Senat der Freien Hansestadt Bremen prüft Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen in Bremen; Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss abgelehnt
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Landtag 21. Wahlperiode Drucksache 21/1929 (zu Drs. 21/1806) 11. August 2026 Mitteilung des Senats Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 19.05.2026 und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026 Vorbemerkung der Fragestellerin: „Am 16.04.2026 veröffentlichte der Paritätische Wohlfahrtsverband ein internes Papier einer Arbeitsgruppe von Bundes-, Landes- und kommunalen Akteuren vom 25.03.2026 mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Dieses beinhaltet einen langen Maßnahmenkatalog mit dem übergeordneten Ziel der Kosteneinsparung bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie dem Unterhaltsvorschussgesetz. Unter dieser Maßgabe werden auch Kürzungsvorschläge aufgeführt, die Betroffenenperspektiven, langfristige ökonomische und gesellschaftliche Folgekosten und völkerrechtlich verbriefte Grundrechte mindestens teilweise außer Acht lassen. Die öffentliche und fachliche Kritik an dem Papier fällt entsprechend scharf aus.“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Senats: Bei dem vom Paritätischen Wohlfahrtsverband benannten Papier handelt es sich um ein internes Papier aus dem Bundeskanzleramt, in dem in einer Art Zusammenfassung unterschiedlicher Vorschläge verschiedener Institutionen und staatlichen Ebenen für „einen effizienteren Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“, übersetzt: mögliche Maßnahmen zur Kosteneinsparung oder Leistungskonkretisierung, aufgelistet wurden. Der Senat kommentiert laufende Beratungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen nicht öffentlich. In dem Prozess wurden verschiedene Überlegungen und Anregungen gesammelt, die sich fortlaufend veränderten. Die Freie Hansestadt Bremen hat in der Ministerpräsident:innenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 25.06.2026 zu Protokoll gegeben, dass es die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss ablehnt, auf eine Präzisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX unter Beachtung von Art. 19 UN-BRK und ohne unverhältnismäßige Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen besteht und sich weiterhin für tarifliche Beschäftigung in der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe einsetzt. Daher wird im Folgenden nur ein Teil der in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen beantwortet.
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- In dem Arbeitspapier wird gefordert, Geflüchtete ab 16 Jahren in Übergangswohnheimen für Erwachsene unterzubringen, “in denen reduzierte Standards für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung gelten”. Wie ist dies nach Auffassung des Senats mit Kinderrechten und Kinderschutz vereinbar? Inwiefern stellt dies nach Ansicht des Senats einen möglichen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar? Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Unterkünften für Erwachsene ist im Rahmen des SGB VIII gesetzlich nicht vorgesehen. Der Senat weist darauf hin, dass in Bremen trotz der überdurchschnittlich hohen Zugangszahlen in den letzten Jahren eine sehr erfolgreiche Begleitung und Integration der in Bremen verbleibenden sowie eine Umverteilung der nicht in Bremen verbleibenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer:innen erfolgte.
- Sowohl bei der Unterstützung junger Erwachsener (S. 18) als auch beim Unterhaltsvorschussgesetz (S.
wird die Rückabwicklung von Qualitätssteigerungen der letzten Jahre gefordert. So würden Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen nach § 41 SGB XIII für junge Erwachsene aufgeweicht, die noch nicht in der Lage einer eigenverantwortlichen Lebensführung sind. Wie bewertet der Senat diesen Vorschlag? Losgelöst von den Inhalten des Arbeitspapiers bewertet der Senat die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige differenziert: Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Volljährige müssen sich an den Zielen eines erfolgreichen Übergangs in ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben und einer ressourceneffizienten Hilfegewährung ausrichten. Der Senat begrüßt daher die auf Bundesebene laufende Evaluierung der §§ 41 und 41a SGB VIII und wird die für Anfang 2027 erwarteten Ergebnisse bewerten.
Zur Fragestellung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. 3. Weiterhin schlägt das Papier vor, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wieder auf 12 Jahre zu begrenzen. Die Ausweitung von Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag eines Kindes war erst 2017 eingeführt worden und hat die Situation Alleinerziehender und ihrer Kinder erheblich verbessert. Wie bewertet der Senat das avisierte Zurückdrehen der Ausweitung des UVG-Anspruches? Die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss wird vom Senat abgelehnt. Der Senat sieht in den diskutierten Einschränkungen eine direkte Gefahr für die soziale Absicherung von Alleinerziehenden und ihren Kindern. Alleinerziehende Familien stellen die am stärksten von Armut betroffene Familienform in Deutschland dar. Der Unterhaltsvorschuss trägt maßgeblich zur Stärkung der sozialen Absicherung von Alleinerziehenden und ihren Kindern bei. Durch die Leistungsgewährung über das 12. Lebensjahr des Kindes hinaus wird eine abrupte Beendigung des Anspruchs vermieden.
Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1929 3 von 7 Einsparungen würden insbesondere solche Familien mit Kindern treffen, die sich häufig in prekären Lebenssituationen befinden. Alleinerziehende sind in der Regel einer besonderen Mehrbelastung ausgesetzt, da sie die Erziehung und Versorgung ihrer Kinder allein verantworten. 4. Das Arbeitspapier enthält Vorschläge für mehrere Maßnahmen im Bereich der Integrationshilfen und Schulassistenzen. Auf S. 11, 45 und 46 wird die standardmäßig gemeinsame/gepoolte Erbringung dieser Leistungen gefordert. Wie schätzt der Senat die Kritik des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderungen ein, dass hierdurch Individualansprüche verletzt werden? Die Fragen Nr. 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet: Losgelöst von den angesprochenen inoffiziellen Debatten sieht Bremen in der infrastrukturellen Schul- oder Kitabegleitung eine geeignete Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention, unter der Bedingung, dass im Bedarfsfall individuelle Lösungen gewährleistet bleiben. Nach Auffassung des Senats schützt die UN BRK nicht eine bestimmte Unterstützungsform – insbesondere nicht die Individualassistenz als solche –, sondern die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an einer inklusiven Bildung. Art. 24 UN BRK verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, das allgemeine Bildungssystem zu einem inklusiven System weiterzuentwickeln und sicherzustellen, dass angemessene Vorkehrungen und individuelle Unterstützung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems bereitgestellt werden. Dieses wird mit der infrastrukturellen Lösung erreicht. Eine individuelle Assistenz bleibt dort geboten, wo sie im Einzelfall zur wirksamen Teilhabe erforderlich ist. Wichtig ist festzuhalten, dass die infrastrukturelle Lösung individuelle Rechtsansprüche nicht ersetzt, sondern diese bestehen bleiben. In der Stadtgemeinde Bremen wird daher schrittweise die systemische Schulbegleitung eingeführt: Nach einer erfolgreichen Pilotphase wird die systemische Schulbegleitung ab dem Schuljahr 2025/2026 an 40 Grundschulen und den ersten Klassen von zwei Oberschulen eingeführt. Ziel ist es, alle Kinder und Jugendlichen gemeinsam zu beschulen und Unterstützungsleistungen nicht vorrangig als individuell isolierte Einzelfallhilfe zu organisieren. Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung und einem Bedarf an Begleitung und Anleitung erhalten bei diesem Modell sofort Hilfe als Teil des schulischen Unterstützungskonzepts; langwierige Einzelanträge entfallen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch die systemische Ausstattung weniger Individualbegleitungen benötigt werden. Ausnahmen müssen bei besonders gelagerten Förderbedarfen – etwa bei Mehrfachbehinderungen oder bei besonders komplexen Diagnosen aus dem Bereich Autismus – bestehen bleiben. Der aktuelle Referentenentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) weist in dieselbe Richtung. Er sieht vor, dass der Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen, Schulen oder Hochschulen grundsätzlich durch ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz erfüllt wird. Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass in
Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1929 4 von 7 Einzelfällen, in denen nur eine dem Kind oder Jugendlichen jeweils zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung dem individuellen Bedarf entspricht, ein Anspruch auf diese Einzelhilfe besteht. Damit wird die infrastrukturelle Lösung zum Regelfall erhoben, ohne die Möglichkeit der Individualassistenz auszuschließen. Aus Sicht des Senats ist eine solche systemische beziehungsweise infrastrukturelle Bildungsassistenz („gemeinsam/gepoolte Erbringung“) kein Widerspruch zur UN BRK, sondern ein Schritt hin zu einer inklusiveren Schule. Entscheidend bleibt, wie im 1. KJHSRG vorgesehen, dass Unterstützungsleistungen institutionell und strukturell im System Schule verankert werden und bei weitergehendem Bedarf ergänzende individuelle Hilfen möglich sind. Damit werden die Individualansprüche nicht verletzt; vielmehr müssen Individualhilfen, die auch exkludierend wirken können – wie jetzt schon in der Stadtgemeinde Bremen der Fall – zukünftig auch bundesweit seltener beansprucht werden. Auch die Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderung (KBB) unterstützt in ihrer Stellungnahme zum 1. KJHSRG die „Entwicklung infrastruktureller Assistenzangebote (im Gegensatz zum „Pooling“) als grundlegendes Angebot, das durch individuelle Einzelfallhilfe ergänzt wird“. 5. Wie bewertet der Senat die konkreten Vorschläge aus Frage 4? Sind in Bremen Einspareffekte eingetreten durch systemische Assistenzlösungen? Sind überhaupt Einspareffekte erwartbar vor dem Hintergrund des nach §112 SGB IX erforderlichen Aufbaus schulinterner Strukturen? Durch die systemische Ausstattung an Schulen hat sich die Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung verbessert. Besonders Kinder und Jugendliche ohne gravierende Beeinträchtigungen profitieren, da sie frühzeitig begleitet und ihre Teilhabe am Schulalltag gesichert wird. Die Einführung der systemischen Schulbegleitung hat das Wachstum der Einzelfallanträge gestoppt und die Antragszahlen trotz steigender Schüler:innenzahlen stabilisiert. Der Kostenaufwuchs konnte zumindest deutlich abgemildert werden. Das Ziel bleibt, allen Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Bildung, Sozialem Lernen und mehr Eigenständigkeit zu ermöglichen sowie die Teilhabe am Unterricht zu verbessern. Die systemische Schulbegleitung wirkt präventiv, soll besonders in der Schuleingangsphase flexibel und bedarfsorientiert eingesetzt werden und langfristig allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen, um individuelle Hilfebedarfe frühzeitig zu verringern. Für eine nachhaltige Umsetzung wird ein dauerhaftes Finanzierungsmodell angestrebt und die strukturelle Verankerung in Schulentwicklungsplänen sowie Schulprogrammen vorbereitet. Zudem sollen verbindliche Qualitätsstandards und