Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt plant Sonderschulung 2026/27–2029/30 im Kanton Zürich; Privatschulen erstmals einbezogen
Versorgungsplanung der Sonderschulung für die Schuljahre 2026/2027 und 2029/2030
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Amtsleitung, Stabsstelle
Versorgungsplanung der Sonderschulung für die Schuljahre 2026/27 bis 2029/30 vom 1. Juli 2026 Status: Freigegeben Klassifizierung: öffentlich
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Inhalt
- Das Wichtigste in Kürze 5 1.1. Ausgangslage und Neuerungen 5 1.2. Grundsätze der Versorgungsplanung 6 1.3. Sonderschulungsquote als Steuerungsgrösse 6 1.4. Übergeordnete Entwicklungen 7 1.5. Ausbau anerkannter Plätze trotz sinkender Gesamtschülerzahl 8 1.6. Verteilung der auszubauenden Plätze 9 1.7. Operative Umsetzung in der Planungsperiode 10
Ausgangslage 11 2.1. Rechtliche Grundlagen 11 2.2. Datengrundlagen 11 2.3. Zweck und Planungsebenen der Versorgungsplanung 12 2.3.1. Planungsebene Kanton 13 2.3.2. Planungsebene Versorgungsregion 14 2.4. Versorgungsplanungsperiode 14 3. Grundsätze der Versorgungsplanung 15 3.1. Zweck der Sonderschulplätze 15 3.2. Planung der separativen Sonderschulung (integrierte als Kontext) 16 3.3. Sonderschulungsquote als Steuerungsinstrument 17 3.4. Aufteilung der Plätze auf die Sonderschultypen 18 3.5. Demographische Entwicklung in Abwägung mit anderen Faktoren 18 3.6. Umsetzungsbestimmungen 19 4. Entwicklung der Sonderschulung im Kanton 20 4.1. Entwicklung der Gesamtschülerzahl 20 4.2. Entwicklung der Sonderschulung 22 4.3. Sonderschulungsquote: Neuberechnung und Steuerungsanspruch 23 4.4. Entwicklung nach Sonderschultyp 24 4.5. Sonderschulung an Privatschulen 26 4.6. Ausserkantonale Platzierungen 26 5. Übergeordnete Entwicklungen 28 5.1. Zunahme von Autismus-Spektrum-Störungen 28 5.2. Zunahme psychischer Erkrankungen 30 5.3. Intelligenzminderung 31 5.4. Entwicklungen im Frühbereich 31 5.5. Planerische Einordnung 33 6. Angebotsplanung 34 6.1. Rückblick auf die letzte Versorgungsplanungsperiode 34 6.2. Grundlagen der Planung der Platzzahlen 35
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6.2.1. Reisezeit (Schulwege): Typ A (Lernen und Verhalten) und Typ C 35 6.2.2. Zentrale Zuweisung: Typ B und Sprachheilschulen 36 6.3. Anerkennung bestehender Privatschulplatzierungen 36 6.4. Rechnerische Gesamtzahl der Plätze 37 Ausgangslage (Block A) 37 Verteilschlüssel (Block B) 38 Rechnerischer Platzbedarf (Block C) 38 Veränderung des Bestands an anerkannten Plätzen (Block D) 38 6.5. Planung und Allokation der Plätze nach Reisezeiten (Schulwege) 41 6.5.1. Typ A (Lernen und Verhalten) 42 6.5.2. Typ C (Kognitive Beeinträchtigungen) 45 6.6. Planung und Allokation der Plätze in kantonsweiten Angeboten (zentrale Zuweisung) 49 6.6.1. Typ B (Körper-, Sinnes-, Mehrfachbeeinträchtigungen) 49 6.6.2. Sprachheilschulen (Typ A Sprache) 50 7. Vorhaben des Volksschulamtes in der Planungsperiode 52 7.1. Beschlossene Massnahmen – planungsrelevant 52 7.2. Prüfaufträge – potenziell planungsrelevant 53 7.3. Offene Fragen und Datendesiderate 54 7.4. Angebote, Schwerpunkte und Steuerungsinstrumente 55 7.4.1. Unterstützungsangebote des Volksschulamts für die Regelschulen 55 7.4.2. Umgang mit Autismus-Spektrum-Störungen 56 7.4.3. Umgang mit psychischen Erkrankungen 56 7.4.4. Steuerung und Schulentwicklung 57 8. Literaturverzeichnis 58
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Impressum Herausgeberin: Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt Erstellt unter Mitarbeit der ZHAW Soziale Arbeit, Institut für Sozialmanagement, und der ZHAW School of Engineering, Institut für Data Science Juli 2026 © Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt
