Geschäftsführung; Aufnahme des Handels von Wertpapieren im DNX; Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg; 15-Minuten-Nachbearbeitungsphase nach Handelsschluss
- Regelwerk DNX - in der Fassung vom 13.08.2026
INHALT § 1 Aufnahme des Handels von Wertpapieren im elektronischen Handelssystem DNX § 2 Handelszeit § 3 Preisbildung und Referenzmarkt § 4 Handelsgegenstände § 5 Quotierungspflicht/Verbindlichkeit von Quotes § 6 Art und Inhalt des Quotes § 7 Quotierungsqualität und Garantievolumina § 8 Zustandekommen von Geschäften im Quote-Request-Verfahren durch Annahme des Quotes § 9 Limit-Order-Management § 10 Löschung von Orders § 11 Zustandekommen von Geschäften durch Inside-Match/Selbsteintrittsrecht des Market Makers § 12 Missbrauch des Systems § 13 Maßnahmen zur Vermeidung technischer Störungen durch drohende oder bereits eingetretene Überlastung des Systems zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität § 14 Aussetzung, Einstellung und Handelsunterbrechung § 15 Dokumentationspflicht § 16 Überwachung § 17 Entgelte § 18 Preisdokumentation, Veröffentlichung von Preisen und Verwertung der Daten § 19 Benutzung von EDV-Einrichtungen; Haftung § 20 Geltung von Börsenordnung und Geschäftsbedingungen § 21 Inkrafttreten
§ 1 Aufnahme des Handels von Wertpapieren im elektronischen Handelssystem DNX Die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers im elektronischen Handelssystem DNX bedarf eines Beschlusses der Geschäftsführung. Das Wertpapier muss an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg entweder im regulierten Markt oder Freiverkehr gehandelt werden oder hierfür vorgesehen sein.
§ 2 Handelszeit Die Handelszeit in DNX wird von der Geschäftsführung bestimmt. Die Geschäftsführung kann für einzelne Marktsegmente und für einzelne Wertpapiere unterschiedliche Handelszeiten festlegen. Nach Beendigung der täglichen Handelszeit folgt eine fünfzehnminütige Nachbearbeitungsphase. In dieser Zeit werden die bis Handelsschluss beim Market Maker eingegangenen Quoteanfragen bearbeitet; neue Quoteanfragen werden in diesem Zeitraum nicht mehr angenommen.
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§ 3 Preisbildung und Referenzmarkt (1) Die Börsenpreise bilden sich im elektronischen Handelssystem DNX auf der Basis eines Market Maker-Systems im Quote Request-Verfahren (Direkthandel) sowie durch Zusammenführung von Aufträgen innerhalb eines Limit-Order- Managementsystems.
(2) Der Market Maker ist grundsätzlich verpflichtet, unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage dem Handelsteilnehmer auf Anfrage einen aus Geld- und Briefpreis bestehenden Quote nebst einem Volumen zu nennen, für das dieser Quote gilt (Stillhaltevolumen). Die Geschäftsführung kann bestimmen, dass bei der Quotierung die Preise an anderen Börsen beziehungsweise organisierten Märkten (Referenzmärkte) zu berücksichtigen sind. Sie legt zudem die Mindestpreisänderungsgrößen (Tick-SizeRegelungen) unter Berücksichtigung von § 26b Börsengesetz fest.
(3) Nimmt der Handelsteilnehmer den Quote innerhalb der in § 8 genannten Frist an, kommt das Geschäft zustande; der Market Maker kann von dem Geschäft zurücktreten, wenn sich zwischen der Stellung des Quote und dem Eingang der Annahme die Marktlage wesentlich verändert oder der Market Maker eine begründete Vermutung hierfür hat.
§ 4 Handelsgegenstände Eine Liste der in DNX handelbaren Wertpapiere wird von der Börse auf der Internetseite veröffentlicht. Auf der Internetseite werden gegebenenfalls auch der Referenzmarkt und dessen Öffnungszeiten bekannt gemacht. Der Referenzmarkt wird durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Market Maker festgelegt.
§ 5 Quotierungspflicht/Verbindlichkeit von Quotes (1) Auf Anfrage ist der Market Maker während der für das jeweilige Wertpapier festgelegten DNX-Handelszeiten bei normaler Marktlage vorbehaltlich von Absatz 2 und § 14 grundsätzlich verpflichtet, einen Quote zu stellen. Die Anfragen sind für jedes Wertpapier in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten.
