Amt Geest und Marsch Südholstein erlässt Gebührenordnung für Betreuungsklasse Haseldorf; 135 € Grundgebühr, Zusatz 35 €/Stunde

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Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 121) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses des Amtsausschusses vom 22.06.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Grundlagen der Gebühren (1) Für den Besuch der Betreuungsschule sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen, die die Betreuungsschule an der Grundschule besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren für die Betreuung werden für das Schuljahr erhoben. Das Schuljahr umfasst den Zeitraum von 01.08. – 31.07.

(3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der Schüler/innen in die Betreuungsschule.

(4) Für Kurse können Zusatzgebühren erhoben werden.

§ 2 Benutzungsgebühren für die regelmäßige Betreuung während der Schulzeit

(1) Während der Schulzeit werden für alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 einheitliche Betreuungsmodule im Umfang von jeweils acht Stunden angeboten. Damit wird gleichzeitig der gesetzliche Anspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllt.

(2) Die Erziehungsberechtigten wählen bei der Anmeldung verbindlich für ein Schuljahr eines der folgenden Module:

Modul A: 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr Modul B: 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr Modul C: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

(3) Ein Modul kann nur vollständig (im Umfang von 8 Stunden) gebucht werden. Gebührensatzung des Amtes Geest und Marsch Südholstein für die Benutzung der Betreuungsklasse Haseldorf

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Für die Inanspruchnahme eines Moduls wird eine monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 135,00 € erhoben.

(4) Für Betreuungszeiten, die über den zeitlichen Umfang des gewählten Moduls hinausgehen (Randzeitenbetreuung), wird je angefangene weitere Stunde eine zusätzliche monatliche Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben. Die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Betreuung kann nur im Rahmen der generellen Öffnungszeiten der Einrichtung und nach Maßgabe der verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten erfolgen.

(5) Für eine ausschließliche Frühbetreuung von 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr wird eine monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

(6) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung in der Betreuungsschule wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer Pauschale von 10,00 € fällig.

(7) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 3 Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung

(1) Für die Ferienbetreuung, bewegliche Ferientage, Schulentwicklungstage werden folgende Gebühren festgesetzt:

a. bis 14:00 Uhr wöchentlich: 45,00 € b. bis 16:00 Uhr wöchentlich: 50,00 €.

(2) Für Kinder, die nicht an der regelmäßigen Betreuung teilnehmen ist der doppelte Beitrag zu entrichten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Gebühren gelten in den Schuljahren wie folgt: Schuljahr 2026/2027: für Klassen 2 - 4 Schuljahr 2027/2028: für Klassen 3 - 4 Schuljahr 2028/2029: für Klasse 4.

(5) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 4 Verpflegungsbeitrag (1) Bei einer Betreuung nach dem Unterricht wird ein Mittagessen angeboten. Dafür wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben.

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(2) Die Kosten für ein Mittagessen betragen pro Monat 92,00 €.

(3) Für Kinder, die nur an der Ferienbetreuung teilnehmen und am Mittagessen teilnehmen möchten, wird für diesen Zeitraum folgender Tagessatz 4,60 € fällig.

(4) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 5 Ermäßigung ab dem Schuljahr 2026/2027 (1) Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder Schüler führen, wird eine Geschwisterermäßigung und eine soziale Ermäßigung sichergestellt, ohne Berücksichtigung § 1 Absatz 4.

(2) Für die Geschwister- und soziale Ermäßigung der Gebühren gilt die Richtlinie über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren für die Betreuungsklasse an der Grundschule Haseldorfer Marsch. Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amts- verwaltung Geest und Marsch Südholstein einzureichen.

§ 6 Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid erhoben.

(2) Die Gebühren sind bis zum 1. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse im Voraus zu entrichten. (3) Wird die Betreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihren Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr für die Betreuungsschule und die Kosten für das Mittagessen ist auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).

(6) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes gekündigt werden.

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(7) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Betreuungsschule ist die Gebühr bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

§ 7 Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und erforderlich sind. (3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 8

Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(1) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(2) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch Südholstein veröffentlicht. (3) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Heist, den 12.08.2026 Amt Geest und Marsch Südholstein Der Amtsdirektor gez. Wulff