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title: "Amt Geest und Marsch Südholstein erlässt Gebührenordnung für Betreuungsklasse Haseldorf; 135 € Grundgebühr, Zusatz 35 €/Stunde"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:14:00Z"
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  - name: "education policy"
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  - "Schleswig-Holstein"
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  - "Haseldorf"
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Amt Geest und Marsch Südholstein erlässt Gebührenordnung für Betreuungsklasse Haseldorf; 135 € Grundgebühr, Zusatz 35 €/Stunde

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Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 18 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr.
121) und der §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.
2005, S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl.
Schl.-H., S. 564) wird auf Grund des Beschlusses des Amtsausschusses vom
22.06.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Grundlagen der Gebühren
(1) Für den Besuch der Betreuungsschule sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen, die die
Betreuungsschule
an
der
Grundschule
besuchen.
Mehrere
Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren für die Betreuung werden für das Schuljahr erhoben. Das
Schuljahr umfasst den Zeitraum von 01.08. – 31.07.

(3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der Schüler/innen in die
Betreuungsschule.

(4) Für Kurse können Zusatzgebühren erhoben werden.

§ 2
Benutzungsgebühren für die regelmäßige Betreuung während der
Schulzeit

(1) Während der Schulzeit werden für alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1
bis 4 einheitliche Betreuungsmodule im Umfang von jeweils acht Stunden
angeboten. Damit wird gleichzeitig der gesetzliche Anspruch auf
Ganztagsbetreuung erfüllt.

(2) Die Erziehungsberechtigten wählen bei der Anmeldung verbindlich für ein
Schuljahr eines der folgenden Module:

Modul A: 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Modul B: 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Modul C: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

(3) Ein Modul kann nur vollständig (im Umfang von 8 Stunden) gebucht werden.
Gebührensatzung des Amtes Geest und Marsch Südholstein für die
Benutzung der Betreuungsklasse Haseldorf

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Für die Inanspruchnahme eines Moduls wird eine monatliche
Benutzungsgebühr in Höhe von 135,00 € erhoben.

(4) Für Betreuungszeiten, die über den zeitlichen Umfang des gewählten Moduls
hinausgehen (Randzeitenbetreuung), wird je angefangene weitere Stunde eine
zusätzliche monatliche Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben. Die
Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Betreuung kann nur im Rahmen der
generellen Öffnungszeiten der Einrichtung und nach Maßgabe der verfügbaren
personellen und räumlichen Kapazitäten erfolgen.

(5) Für eine ausschließliche Frühbetreuung von 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr wird eine
monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

(6) Für die Inanspruchnahme von Kursen ohne eine Anmeldung in der
Betreuungsschule wird eine Gebühr in Höhe der Kursgebühr zuzüglich einer
Pauschale von 10,00 € fällig.

(7) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 3
Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung

(1) Für die Ferienbetreuung,
bewegliche Ferientage, Schulentwicklungstage
werden folgende Gebühren festgesetzt:

a. bis 14:00 Uhr wöchentlich:
45,00 €
b. bis 16:00 Uhr wöchentlich:
50,00 €.

(2) Für Kinder, die nicht an der regelmäßigen Betreuung teilnehmen ist der
doppelte Beitrag zu entrichten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Gebühren gelten in den Schuljahren wie folgt:
Schuljahr 2026/2027:
für Klassen 2 - 4
Schuljahr 2027/2028:
für Klassen 3 - 4
Schuljahr 2028/2029:
für Klasse 4.

(5) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 4
Verpflegungsbeitrag
(1) Bei einer Betreuung nach dem Unterricht wird ein Mittagessen angeboten.
Dafür wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben.

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(2) Die Kosten für ein Mittagessen betragen pro Monat 92,00 €.

(3) Für Kinder, die nur an der Ferienbetreuung teilnehmen und am Mittagessen
teilnehmen möchten, wird für diesen Zeitraum folgender Tagessatz 4,60 € fällig.

(4) Soweit Gebühren einzelner der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der
im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen
Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt

§ 5
Ermäßigung ab dem Schuljahr 2026/2027
(1) Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder
Schüler führen, wird eine Geschwisterermäßigung und eine soziale
Ermäßigung sichergestellt, ohne Berücksichtigung § 1 Absatz 4.

(2) Für die Geschwister- und soziale Ermäßigung der Gebühren gilt die Richtlinie
über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren für die Betreuungsklasse an
der Grundschule Haseldorfer Marsch.
Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amts-
verwaltung Geest und Marsch Südholstein einzureichen.

§ 6
Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid erhoben.

(2) Die Gebühren sind bis zum 1. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse
im Voraus zu entrichten.
(3) Wird die Betreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen
zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihren Betrieb
eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf
Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr für die Betreuungsschule und die Kosten für das Mittagessen ist
auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege
(Vollstreckung).

(6) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet
nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes gekündigt werden.

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(7) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Betreuungsschule ist die Gebühr
bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

§ 7
Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten
der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).

(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und
gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und
erforderlich sind.
(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.

§ 8

Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

(1) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

(2) Diese Satzung wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch
Südholstein veröffentlicht.
(3) Mit der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.

Heist, den 12.08.2026
Amt Geest und Marsch Südholstein
Der Amtsdirektor
gez. Wulff