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title: "Senat der Freien Hansestadt Bremen prüft Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen in Bremen; Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss abgelehnt"
sdDatePublished: "2026-08-13T06:06:00Z"
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  - name: "pension and welfare policy"
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  - "Bremen (Stadt)"
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  - "Germany"
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Senat der Freien Hansestadt Bremen prüft Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen in Bremen; Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss abgelehnt

Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Drucksache Land - Drucksache 21/1929
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Landtag
21. Wahlperiode
Drucksache 21/1929
(zu Drs. 21/1806)
11. August 2026
Mitteilung des Senats
Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen

Kleine Anfrage
der Fraktion Die Linke vom 19.05.2026
und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026
Vorbemerkung der Fragestellerin:
„Am 16.04.2026 veröffentlichte der Paritätische Wohlfahrtsverband ein internes Papier einer
Arbeitsgruppe von Bundes-, Landes- und kommunalen Akteuren vom 25.03.2026 mit dem Titel
„Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Dieses beinhaltet einen langen
Maßnahmenkatalog mit dem übergeordneten Ziel der Kosteneinsparung bei Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie dem
Unterhaltsvorschussgesetz. Unter dieser Maßgabe werden auch Kürzungsvorschläge
aufgeführt, die Betroffenenperspektiven, langfristige ökonomische und gesellschaftliche
Folgekosten und völkerrechtlich verbriefte Grundrechte mindestens teilweise außer Acht
lassen. Die öffentliche und fachliche Kritik an dem Papier fällt entsprechend scharf aus.“
Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung des Senats:
Bei dem vom Paritätischen Wohlfahrtsverband benannten Papier handelt es sich um ein
internes Papier aus dem Bundeskanzleramt, in dem in einer Art Zusammenfassung
unterschiedlicher Vorschläge verschiedener Institutionen und staatlichen Ebenen für „einen
effizienteren Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“, übersetzt: mögliche Maßnahmen zur
Kosteneinsparung oder Leistungskonkretisierung, aufgelistet wurden. Der Senat kommentiert
laufende Beratungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen nicht öffentlich. In dem Prozess
wurden verschiedene Überlegungen und Anregungen gesammelt, die sich fortlaufend
veränderten. Die Freie Hansestadt Bremen hat in der Ministerpräsident:innenkonferenz mit
dem Bundeskanzler am 25.06.2026 zu Protokoll gegeben, dass es die Absenkung der
Altersgrenze
beim
Unterhaltsvorschuss
ablehnt,
auf
eine
Präzisierung
des
Mehrkostenvorbehalts im SGB IX unter Beachtung von Art. 19 UN-BRK und ohne
unverhältnismäßige Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen besteht und
sich weiterhin für tarifliche Beschäftigung in der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und
Jugendhilfe einsetzt. Daher wird im Folgenden nur ein Teil der in der Kleinen Anfrage gestellten
Fragen beantwortet.

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1. In
dem
Arbeitspapier
wird
gefordert,
Geflüchtete
ab
16
Jahren
in
Übergangswohnheimen für Erwachsene unterzubringen, “in denen reduzierte
Standards für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung gelten”. Wie ist dies
nach Auffassung des Senats mit Kinderrechten und Kinderschutz vereinbar?
Inwiefern stellt dies nach Ansicht des Senats einen möglichen Verstoß gegen die
UN-Kinderrechtskonvention dar?
Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Unterkünften für Erwachsene ist
im Rahmen des SGB VIII gesetzlich nicht vorgesehen. Der Senat weist darauf hin, dass
in Bremen trotz der überdurchschnittlich hohen Zugangszahlen in den letzten Jahren
eine sehr erfolgreiche Begleitung und Integration der in Bremen verbleibenden sowie
eine Umverteilung der nicht in Bremen verbleibenden unbegleiteten minderjährigen
Ausländer:innen erfolgte.
2. Sowohl bei der Unterstützung junger Erwachsener (S. 18) als auch beim
Unterhaltsvorschussgesetz
(S.
106)
wird
die
Rückabwicklung
von
Qualitätssteigerungen der letzten Jahre gefordert. So würden Ansprüche auf
Jugendhilfeleistungen nach § 41 SGB XIII für junge Erwachsene aufgeweicht, die
noch nicht in der Lage einer eigenverantwortlichen Lebensführung sind. Wie
bewertet der Senat diesen Vorschlag?
Losgelöst von den Inhalten des Arbeitspapiers bewertet der Senat die Gewährung von
Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige differenziert: Die Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe für junge Volljährige müssen sich an den Zielen eines erfolgreichen
Übergangs in ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben und einer
ressourceneffizienten Hilfegewährung ausrichten. Der Senat begrüßt daher die auf
Bundesebene laufende Evaluierung der §§ 41 und 41a SGB VIII und wird die für Anfang
2027 erwarteten Ergebnisse bewerten.

