:

Normenkontrollverfahren;
Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung;
Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in den allgemeinen
Ladenschlusszeiten;
Einschränkung der Öffnungszeiten wegen Störung der Sonn- und Feiertagsruhe;
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
legitimes Ziel und Geeignetheit einer Verordnung zur Einschränkung der
Öffnungszeiten;
Folgenabwägung

Leitsätze:
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Beschluss des 22. Senats vom 7. August 2026

22 NE 26.773

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Normenkontrollsache
***
***, ***** Nürnberg,

- Antragsteller -

bevollmächtigt:
***
***

gegen

Stadt Nürnberg,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg,

- Antragsgegnerin -

wegen

LadenöffnungsVO 2026
(Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schlämmer,
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Egner

ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2026
folgenden

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Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung einer Regelung zur
Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärken an Sonn- und Feiertagen in
der Ladenöffnungsverordnung der Antragsgegnerin.

Am 5. November 2025 machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt die am
22. Oktober 2025 vom Stadtrat beschlossene Verordnung zur Öffnung von
Verkaufsstellen an Sonntagen und in Nächten in 2026 bekannt (im Folgenden:
LadÖffVO 2026).

§ 2 LadÖffVO 2026 lautet:

§ 2 Öffnungszeiten von digitalen Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen

(1) Personallos betriebene Kleinstsupermärkte innerhalb der Nürnberger Altstadt
dürfen abweichend von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayLadSchlG an Sonn- und Feiertagen
nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Begrenzung der Öffnungszeit nach Absatz 1 gilt für personallos betriebene
Kleinstsupermärkte, die innerhalb des durch folgende Straßen umfassten Bereichs
liegen (beginnend im Norden im Uhrzeigersinn): Vestnertorgraben, Maxtor,
Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben,
Bahnhofsplatz, Frauentorgraben, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben. Die
genannten Straßen gehören nicht zum Begrenzungsbereich.
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Gemäß § 5 LadÖffVO 2026 trat die LadÖffVO 2026 am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Laut § 1 Satz 1 LadÖffVO 2026 regelt die
LadÖffVO 2026 die Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten an
Sonn- und Feiertagen sowie die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
und in Nächten an Werktagen im Jahr 2026.

In der Sitzungsvorlage (Teil der Behördenakten) für den Rechts-, Wirtschafts- und
Arbeitsausschuss vom 1. Oktober 2025 (welcher die Angelegenheit an den Stadtrat
verwiesen hat) heißt es, dass es nach einer Erhebung des Ordnungsamtes im
(gesamten) Stadtgebiet derzeit 25 personallos betriebene Kleinstsupermärkte,
allesamt Automatenläden, gäbe. Lediglich sechs Verkaufsstellen würden ein
gemischtes Sortiment an Lebensmittel anbieten. Die übrigen Automatenläden seien
beschränkt auf Getränke (hauptsächlich Softdrinks, Mischgetränke und alkoholische
Getränke), Süßwaren, Zigaretten, Vapes und nikotin- oder cannabishaltige
Genussmittel. Solche Automatenläden würde daher überwiegend vom nächtlichen
Ausgehpublikum aufgesucht und trügen nicht zu einer 24/7-Versorgung der
Bevölkerung mit Lebensmitteln und Erzeugnissen des täglichen Haushaltsbedarfs bei.
Um solche Automatenläden hielten sich deshalb nachts auch laute Personengruppen
auf; zudem komme es zu auffällig mehr Abfall im Außenbereich. Es lägen zudem
Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern wie Gewerbetreibenden dazu vor.

In den vorgelegten Behördenakten finden sich zwei Beschwerden im Zusammenhang
mit Automatenläden.

