Senat Bremen Umsetzung von §42 SGB I und §41a SGB II im Jobcenter Bremen; §41a SGB II maßgeblich

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Landtag 21. Wahlperiode Drucksache 21/1931 (zu Drs. 21/1886) 11. August 2026 Mitteilung des Senats Vorschuss statt Existenznot: Wie setzen die Jobcenter im Land Bremen § 42 SGB I um?

Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 06.07.2026 und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026 Vorbemerkung der Fragestellerin: „Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (bis zum 30. Juni 2026: Bürgergeld) stellt, hat bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit nach § 42 SGB I Anspruch auf einen Vorschuss, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, über den Antrag jedoch noch nicht abschließend beschieden wurde. Die Vorschussregelung dient dazu, existenzielle Notlagen während des laufenden Antragsverfahrens zu vermeiden und eine Mittellosigkeit bis zur endgültigen Leistungsentscheidung abzuwenden. Damit tragen die Jobcenter eine zentrale Verantwortung für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums.“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Nach § 42 SGB I ist eine vorläufige Leistungsgewährung grundsätzlich möglich, sofern das jeweilige Spezialgesetz keine eigene Regelung hierzu trifft. Im Bereich des SGB II existiert jedoch mit § 41a SGB II eine spezielle Regelung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen. § 41a SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz im Jahr 2016 eingeführt und stellt als lex specialis die maßgebliche Rechtsgrundlage für vorläufige Leistungsbewilligungen im SGB II dar. Damit wird die Anwendung des § 42 SGB I im SGB II-Bereich grundsätzlich verdrängt und kommt in den Jobcentern im Regelfall nicht zur Anwendung.

Eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II ist immer dann möglich, wenn eine abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II noch nicht getroffen werden kann, ein Anspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht oder zumindest dem Grunde nach bejaht werden kann, die genaue Höhe aber noch nicht feststeht und die bestehenden Unsicherheiten nicht von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertreten sind. Voraussetzung für eine vorläufige Bewilligung ist somit, dass der Anspruch

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1931 2 von 5 dem Grunde nach festgestellt werden kann. Dies umfasst insbesondere die Prüfung des anspruchsberechtigten Personenkreises sowie die Feststellung der Hilfebedürftigkeit.

Eine statistische Auswertung für Vorschüsse nach § 42 SGB I sowie für vorläufige Leistungen nach § 41a SGB II stehen nicht zur Verfügung. Welche Daten statistisch ausgewertet werden, ist in der „Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ (Datenerhebungsverordnung) festgelegt. Diese legt verbindlich auf Bundesebene alle Themen der amtlichen Statistik-Erhebungen im SGB II fest.

  1. Wann besteht bei (Folge-)Beantragung von Leistungen nach dem SGB II Anspruch, einen Vorschussantrag nach § 42 SGB I beim Jobcenter zu stellen? Anträge auf Vorschüsse können jederzeit gestellt werden. Die vorläufige Auszahlung von Leistungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine finanzielle Notlage vorliegt. Der grundsätzliche Leistungsanspruch muss allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Bestehen noch erhebliche Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist eine Vorschusszahlung nicht möglich. Die vorläufige Bewilligung erfolgt in den Jobcentern nach § 41a SGB II. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
  2. Wie viele Vorschussanträge nach § 42 SGB I wurden in den vergangenen drei Jahren jeweils jährlich gestellt? (Bitte getrennt für Bremen und Bremerhaven angeben.) a. Wie viele Vorschussanträge wurden bewilligt? b. Wie viele wurden abgelehnt und aus welchen Gründen? c. Wie viele wurden zurückgezogen oder anderweitig erledigt? d. Wie verhält sich die Quote der gestellten Anträge im Vergleich zum Bundesdurchschnitt? Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
  3. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, ob und aus welchen Gründen Vorschussanträge im Land Bremen besonders häufig abgelehnt werden? Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse zu möglichen Ablehnungsgründen von Vorschussanträgen vor.
  4. Welche Nachweise sind bei Antragstellung in welcher Form zu erbringen? Kund:innen können ihre Unterlagen auf verschiedenen Wegen einreichen: digital, postalisch, als Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsstellen oder persönlich. Zur Feststellung des Leistungsanspruchs sind verschiedene Nachweise einzureichen (z.B. Personalausweise, Nachweis über Wohnkosten, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Kontoauszüge, Versicherungen für alle im Antrag aufgeführten Personen). Eine abschließende Liste einzureichender Unterlagen gibt es nicht, da für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit sowie des anspruchsberechtigten Personenkreises – je nach Lebensverhältnissen – teilweise unterschiedliche Unterlagen angefordert werden müssen. So müssen beispielsweise bei der Einkommensermittlung von Selbstständigen, bei der Prüfung von Vermögen oder bei der

