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title: "Geschäftsführung; Aufnahme des Handels von Wertpapieren im DNX; Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg; 15-Minuten-Nachbearbeitungsphase nach Handelsschluss"
sdDatePublished: "2026-08-13T12:55:00Z"
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  - name: "financial service"
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  - name: "stock activity"
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  - "Hamburg"
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Geschäftsführung; Aufnahme des Handels von Wertpapieren im DNX; Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg; 15-Minuten-Nachbearbeitungsphase nach Handelsschluss

- Regelwerk DNX -
in der Fassung vom 13.08.2026

INHALT
§ 1 Aufnahme des Handels von Wertpapieren im elektronischen Handelssystem DNX
§ 2 Handelszeit
§ 3 Preisbildung und Referenzmarkt
§ 4 Handelsgegenstände
§ 5 Quotierungspflicht/Verbindlichkeit von Quotes
§ 6 Art und Inhalt des Quotes
§ 7 Quotierungsqualität und Garantievolumina
§ 8 Zustandekommen von Geschäften im Quote-Request-Verfahren durch Annahme
des Quotes
§ 9 Limit-Order-Management
§ 10 Löschung von Orders
§ 11 Zustandekommen von Geschäften durch Inside-Match/Selbsteintrittsrecht des
Market Makers
§ 12 Missbrauch des Systems
§ 13 Maßnahmen zur Vermeidung technischer Störungen durch drohende oder
bereits eingetretene Überlastung des Systems zur Aufrechterhaltung der
Systemstabilität
§ 14 Aussetzung, Einstellung und Handelsunterbrechung
§ 15 Dokumentationspflicht
§ 16 Überwachung
§ 17 Entgelte
§ 18 Preisdokumentation, Veröffentlichung von Preisen und Verwertung der Daten
§ 19 Benutzung von EDV-Einrichtungen; Haftung
§ 20 Geltung von Börsenordnung und Geschäftsbedingungen
§ 21 Inkrafttreten

§ 1 Aufnahme des Handels von Wertpapieren im elektronischen
Handelssystem DNX
Die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers im elektronischen Handelssystem
DNX bedarf eines Beschlusses der Geschäftsführung. Das Wertpapier muss an der
Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg entweder im regulierten Markt oder
Freiverkehr gehandelt werden oder hierfür vorgesehen sein.

§ 2 Handelszeit
Die Handelszeit in DNX wird von der Geschäftsführung bestimmt. Die
Geschäftsführung kann für einzelne Marktsegmente und für einzelne Wertpapiere
unterschiedliche
Handelszeiten
festlegen.
Nach
Beendigung
der
täglichen
Handelszeit folgt eine fünfzehnminütige Nachbearbeitungsphase. In dieser Zeit
werden die bis Handelsschluss beim Market Maker eingegangenen Quoteanfragen
bearbeitet; neue Quoteanfragen werden in diesem Zeitraum nicht mehr
angenommen.

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§ 3 Preisbildung und Referenzmarkt
(1) Die Börsenpreise bilden sich im elektronischen Handelssystem DNX auf der
Basis eines Market Maker-Systems im Quote Request-Verfahren (Direkthandel)
sowie durch Zusammenführung von Aufträgen innerhalb eines Limit-Order-
Managementsystems.

(2) Der Market Maker ist grundsätzlich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
aktuellen Marktlage dem Handelsteilnehmer auf Anfrage einen aus Geld- und
Briefpreis bestehenden Quote nebst einem Volumen zu nennen, für das dieser
Quote gilt (Stillhaltevolumen). Die Geschäftsführung kann bestimmen, dass bei der
Quotierung die Preise an anderen Börsen beziehungsweise organisierten Märkten
(Referenzmärkte)
zu
berücksichtigen
sind.
Sie
legt
zudem
die
Mindestpreisänderungsgrößen (Tick-SizeRegelungen) unter Berücksichtigung von
§ 26b Börsengesetz fest.

(3) Nimmt der Handelsteilnehmer den Quote innerhalb der in § 8 genannten Frist an,
kommt das Geschäft zustande; der Market Maker kann von dem Geschäft
zurücktreten, wenn sich zwischen der Stellung des Quote und dem Eingang der
Annahme die Marktlage wesentlich verändert oder der Market Maker eine
begründete Vermutung hierfür hat.

§ 4 Handelsgegenstände
Eine Liste der in DNX handelbaren Wertpapiere wird von der Börse auf der
Internetseite veröffentlicht. Auf der Internetseite werden gegebenenfalls auch der
Referenzmarkt und dessen Öffnungszeiten bekannt gemacht.
Der Referenzmarkt wird durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Market
Maker festgelegt.