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- Das Wichtigste in Kürze 1.1. Ausgangslage und Neuerungen Der vorliegende Bericht stellt die Versorgungsplanung der separativen Sonderschulung für die Schuljahre 2026/27 bis 2029/30 dar. Gemäss § 21a der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM; LS 412.103) schätzt das Volksschulamt periodisch den künftigen Bedarf an separativen Sonderschulplätzen ein und teilt den bewilligten Sonderschulen die notwendigen Plätze zu. Das Leistungsangebot der Sonderschulen im Kanton Zürich umfasst drei Schultypen: – Sonderschultyp A für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache – Sonderschultyp B für Schülerinnen und Schüler mit Körper-, Sinnes- oder Mehr fachbeeinträchtigungen (B1: ohne kognitive Beeinträchtigung; B2: mit kognitiver Beeinträchtigung) – Sonderschultyp C für Schülerinnen und Schüler mit kognitiven Beeinträchtigun gen Die Plätze werden für diese drei Schultypen geplant. Gegenüber früheren Berichten wurde die Versorgungsplanung in vier Punkten weiterentwickelt:
Erstmals wird die Sonderschulung an Privatschulen systematisch einbezogen. Im Schuljahr 2025/26 besuchen 3'393 Schülerinnen und Schüler eine anerkannte Sonderschule, was einer Quote der anerkannten separativen Sonderschulung von 1,83 % entspricht. Hinzu kommen 1'010 Schülerinnen und Schüler mit Son derschulstatus, die als sogenannte Ultima-Ratio-Lösung an einer Privatschule beschult werden, weil das anerkannte Angebot keinen passenden Platz bietet. Diese Gruppe war bisher weder in der Planung noch in den Quoten erfasst. Unter Einbezug dieser Platzierungen liegt die effektive Quote bei 2,38 %. 2. Erstmals wird unter einer sinkenden Gesamtschülerzahl geplant. Diese geht von 185'348 Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2025/26 auf 177'559 im Schul jahr 2029/30 zurück, ein Rückgang um 4,20 %. Er fällt stärker aus als bisher an genommen (bisherige Planungsannahme: minus 1,80 %) und beruht auf den ak tualisierten Bevölkerungsszenarien des Bundesamts für Statistik vom April 2025 mit tieferen Geburtenannahmen. 3. Erstmals umfasst die Planungsperiode vier statt drei Schuljahre. Sie ist damit zeitlich auf das «Versorgungskonzept 2026–2029 Ergänzende Hilfen zur Erzie hung» des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB) abgestimmt, namentlich bei den Sonderschulplätzen an Einrichtungen mit Heimpflegeangebot. 4. Erstmals erfolgt die Platzallokation anhand von Reisezeiten (Schulwegen). Für die Sonderschultypen A und C richtet sich die räumliche Verteilung neu danach, ob Schülerinnen und Schüler die nächstgelegene geeignete Sonderschule in ei ner vertretbaren Reisezeit erreichen. Für den Sonderschultyp B und für weitere
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Angebote, die allen Schülerinnen und Schülern unabhängig vom Wohnort offen stehen müssen, wird weiterhin kantonsweit geplant. 1.2. Grundsätze der Versorgungsplanung Separation ist von Gesetzes wegen die einschneidendste sonderpädagogische Mass- nahme. Plätze an Sonderschulen sind für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, deren Förderbedarf in der Regelschule nicht gedeckt werden kann. Aufgabe der Versorgungsplanung ist es daher, ausreichend Plätze für den fachlich ausgewiesenen Bedarf bereitzustellen und zugleich sicherzustellen, dass steigende Belastungen der Regelschule nicht in zusätzliche Sonderschulplätze übersetzt werden. Die seit dem Schuljahr 2014/15 stark gewachsene Belastung der Regelschulen wird anerkannt. Aus bildungsplanerischer Sicht sind Sonderschulplätze jedoch kein geeignetes Instrument, um sie aufzufangen. Das Volksschulamt stellt für die Regelschulen gezielte Unterstützungsangebote bereit. Die Versorgungsplanung folgt daran angelehnt vier Grundsätzen: – Die Planung leitet sich aus dem bestehenden Angebot ab. Anpassungen und Schwerpunktsetzungen werden ausgehend von den vorhandenen Standorten, Trägerschaften und Schultypen geplant. – An Stufen mit hoher Weichenwirkung, besonders auf der Kindergartenstufe, ist Zurückhaltung angezeigt. Die Zuordnung zu einem Schultyp ist dort häufig noch nicht eindeutig und eine frühe Zuweisung besetzt einen Platz oft über viele Jahre. Deshalb hat der Verbleib in der Regelschule oder in integrativen Settings Vor rang. – Eine Separation lässt sich leichter verhindern als rückgängig machen. Prävention wird deshalb planerisch höher gewichtet als Anreize zur späteren Reintegration. – Reintegration bleibt ein wichtiges Ziel. Sie bedarf einer sorgfältigen Begleitung, auch teilintegrierte Formen sollen vermehrt geprüft werden. Ihr Potenzial ist heute nicht bezifferbar. 