Zur Fragestellung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird auf die Beantwortung der
Frage 3 verwiesen.
3. Weiterhin schlägt das Papier vor, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
wieder auf 12 Jahre zu begrenzen. Die Ausweitung von Unterhaltsvorschuss bis
zum 18. Geburtstag eines Kindes war erst 2017 eingeführt worden und hat die
Situation Alleinerziehender und ihrer Kinder erheblich verbessert. Wie bewertet
der Senat das avisierte Zurückdrehen der Ausweitung des UVG-Anspruches?
Die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss wird vom Senat abgelehnt.
Der Senat sieht in den diskutierten Einschränkungen eine direkte Gefahr für die soziale
Absicherung von Alleinerziehenden und ihren Kindern. Alleinerziehende Familien
stellen die am stärksten von Armut betroffene Familienform in Deutschland dar.
Der Unterhaltsvorschuss trägt maßgeblich zur Stärkung der sozialen Absicherung von
Alleinerziehenden und ihren Kindern bei. Durch die Leistungsgewährung über das 12.
Lebensjahr des Kindes hinaus wird eine abrupte Beendigung des Anspruchs vermieden.

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Einsparungen würden insbesondere solche Familien mit Kindern treffen, die sich häufig
in prekären Lebenssituationen befinden. Alleinerziehende sind in der Regel einer
besonderen Mehrbelastung ausgesetzt, da sie die Erziehung und Versorgung ihrer
Kinder allein verantworten.
4. Das Arbeitspapier enthält Vorschläge für mehrere Maßnahmen im Bereich der
Integrationshilfen und Schulassistenzen. Auf S. 11, 45 und 46 wird die
standardmäßig gemeinsame/gepoolte Erbringung dieser Leistungen gefordert. Wie
schätzt der Senat die Kritik des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der
Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit
Behinderungen ein, dass hierdurch Individualansprüche verletzt werden?
Die Fragen Nr. 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet:
Losgelöst von den angesprochenen inoffiziellen Debatten sieht Bremen in der
infrastrukturellen Schul- oder Kitabegleitung eine geeignete Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention, unter der Bedingung, dass im Bedarfsfall individuelle
Lösungen gewährleistet bleiben.
Nach Auffassung des Senats schützt die UN BRK nicht eine bestimmte
Unterstützungsform – insbesondere nicht die Individualassistenz als solche –, sondern
die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an einer inklusiven Bildung. Art. 24 UN BRK
verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, das allgemeine Bildungssystem zu einem
inklusiven System weiterzuentwickeln und sicherzustellen, dass angemessene
Vorkehrungen
und
individuelle
Unterstützung
innerhalb
des
allgemeinen
Bildungssystems bereitgestellt werden. Dieses wird mit der infrastrukturellen Lösung
erreicht. Eine individuelle Assistenz bleibt dort geboten, wo sie im Einzelfall zur
wirksamen Teilhabe erforderlich ist. Wichtig ist festzuhalten, dass die infrastrukturelle
Lösung individuelle Rechtsansprüche nicht ersetzt, sondern diese bestehen bleiben.
In der Stadtgemeinde Bremen wird daher schrittweise die systemische Schulbegleitung
eingeführt: Nach einer erfolgreichen Pilotphase wird die systemische Schulbegleitung
ab dem Schuljahr 2025/2026 an 40 Grundschulen und den ersten Klassen von zwei
Oberschulen eingeführt. Ziel ist es, alle Kinder und Jugendlichen gemeinsam zu
beschulen und Unterstützungsleistungen nicht vorrangig als individuell isolierte
Einzelfallhilfe zu organisieren. Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen
Behinderung und einem Bedarf an Begleitung und Anleitung erhalten bei diesem Modell
sofort Hilfe als Teil des schulischen Unterstützungskonzepts; langwierige Einzelanträge
entfallen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch die systemische Ausstattung
weniger Individualbegleitungen benötigt werden. Ausnahmen müssen bei besonders
gelagerten Förderbedarfen – etwa bei Mehrfachbehinderungen oder bei besonders
komplexen Diagnosen aus dem Bereich Autismus – bestehen bleiben.
Der
aktuelle
Referentenentwurf
des
Ersten
Kinder-
und
Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) weist in dieselbe Richtung. Er sieht vor,
dass der Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen,
Schulen oder Hochschulen grundsätzlich durch ein infrastrukturelles Angebot der
Bildungsassistenz erfüllt wird. Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass in