Im Januar 2025 beschwerte sich ein Vertreter des Hotels H. über die „Lage des Nachts
gerade an Sonn- und Feiertagen“ in der E.gasse, in welcher das Hotel situiert sei. In
der südlichen Altstadt sei, da sich dort eine „Gastromeile mit sehr partyfreudigen
Öffnungs- und Ruhezeiten“ etabliert habe, gerade an Sonn- und Feiertagen viel los auf
der Straße. Die Gäste verweilten „nach diesen späten Öffnungszeiten“ (Anm.: Gemeint
ist wohl nach Schließung, die möglicherweise je nach Lokalität variiert.) zu lange und
lautstark auf der Straße vor dem „Späti“, konsumierten Alkohol und verursachten viel
Müll, um den sich niemand kümmere. Das unbemannte gastronomische Angebot der
Automatenläden sei ein Affront gegen die städtische „bemannte Gastronomie.“ Die
Möglichkeit, dort anonym Alkohol zu konsumieren, habe die Sicherheitsproblematik in
der Altstadt nicht besser gemacht. Das Hotel biete seinen Mitarbeitern nun
Selbstverteidigungskurse an.
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Im September 2025 beschwerte sich ein Vertreter des Hotels D., gelegen in der
K.straße, über „Beeinträchtigungen durch rund um die Uhr geöffnete Automatenläden“.
In unmittelbarer Nähe des Hotel befänden sich mehrere Automatenläden, welche seit
geraumer Zeit zu erheblichen Problemen insbesondere in den Nachtstunden führten.
Es
komme
regelmäßig
zu
Menschenansammlungen,
die
zu
erheblichen
Ruhestörungen und starken Verschmutzungen durch achtlos weggeworfene
Verpackungen führten. Die Gäste des Hotels und des zugehörigen Restaurants
würden sich zunehmend über die nächtliche Lärmbelästigung und Verschmutzung im
Umfeld beschweren. Dies stelle eine deutliche Beeinträchtigung des Betriebs dar und
gefährde langfristig dessen wirtschaftliche Grundlage.

Der Antragsteller ist laut eigenen Angaben Inhaber eines Automatenladens in der
W.straße im Stadtteil Altstadt – St. Sebald (nördliche Altstadt), in der Nähe des
Hauptmarktes und damit innerhalb des von § 2 Abs. 2 LadÖffVO 2026 umfassten
Bereichs. Insgesamt betrifft § 2 LadÖffVO 2026 laut Angaben der Antragsgegnerin
rund die Hälfte der Automatenläden im gesamten Stadtgebiet („ca. 12“ von 25).

Mit Schriftsatz vom 27. April 2026 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag
(Az. 22 N 26.774) und beantragte zugleich – präzisiert mit Schriftsatz vom
18. Mai 2026:

Die Ladenöffnungsverordnung 2026 (LadÖffVO 2026) der Stadt
Nürnberg vom 31.10.2025 wird in § 2 bis zur Entscheidung über den
Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die
Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 2. April 2026 den Erlass einer förmlichen
Einstellungsanordnung in Bezug auf sein Ladengeschäft angedroht habe. Daher sei
Eilrechtsschutz geboten.

Im
Stadtgebiet
existierten
insgesamt
lediglich
25
personallos
betriebene
Kleinstsupermärkte. Davon seien nur die in der Altstadt gelegenen von der
Beschränkung der Ladenöffnungszeiten betroffen, obwohl auch andere Stadtteile
außerhalb der Altstadt vergleichbar zu dieser von zahlreichen gastronomischen
Einrichtungen geprägt seien. Beide Hotels, welche sich über Kleinstsupermärkte
(Automatenläden)
beschwert
hätten,
seien
in
Gegenden
mit
zahlreichen
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gastronomischen Einrichtungen situiert. In der Nähe des Hotels H. befänden sich
Imbisse, welche bis zur Sperrstunde geöffnet hätten und ebenfalls (auch) alkoholische
Getränke „to go“ anbieten würden. Auf dem im Zuge der Beschwerde des Hotels H.
vorgelegten Lichtbild eines städtischen Mülleimers (Anm.: Der überfüllt ist bzw. neben
dem zahlreicher Müll liegt.) sei Verpackungsmaterial der umliegenden Imbissläden
(z.B. Alufolien, Servietten, Plastiktüten) zu sehen. Verpackungen von Artikeln, die in
einem Kleinstsupermarkt erworben worden seien, seien nicht zu sehen. Das Hotel H.
weise vor allem auf problematisches Verhalten einzelner Gäste nach Eintritt der
Sperrstunde (5:00 Uhr) hin. Der Mehrwert einer Schließung der Kleinstsupermärkte
zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr (also solange die Imbisse noch geöffnet hätten)
erschließe sich daher nicht.