1.3. Sonderschulungsquote als Steuerungsgrösse Die Planung der Platzzahlen erfolgt mittels einer Planungsquote. Sie bezieht sich auf die separierte Sonderschulung (ohne integrierte Sonderschulung) und ist die massgebliche Steuerungsgrösse der Versorgungsplanung. Aus ihrer Multiplikation mit der prognosti-zierten Gesamtschülerzahl ergibt sich die Grössenordnung der zu planenden Plätze. Das Volksschulamt legt für die Planungsperiode eine Planungsquote der separativen Sonderschulung von 2,25 % zugrunde. Sie schliesst die Privatschulplatzierungen ein und bildet damit erstmals die tatsächliche Inanspruchnahme separativer Sonderschulung ab. Zugleich liegt die Planungsquote unter der beobachteten effektiven Quote von 2,38 % und ist mit einem Steuerungsanspruch verbunden: Die Entwicklung soll über die
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Planungsperiode stabilisiert und mittelfristig gesenkt werden, namentlich durch eine bessere Zuweisungsqualität, eine Stärkung der Regelschule auf den Stufen mit hoher Weichenwirkung (unter anderem Kindergartenstufe) und die schrittweise Überführung der Privatschulplatzierungen in die anerkannte Versorgung. 1.4. Übergeordnete Entwicklungen Hinter der beobachteten Nachfrage nach Sonderschulung stehen Entwicklungen, welche die Regelschulen belasten und die Versorgungsplanung beeinflussen, ohne dass sie gesteuert werden könnten. Der Bericht betrachtet vier davon: die Zunahme von Autismus-Spektrum-Diagnosen, die Zunahme psychischer Erkrankungen, die Entwicklung von Intelligenzminderungen und die Mengenzunahme sonderpädagogischer Massnahmen im Frühbereich. – Wie die herangezogene Literatur zeigt, ist nach heutigem Erkenntnisstand die Zunahme von Autismus-Spektrum-Diagnosen überwiegend auf eine veränderte Diagnosepraxis zurückzuführen. Wegen der grossen Spannweite der Förderbe darfe innerhalb des Spektrums lässt sich daraus keine belastbare Mengenaus sage ableiten. Planerisch naheliegend ist deshalb nicht der Ausbau einzelner spezialisierter Einrichtungen, sondern die Stärkung der fachlichen Kompetenz über das gesamte Spektrum, eingeschlossen die Regelschulen. – Im Nachgang zur COVID-19-Pandemie ist eine erhöhte Belastungslage durch psychische Erkrankungen dokumentiert. Sie lässt keine differenzierte Mengen- aussage für die separative Sonderschulung zu. Für die meisten betroffenen Schülerinnen und Schüler ist die separative Sonderschulung nicht der angemes sene Förderort. Dieser Bereich soll weiter untersucht werden. – Für die Intelligenzminderung lässt sich als einzige der vier Entwicklungen eine mengenmässige Plausibilisierung vornehmen. Ihre Prävalenz erscheint internati onal stabil und stützt die Grössenordnung der Anteile in den Sonderschultypen B2 und C. Planerisch wirksam wird sie vor allem im Zusammentreffen mit Autis mus-Spektrum-Diagnosen, wo die Komorbidität die Typzuordnung B2 und C er schwert. Die Zuweisungskriterien zwischen den Schultypen sollen geschärft wer den. – Sonderpädagogische Massnahmen im Frühbereich verzeichnen ein Mengen- wachstum. Dieses wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf die Planung der separa tiven Sonderschulung aus. Angesichts der hohen Weichenwirkung früher Zuwei sungen liegt die angemessene Antwort in der Stärkung des Frühbereichs selbst und in der Optimierung der Schnittstelle zur Volksschule. Diese Entwicklungen erklären einen Teil des Drucks auf die Sonderschulung. Mit Ausnahme der Intelligenzminderung lassen sie sich jedoch nicht i