§ 5 Quotierungspflicht/Verbindlichkeit von Quotes
(1) Auf Anfrage ist der Market Maker während der für das jeweilige Wertpapier
festgelegten DNX-Handelszeiten bei normaler Marktlage vorbehaltlich von Absatz 2
und § 14 grundsätzlich verpflichtet, einen Quote zu stellen. Die Anfragen sind für
jedes Wertpapier in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten.

(2) Eine Quotierungspflicht besteht nicht,
- bis maximal 15 Minuten nach Handelsbeginn;
- wenn ein Quote für ein Volumen angefragt wird, das die in § 7 festgelegten
Stillhaltevolumina übersteigt;
- während eines Zeitraumes von 10 Minuten vor und 15 Minuten nach dem Zeitpunkt
der Öffnung des für die betreffende Aktie festgelegten Referenzmarktes;
- während Aussetzungen und Handelsunterbrechungen am Referenzmarkt sowie bis
zu 3 Minuten nach Beendigung der Aussetzung bzw. Handelsunterbrechung;
- in Fällen, in denen die Quotes des Referenzmarkts nicht handelbar sind (z.B.
indikative Quotes bei Volatilitätsunterbrechungen des Referenzmarktes) bzw. eine
Quotierung am Referenzmarkt nicht stattfindet;
- wenn bei ausländischen Wertpapieren der Handel am Heimatmarkt ausgesetzt oder
unterbrochen ist oder aus sonstigen Gründen dort eine Quotierung nicht stattfindet.
Der Market Maker stellt der Handelsüberwachungsstelle für alle gelisteten

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ausländischen Wertpapiere eine aktuelle Liste mit den jeweiligen Heimatmärkten zur
Verfügung. Die Handelsüberwachungsstelle ist über die Unterbrechung der
Quotierung unverzüglich zu unterrichten;
- wenn die Abgabe eines Quotes aufgrund eines Systemausfalls im Bereich des
Market Makers nicht möglich ist. Über einen Systemausfall ist die Geschäftsführung
unverzüglich zu unterrichten;
- wenn der begründete Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 12 besteht;
- wenn der Market Maker aufgrund konkreter Umstände das Vorliegen einer
Marktmanipulation für möglich erachtet;
- kurzzeitig, wenn der Market Maker seine Quotierung auf Marktkonformität prüft;
- zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos bei stark fallenden oder steigenden
Preisen innerhalb eines kurzen Zeitraums auch in einzelnen Gattungen;
- sofern die Geschäftsführung den Market Maker von der Quotierungspflicht befreit
hat, insbesondere bei nicht normalen Marktlagen. Die Befreiung kann auch
rückwirkend erfolgen.

Hiervon unberührt bleibt das Recht, eingehende Quoteanfragen freiwillig zu
beantworten. Die freiwillige Beantwortung von Quoteanfragen kann ohne Bindung an
die in § 7 normierte Quotierungsqualität und Garantievolumina erfolgen. Beantwortet
der Market Maker eine Quote-Anfrage freiwillig, so ist der von ihm gestellte Quote
verbindlich.

(3) Grundsätzlich hat der Market Maker als Quote einen Geld- und einen Briefpreis
zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist es ihm gestattet, von diesem
Grundsatz abzuweichen und nur eine Seite (Geld- oder Briefseite) zu quotieren
(einseitige Quotierung). Zu einer einseitigen Quotierung ist der Market Maker
insbesondere berechtigt, wenn ein Trade beim Market Maker zu einem Verstoß
gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
Default Swaps (EU-Leerverkaufs-VO) führen würde oder bei Anleihen ein Erwerb von
Stücken vom Emittenten oder von einem Regulierer nicht möglich ist.

§ 6 Art und Inhalt des Quotes
Ein Quote hat folgende Mindestdaten aufzuweisen:
a) die Wertpapiergattung in Form von Kürzel und WKN,
b) die Kauf- und Verkaufsaufforderung (Geld- und Briefpreis) und
c) das Stillhaltevolumen.

§ 7 Quotierungsqualität und Garantievolumina
(1) Ein Quote gilt für die nachfolgend genannten Volumina je Geschäft. Der
Unterschied zwischen Geld- und Briefkurs (Spread) darf nicht außerhalb des zum
Zeitpunkt der Stellung des Quotes aktuellen Spread am Referenzmarkt liegen. Der
Market Maker kann hierbei die Markttiefe am Referenzmarkt berücksichtigen, der
Spread darf nicht außerhalb des für die angefragte Stückzahl aktuellen Spread am
Referenzmarkt liegen. Die gegebenenfalls festgelegten Referenzmärkte und deren
Öffnungszeiten werden gemäß § 4 veröffentlicht.