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Einzelfällen, in denen nur eine dem Kind oder Jugendlichen jeweils zur Seite gestellte
Anleitung und Begleitung dem individuellen Bedarf entspricht, ein Anspruch auf diese
Einzelhilfe besteht. Damit wird die infrastrukturelle Lösung zum Regelfall erhoben, ohne
die Möglichkeit der Individualassistenz auszuschließen.
Aus Sicht des Senats ist eine solche systemische beziehungsweise infrastrukturelle
Bildungsassistenz („gemeinsam/gepoolte Erbringung“) kein Widerspruch zur UN BRK,
sondern ein Schritt hin zu einer inklusiveren Schule. Entscheidend bleibt, wie im 1.
KJHSRG vorgesehen, dass Unterstützungsleistungen institutionell und strukturell im
System Schule verankert werden und bei weitergehendem Bedarf ergänzende
individuelle Hilfen möglich sind. Damit werden die Individualansprüche nicht verletzt;
vielmehr müssen Individualhilfen, die auch exkludierend wirken können – wie jetzt
schon in der Stadtgemeinde Bremen der Fall – zukünftig auch bundesweit seltener
beansprucht werden. Auch die Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder
für Menschen mit Behinderung (KBB) unterstützt in ihrer Stellungnahme zum 1. KJHSRG
die „Entwicklung infrastruktureller Assistenzangebote (im Gegensatz zum „Pooling“) als
grundlegendes Angebot, das durch individuelle Einzelfallhilfe ergänzt wird“.
5. Wie bewertet der Senat die konkreten Vorschläge aus Frage 4? Sind in Bremen
Einspareffekte eingetreten durch systemische Assistenzlösungen? Sind überhaupt
Einspareffekte erwartbar vor dem Hintergrund des nach §112 SGB IX erforderlichen
Aufbaus schulinterner Strukturen?
Durch die systemische Ausstattung an Schulen hat sich die Unterstützung für Kinder
und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung verbessert. Besonders Kinder
und Jugendliche ohne gravierende Beeinträchtigungen profitieren, da sie frühzeitig
begleitet und ihre Teilhabe am Schulalltag gesichert wird. Die Einführung der
systemischen Schulbegleitung hat das Wachstum der Einzelfallanträge gestoppt und
die
Antragszahlen
trotz
steigender
Schüler:innenzahlen
stabilisiert.
Der
Kostenaufwuchs konnte zumindest deutlich abgemildert werden.
Das Ziel bleibt, allen Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Bildung, Sozialem Lernen
und mehr Eigenständigkeit zu ermöglichen sowie die Teilhabe am Unterricht zu
verbessern. Die systemische Schulbegleitung wirkt präventiv, soll besonders in der
Schuleingangsphase flexibel und bedarfsorientiert eingesetzt werden und langfristig
allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen, um individuelle Hilfebedarfe
frühzeitig zu verringern. Für eine nachhaltige Umsetzung wird ein dauerhaftes
Finanzierungsmodell
angestrebt
und
die
strukturelle
Verankerung
in
Schulentwicklungsplänen sowie Schulprogrammen vorbereitet. Zudem sollen
verbindliche Qualitätsstandards und