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1931 3 von 5 Feststellung des Arbeitnehmerstatus von EU-Bürger:innen spezifische Nachweise beigebracht werden. Vor einer Leistungsbewilligung ist in jedem Fall eine persönliche Vorsprache zur Identitätsprüfung zwingend vorgeschrieben. a. Wie erfolgt der Nachweis der Mittellosigkeit? Eine existentielle Notlage bzw. Mittellosigkeit kann über die Vorlage entsprechender Kontoauszüge nachgewiesen werden. Es erfolgt im Jobcenter dann eine Einzelfallabwägung und ganzheitliche Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft. Insbesondere muss eine mögliche Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden. Bei einem Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II kann in diesen Fällen eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II erfolgen. Wenn bereits laufende Leistungen bezogen werden, kann in besonderen Einzelfällen ein zusätzlicher, durch den Regelbedarf abgedeckter und unabweisbarer Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens nach § 24 SGB II gewährt werden. b. Wie wird seitens der Jobcenter Bremen und Bremerhaven jeweils verfahren, wenn erforderliche Unterlagen kurzfristig nicht vorgelegt werden können? Wenn Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Liegt ein grundsätzlicher Anspruch vor, können vorläufige Leistungen gem. § 41a SGB II gewährt werden. Fehlen jedoch grundlegende Unterlagen (z.B. Ausweisdokumente, Einkommensnachweise oder Kontoauszüge), die zur Anspruchsprüfung zwingend erforderlich sind, ist eine vorläufige Bewilligung nicht möglich. Beispielsweise kann eine vorläufige Bewilligung ohne Kosten der Unterkunft erfolgen, wenn Nachweise zum Mietverhältnis fehlen. Oder es erfolgt eine vorläufige Bewilligung unter Ausschluss einzelner Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, wenn z.B. Ausweisdokumente/Aufenthaltstitel nicht vorliegen. 5. Wie gestaltete sich in den vergangenen 12 Monaten die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven jeweils? Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6. In wie vielen Fällen erfolgte die Auszahlung eines Vorschusses a. am Tag der Antragstellung? c. innerhalb einer Woche? d. nach einer Woche oder später? Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. e. Welche Zielvorgaben existieren und welches Potential besteht bei der Optimierung der Bearbeitungsdauer? Es gibt keine Vorgaben zur Bearbeitung von Vorschussanträgen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von allen Neuanträgen wird bundeseinheitlich in allen gemeinsamen Einrichtungen über zwei unterschiedliche Auswertungen erfasst. Die isolierte Bearbeitungsdauer bildet ab, wie viele Arbeitstage zwischen dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und der Bescheiderteilung liegen. Die erweiterte Bearbeitungsdauer

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1931 4 von 5 beschreibt die Zeitspanne zwischen dem Tag der Antragstellung und der Bescheiderteilung und ist für das Jobcenter nur bedingt beeinflussbar und hängt auch an der Mitwirkung der Antragstellenden. Für die isolierte Bearbeitungsdauer von Neuanträgen gilt eine Zielvorgabe von 14 Arbeitstagen. Für die erweiterte Bearbeitungsdauer gilt erstmalig ab dem Jahr 2025 eine Zielvorgabe von 35 Arbeitstagen.

Um die Bearbeitungsdauer zu verbessern, haben im vergangenen Jahr im Jobcenter Bremen mehrere Workshops und Prozessanpassungen stattgefunden. Im Jobcenter Bremerhaven wurde der Neukundenprozess analysiert und angepasst. Im Zuge der Prozessanpassung wurden auch im Bereich der Leistungsgewährung organisatorische Veränderungen vorgenommen.

Um im gesetzlichen Rahmen kürzere Bearbeitungszeiten bei gleichzeitig gründlicher Prüfung und rechtssicherer Leistungsgewährung zu erreichen, ist vor allem eine stabile und gut qualifizierte Personalausstattung wichtig. 7. Welche fachlichen Weisungen oder Verfahrensregelungen bestehen zur Bearbeitung von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven? a. Wie wird die einheitliche Ausübung des Ermessensspielraums sichergestellt? Die Jobcenter im Land Bremen sind an die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 41a SGB II gebunden. Darüber hinaus gibt es keine gesonderten Weisungen. Die Mitarbeiter:innen werden im Rahmen der Einarbeitung in der Rechtsanwendung geschult. Die fachliche Qualität wird über die Fachaufsicht nachgehalten. b. Welche Regelungen und Ermessensspielräume bestehen seitens der Jobcenter Bremen und Bremerhaven in akute Notlagen und bei Eilbedürftigkeit? Leistungen werden gem. § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Akute Notlagen (z.B. Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlender Krankenversicherungsschutz) werden vorrangig bearbeitet. Damit eine Bewilligung zeitnah erfolgen kann, ist es notwendig, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, um den Leistungsanspruch festzustellen und vorläufig nach § 41a SGB II oder abschließend zu bescheiden. Eine Auszahlung kann bei nachgewiesener Mittellosigkeit in diesem Fall auch per Barcode erfolgen. Ist ein Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht feststellbar, können keine Leistungen - auch nicht vorläufig nach § 41a SGB II - gewährt werden. 8. Wie wird sichergestellt, dass mittellose Antragsteller bis zur endgültigen Leistungsentscheidung nicht ohne existenzsichernde Leistungen bleiben? Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. 9. Wie viele Fachaufsichts- oder Dienstbeschwerden sind in den vergangenen drei Jahren im Zusammenhang mit Vorschussanträgen oder einer verzögerten Leistungsgewährung in den Jobcentern Bremen und Bremerhaven eingegangen?

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1931 5 von 5 Diese Daten werden statistisch nicht erfasst.

  1. Wie viele Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind bei Ablehnung des Vorschusses in den vergangenen fünf Jahren beim Sozialgericht Bremen eingegangen und wie wurde darüber beschieden? (Angabe bitte jeweils jährlich.) Das Sozialgericht prüft in Fällen, in denen Antragsteller geltend machen, zu Unrecht keine oder zu geringe Leistungen zu erhalten, gem. § 86b Abs. 2 SGB II, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und entscheidet gegebenenfalls auch über die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen. Bei eingehenden Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz wird