(2) Eine Quotierungspflicht besteht nicht,
- bis maximal 15 Minuten nach Handelsbeginn;
- wenn ein Quote für ein Volumen angefragt wird, das die in § 7 festgelegten Stillhaltevolumina übersteigt;
- während eines Zeitraumes von 10 Minuten vor und 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der Öffnung des für die betreffende Aktie festgelegten Referenzmarktes;
- während Aussetzungen und Handelsunterbrechungen am Referenzmarkt sowie bis zu 3 Minuten nach Beendigung der Aussetzung bzw. Handelsunterbrechung;
- in Fällen, in denen die Quotes des Referenzmarkts nicht handelbar sind (z.B. indikative Quotes bei Volatilitätsunterbrechungen des Referenzmarktes) bzw. eine Quotierung am Referenzmarkt nicht stattfindet;
- wenn bei ausländischen Wertpapieren der Handel am Heimatmarkt ausgesetzt oder unterbrochen ist oder aus sonstigen Gründen dort eine Quotierung nicht stattfindet. Der Market Maker stellt der Handelsüberwachungsstelle für alle gelisteten
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ausländischen Wertpapiere eine aktuelle Liste mit den jeweiligen Heimatmärkten zur Verfügung. Die Handelsüberwachungsstelle ist über die Unterbrechung der Quotierung unverzüglich zu unterrichten;
- wenn die Abgabe eines Quotes aufgrund eines Systemausfalls im Bereich des Market Makers nicht möglich ist. Über einen Systemausfall ist die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten;
- wenn der begründete Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 12 besteht;
- wenn der Market Maker aufgrund konkreter Umstände das Vorliegen einer Marktmanipulation für möglich erachtet;
- kurzzeitig, wenn der Market Maker seine Quotierung auf Marktkonformität prüft;
- zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos bei stark fallenden oder steigenden Preisen innerhalb eines kurzen Zeitraums auch in einzelnen Gattungen;
- sofern die Geschäftsführung den Market Maker von der Quotierungspflicht befreit hat, insbesondere bei nicht normalen Marktlagen. Die Befreiung kann auch rückwirkend erfolgen.
Hiervon unberührt bleibt das Recht, eingehende Quoteanfragen freiwillig zu beantworten. Die freiwillige Beantwortung von Quoteanfragen kann ohne Bindung an die in § 7 normierte Quotierungsqualität und Garantievolumina erfolgen. Beantwortet der Market Maker eine Quote-Anfrage freiwillig, so ist der von ihm gestellte Quote verbindlich.
(3) Grundsätzlich hat der Market Maker als Quote einen Geld- und einen Briefpreis zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist es ihm gestattet, von diesem Grundsatz abzuweichen und nur eine Seite (Geld- oder Briefseite) zu quotieren (einseitige Quotierung). Zu einer einseitigen Quotierung ist der Market Maker insbesondere berechtigt, wenn ein Trade beim Market Maker zu einem Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-VO) führen würde oder bei Anleihen ein Erwerb von Stücken vom Emittenten oder von einem Regulierer nicht möglich ist.
§ 6 Art und Inhalt des Quotes Ein Quote hat folgende Mindestdaten aufzuweisen: a) die Wertpapiergattung in Form von Kürzel und WKN, b) die Kauf- und Verkaufsaufforderung (Geld- und Briefpreis) und c) das Stillhaltevolumen.
§ 7 Quotierungsqualität und Garantievolumina (1) Ein Quote gilt für die nachfolgend genannten Volumina je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefkurs (Spread) darf nicht außerhalb des zum Zeitpunkt der Stellung des Quotes aktuellen Spread am Referenzmarkt liegen. Der Market Maker kann hierbei die Markttiefe am Referenzmarkt berücksichtigen, der Spread darf nicht außerhalb des für die angefragte Stückzahl aktuellen Spread am Referenzmarkt liegen. Die gegebenenfalls festgelegten Referenzmärkte und deren Öffnungszeiten werden gemäß § 4 veröffentlicht.
