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title: "BayVGH Nürnberg Altstadt Teilschließung von Automatenläden an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft; Eilantrag abgelehnt"
sdDatePublished: "2026-08-12T13:52:00Z"
source: "https://vgh.bayern.de/mam/gerichte/bayvgh/presse/pm_-_bayvgh_automatenl%C3%A4den_n%C3%BCrnberg_und_regensburg.pdf"
topics:
  - name: "law"
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locations:
  - "Munich"
  - "Regensburg"
  - "Nürnberg"
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BayVGH Nürnberg Altstadt Teilschließung von Automatenläden an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft; Eilantrag abgelehnt

per E-Mail
München, 12. August 2026

 Pressemitteilung

Pressesprecher:
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RiVGH Florian Schlämmer
Telefon: 089/2130-338

RR Dr. Maximilian Ruhdorfer
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presse@vgh.bayern.de
Ludwigstr. 23
80539 München
www.vgh.bayern.de

BayVGH: Teilschließung von Automatenläden in der Nürnberger Alt-
stadt an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft;

Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und
München beschäftigen ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung
von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00
bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt
vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) mit Beschluss vom 7. August 2026 in einem Eilverfahren ent-
schieden.
Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die
Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger
Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und
Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in
Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öff-
nung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Laden-
schlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feier-
tragen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die „rund um die
Uhr“ („24/7“) geöffnet sind. Um Störungen der (grundgesetzlich besonders
geschützten) Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden
die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Ver-
ordnung begrenzen.
Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt
die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden
sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u.Ä.
beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Auto-
matenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Perso-
nengruppen aufhalten; es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm.
Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnber-
ger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivi-
tät der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Auto-
matenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürn-
berg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 5:00 Uhr geöffnet

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sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden
könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Alt-
stadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem
BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung
dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine
Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten/Imbissen in der Alt-
stadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich
daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung ab-
schließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab (BayVGH, Beschluss
vom 7. August 2026, Az. 22 NE 26.773). Die abschließende Aufklärung
und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag,
Az. 22 N 26.774) vorbehalten.

Auch Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg
und München werden derzeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit
geprüft:

In der Stadt Regensburg ist die Öffnung von personallos betriebenen
Kleinstsupermärkten ebenfalls beschränkt. Die dortige Ladenschluss-
Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und sieht eine Öffnung an
Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 16:00 Uhr vor. Darüber hat das Verwal-
tungsgericht Regensburg (anlässlich von Einzelfallanordnungen) im Rah-
men von drei Eilbeschlüssen vom 22. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1264) und
24. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106) entschieden. Vgl. da-
zu die entsprechende Pressemitteilung auf der Homepage des Gerichts:
www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/pm). Dagegen sind seit 6. Au-
gust 2026 drei Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
anhängig (Az. 22 CS 26.1562, 22 CS 26.1565, 22 CS 26.1566). Wann über
diese entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Im Bereich der Landeshauptstadt München waren und sind ebenfalls
behördliche Maßnahmen anlässlich nächtlicher Lärmstörungen Gegen-
stand gerichtlicher Verfahren. Im Juli 2026 befasste sich das Verwaltungs-
gericht München etwa mit dem von der Landeshauptstadt verhängten Ver-
kaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen
22:00 Uhr und 5:00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt („Univiertel“). Weitere
Verfahren werden im September 2026 verhandelt. Die Anordnungen der
Landeshauptstadt richten sich nicht gegen Automatenläden, sondern ge-
gen Gaststätten/Kioske. Sie basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern
auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht bzw. Sicherheitsrecht. Weitere
Auskünfte erteilt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts München:
www.vgh.bayern.de/gerichte/vgmuenchen/presse/index.html.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den BayVGH nicht bindet.