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Garantievolumen
Garantievolumen
Referenzmarkt

Referenzmarkt
geöffnet

geschlossen

Aktien
DAX®

100.000

50.000
MDAX

50.000

25.000
SDAX

50.000

25.000
TecDAX

50.000

25.000
sonstige inländische Aktien
25.000

10.000
Dow Jones 30

50.000

25.000
sonstige US-Aktien

50.000

25.000
Eurostoxx 50

50.000

25.000
sonstige Auslandsaktien
25.000

10.000

ETFs und ETCs
DAX®-ETFs

1.000.000

200.000
sonstige ETFs

100.000

20.000
ETCs

100.000

20.000
Bei gehebelten Produkten reduzieren sich die Garantievolumina entsprechend.

Investmentfonds

50.000

25.000

Anleihen

250.000

100.000

(2) Bei höheren als den in Absatz 1 genannten Volumina, bei Aktien mit einem Preis
von unter Euro 5,- pro Stück und in den Fällen, in denen der Market Maker gemäß §
5 Absatz 2 freiwillig quotiert, stellt der Market Maker den Quote unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktlage. Das gleiche gilt bei Wertpapieren, für die
kein Referenzmarkt festgelegt ist.

§ 8 Zustandekommen von Geschäften im Quote-Request-Verfahren durch
Annahme des Quotes
(1) Nimmt der Handelsteilnehmer den Quote an und geht die Annahme innerhalb von
7 Sekunden nach dem Zeitpunkt der Stellung des Quote durch den Market Maker im
System DNX ein, kommt das Geschäft zustande.

(2) Hat sich während dieses Zeitraumes die Marktlage wesentlich verändert oder hat
der Market Maker die begründete Vermutung, dass sich die Marktlage verändert hat
oder besteht der begründete Verdacht, dass auf den Spread und die Orderlage am
Referenzmarkt Einfluss genommen wurde, kann der Market Maker innerhalb von 25
Sekunden nach dem Eingang der Annahme von dem Geschäft zurücktreten. Eine
wesentliche Veränderung der Marktlage liegt beispielsweise vor, wenn die vom
Handelsteilnehmer angenommene Seite des Quote (Geld oder Brief) bei Eingang der
Annahme im System DNX außerhalb des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Spread am
Referenzmarkt liegt.

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(3) Hat der Market Maker mehrere Anfragen mit einem jeweils identischen Quote
beantwortet und kommen durch die Annahme dieses Quote Geschäfte zustande,
deren Volumen-Saldo das jeweils geltende Stillhaltevolumen übersteigt, ist der
Market Maker berechtigt, von dem Geschäft, das die Überschreitung dieses Betrages
ausgelöst hat, sowie von allen nachfolgenden zu diesem Quote zustande
gekommenen Geschäften zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt führt für die
betreffende Aktie zu einer Handelsunterbrechung von maximal einer Minute.

(4) Über einen Rücktritt nach Absatz 2 oder 3 werden der Handelsteilnehmer und die
Handelsüberwachungsstelle unverzüglich unterrichtet.

§ 9 Limit-Order-Management

(1) Der Handelsteilnehmer kann zum Abschluss von Börsengeschäften in DNX auch
das Limit-Order-Management-System (LOM) nutzen. Das LOM verwaltet die von den
Handelsteilnehmern eingestellten Limit Orders und überprüft sie ständig gegen die
vom Market Maker permanent übermittelten indikativen Quotes, den so genannten
Preisfeed. Der Vorgang der Überprüfung der eingestellten Limite im LOM auf
Ausführbarkeit wiederholt sich bei jedem Preisupdate.

(2) Der vom Market Maker in seinem Preisfeed an das LOM gesandte Quote wird mit
dem Limit der Order verglichen. Erfüllt der vom Market Maker quotierte Geld- bzw.
Briefpreis die Ausführungskriterien für die Order, wird automatisch vom LOM eine
Quoteanfrage an den Market Maker übersandt. Erfüllt der vom Market Maker auf
diese Quoteanfrage versandte Quote das Ausführungskriterium für die Order, so
kommt das Geschäft zustande. § 8 gilt entsprechend. Erfüllt der vom Market Maker
auf die Quoteanfrage versandte Quote nicht das Ausführungskriterium für die Order,
verbleibt die Order im LOM und wird mit dem nächsten Preisupdate wieder auf
mögliche Ausführbarkeit hin überprüft. Es kann zu wirtschaftlich sinnvollen
Teilausführungen kommen.

(3) Die in das LOM eingestellten Orders können mit unterschiedlichen
Laufzeitangaben und Ausführungszusätzen versehen werden.

Good-for-Day:
Die Order ist bis zum Ende des Handelstages gültig, an dem die Order aufgegeben
wird. Nach Ende dieses T