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Garantievolumen Garantievolumen Referenzmarkt
Referenzmarkt geöffnet
geschlossen
Aktien DAX®
100.000
50.000 MDAX
50.000
25.000 SDAX
50.000
25.000 TecDAX
50.000
25.000 sonstige inländische Aktien 25.000
10.000 Dow Jones 30
50.000
25.000 sonstige US-Aktien
50.000
25.000 Eurostoxx 50
50.000
25.000 sonstige Auslandsaktien 25.000
10.000
ETFs und ETCs DAX®-ETFs
1.000.000
200.000 sonstige ETFs
100.000
20.000 ETCs
100.000
20.000 Bei gehebelten Produkten reduzieren sich die Garantievolumina entsprechend.
Investmentfonds
50.000
25.000
Anleihen
250.000
100.000
(2) Bei höheren als den in Absatz 1 genannten Volumina, bei Aktien mit einem Preis von unter Euro 5,- pro Stück und in den Fällen, in denen der Market Maker gemäß § 5 Absatz 2 freiwillig quotiert, stellt der Market Maker den Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage. Das gleiche gilt bei Wertpapieren, für die kein Referenzmarkt festgelegt ist.
§ 8 Zustandekommen von Geschäften im Quote-Request-Verfahren durch Annahme des Quotes (1) Nimmt der Handelsteilnehmer den Quote an und geht die Annahme innerhalb von 7 Sekunden nach dem Zeitpunkt der Stellung des Quote durch den Market Maker im System DNX ein, kommt das Geschäft zustande.
(2) Hat sich während dieses Zeitraumes die Marktlage wesentlich verändert oder hat der Market Maker die begründete Vermutung, dass sich die Marktlage verändert hat oder besteht der begründete Verdacht, dass auf den Spread und die Orderlage am Referenzmarkt Einfluss genommen wurde, kann der Market Maker innerhalb von 25 Sekunden nach dem Eingang der Annahme von dem Geschäft zurücktreten. Eine wesentliche Veränderung der Marktlage liegt beispielsweise vor, wenn die vom Handelsteilnehmer angenommene Seite des Quote (Geld oder Brief) bei Eingang der Annahme im System DNX außerhalb des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Spread am Referenzmarkt liegt.
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(3) Hat der Market Maker mehrere Anfragen mit einem jeweils identischen Quote beantwortet und kommen durch die Annahme dieses Quote Geschäfte zustande, deren Volumen-Saldo das jeweils geltende Stillhaltevolumen übersteigt, ist der Market Maker berechtigt, von dem Geschäft, das die Überschreitung dieses Betrages ausgelöst hat, sowie von allen nachfolgenden zu diesem Quote zustande gekommenen Geschäften zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt führt für die betreffende Aktie zu einer Handelsunterbrechung von maximal einer Minute.
(4) Über einen Rücktritt nach Absatz 2 oder 3 werden der Handelsteilnehmer und die Handelsüberwachungsstelle unverzüglich unterrichtet.
§ 9 Limit-Order-Management
(1) Der Handelsteilnehmer kann zum Abschluss von Börsengeschäften in DNX auch das Limit-Order-Management-System (LOM) nutzen. Das LOM verwaltet die von den Handelsteilnehmern eingestellten Limit Orders und überprüft sie ständig gegen die vom Market Maker permanent übermittelten indikativen Quotes, den so genannten Preisfeed. Der Vorgang der Überprüfung der eingestellten Limite im LOM auf Ausführbarkeit wiederholt sich bei jedem Preisupdate.
(2) Der vom Market Maker in seinem Preisfeed an das LOM gesandte Quote wird mit dem Limit der Order verglichen. Erfüllt der vom Market Maker quotierte Geld- bzw. Briefpreis die Ausführungskriterien für die Order, wird automatisch vom LOM eine Quoteanfrage an den Market Maker übersandt. Erfüllt der vom Market Maker auf diese Quoteanfrage versandte Quote das Ausführungskriterium für die Order, so kommt das Geschäft zustande. § 8 gilt entsprechend. Erfüllt der vom Market Maker auf die Quoteanfrage versandte Quote nicht das Ausführungskriterium für die Order, verbleibt die Order im LOM und wird mit dem nächsten Preisupdate wieder auf mögliche Ausführbarkeit hin überprüft. Es kann zu wirtschaftlich sinnvollen Teilausführungen kommen.
(3) Die in das LOM eingestellten Orders können mit unterschiedlichen Laufzeitangaben und Ausführungszusätzen versehen werden.
Good-for-Day: Die Order ist bis zum Ende des Handelstages gültig, an dem die Order aufgegeben wird. Nach Ende dieses T