Die der Verordnung zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage Art. 2 Abs. 2 Satz 2
BayLadSchlG
fuße
auf
dem
Gedanken,
dass
personallos
betriebene
Kleinstsupermärkte
der
Grund-
und
Nahversorgung
der
Bevölkerung
mit
Lebensmitteln und Erzeugnissen für den täglichen Haushaltsbedarf dienten und aus
diesen Gründen eine Beschränkung an den besonders geschützten Sonn- und
Feiertagen in Betracht komme. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Gründe
seien davon nicht getragen. Sie seien ausschließlich dem Ordnungs- und
Sicherheitsrecht zuzurechnen und nicht auf den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
gerichtet, wie sie die Gesetzesbegründung vorsehe. Ihnen sei mit anderen, geeigneten
Mitteln zu begegnen. § 2 LadÖffVO 2026 sei unverhältnismäßig. Das mit der Regelung
verfolgte Ziel einer Vermeidung von Lärm und Verschmutzung werde nur
unzureichend umgesetzt, weil eine uneingeschränkte Öffnung der Kleinstsupermärkte
an Werktagen möglich sei, obwohl insbesondere am Donnerstag und Freitag ebenfalls
eine erhebliche Anzahl von Gästen die zahlreichen gastronomischen Angebote in der
Altstadt wahrnehme, vermehrter Lärm und Verschmutzungen seien nicht nur in der
Nacht von Samstag auf Sonntag festzustellen. Bis zur allgemeinen Sperrzeit könnten
die Gäste in den Imbissläden Speisen und Getränke „to go“ erwerben und in den
umliegenden Straßenzügen konsumieren. Mit der gewählten Regelung verlagere die
Antragsgegnerin das vorgeschobene Problem in andere städtische Bereiche, ohne
dass dem Schutzzweck des BayLadSchlG entsprochen werde. Dass im Altstadtgebiet
Lärm und Verschmutzungen aufträten, sei ein allgemeines Problem. Um dem zu
begegnen, müsste die Antragstellerin alle Verkaufsstellen, auch die geöffneten
Imbisse, an Sonn- und Feiertagen schließen. Die Beschwerden bezögen sich nur auf
die südliche Altstadt, welche unabhängig von Kleinstsupermärkten ein Bereich mit
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erheblichem Lärm und Verschmutzungspotential sei. Die nördliche Altstadt werde
dennoch vom Umgriff des § 2 Abs. 2 LadÖffVO 2026 umfasst, welche infolge ihres
gastronomischen Angebots mit der südlichen Altstadt nur schwer vergleichbar sei.
Umgekehrt bevorzuge die Antragsgegnerin durch ihr Vorgehen Kleinstsupermärkte,
welche sich außerhalb des Umgriffs von § 2 Abs. 2 Satz 2 LadÖffVO 2026, d.h. in den
nicht von § 2 Abs. 2 Satz 2 LadÖffVO 2026 erfassten Begrenzungsstraßen, unweit
außerhalt der Altstadt oder in einem anderen Stadtteil mit einer erheblichen Anzahl an
gastronomischen Einrichtungen befänden. Das Prinzip aller Kleinstsupermärkte sei
aber flächendeckend nahezu identisch.

§ 2 LadÖffVO 2026 greife erheblich in die Grundrechte des Antragstellers,
insbesondere in Art. 12 GG, ein. Die Abende und Nächte beginnend ab
Donnerstagabend seien stark frequentiert und umsatzstark. Die in § 2 LadÖffVO
vorgesehene Schließung von Sonntag, 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sowie ab 20:00 Uhr bis
24:00 Uhr führe so zu erheblichen Umsatzeinbußen. Daher bestehe auch ein
Erfordernis für die vorübergehende Außervollzugsetzung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle an einem Anordnungsanspruch, zumal an diesen nach § 47 Abs. 6 VwGO
strenge Anforderungen zu stellen seien. Für den Erlass