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title: "Senat Bremen Umsetzung von §42 SGB I und §41a SGB II im Jobcenter Bremen; §41a SGB II maßgeblich"
sdDatePublished: "2026-08-13T06:07:00Z"
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Senat Bremen Umsetzung von §42 SGB I und §41a SGB II im Jobcenter Bremen; §41a SGB II maßgeblich

Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Drucksache Land - Drucksache 21/1931
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Landtag
21. Wahlperiode
Drucksache 21/1931
(zu Drs. 21/1886)
11. August 2026
Mitteilung des Senats
Vorschuss statt Existenznot: Wie setzen die Jobcenter im Land Bremen § 42
SGB I um?

Kleine Anfrage
der Fraktion der FDP vom 06.07.2026
und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026
Vorbemerkung der Fragestellerin:
„Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (bis zum 30. Juni
2026: Bürgergeld) stellt, hat bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit nach § 42 SGB I Anspruch
auf einen Vorschuss, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, über den
Antrag jedoch noch nicht abschließend beschieden wurde.
Die Vorschussregelung dient dazu, existenzielle Notlagen während des laufenden
Antragsverfahrens zu vermeiden und eine Mittellosigkeit bis zur endgültigen
Leistungsentscheidung abzuwenden.
Damit tragen die Jobcenter eine zentrale Verantwortung für die Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums.“
Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung
Nach § 42 SGB I ist eine vorläufige Leistungsgewährung grundsätzlich möglich, sofern das
jeweilige Spezialgesetz keine eigene Regelung hierzu trifft. Im Bereich des SGB II existiert
jedoch mit § 41a SGB II eine spezielle Regelung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen.
§ 41a SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz im Jahr 2016 eingeführt und stellt als
lex specialis die maßgebliche Rechtsgrundlage für vorläufige Leistungsbewilligungen im SGB
II dar. Damit wird die Anwendung des § 42 SGB I im SGB II-Bereich grundsätzlich verdrängt
und kommt in den Jobcentern im Regelfall nicht zur Anwendung.

Eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II ist immer dann möglich, wenn eine
abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II noch nicht getroffen werden
kann, ein Anspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht oder zumindest
dem Grunde nach bejaht werden kann, die genaue Höhe aber noch nicht feststeht und die
bestehenden Unsicherheiten nicht von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu
vertreten sind. Voraussetzung für eine vorläufige Bewilligung ist somit, dass der Anspruch

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dem Grunde nach festgestellt werden kann. Dies umfasst insbesondere die Prüfung des
anspruchsberechtigten Personenkreises sowie die Feststellung der Hilfebedürftigkeit.

Eine statistische Auswertung für Vorschüsse nach § 42 SGB I sowie für vorläufige Leistungen
nach § 41a SGB II stehen nicht zur Verfügung. Welche Daten statistisch ausgewertet werden,
ist in der „Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch“ (Datenerhebungsverordnung) festgelegt. Diese legt verbindlich auf
Bundesebene alle Themen der amtlichen Statistik-Erhebungen im SGB II fest.
1. Wann besteht bei (Folge-)Beantragung von Leistungen nach dem SGB II Anspruch,
einen Vorschussantrag nach § 42 SGB I beim Jobcenter zu stellen?
Anträge auf Vorschüsse können jederzeit gestellt werden. Die vorläufige Auszahlung von
Leistungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine finanzielle Notlage vorliegt. Der
grundsätzliche Leistungsanspruch muss allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorliegen. Bestehen noch erhebliche Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist
eine Vorschusszahlung nicht möglich. Die vorläufige Bewilligung erfolgt in den Jobcentern
nach § 41a SGB II. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
2. Wie viele Vorschussanträge nach § 42 SGB I wurden in den vergangenen drei
Jahren jeweils jährlich gestellt? (Bitte getrennt für Bremen und Bremerhaven
angeben.)
a. Wie viele Vorschussanträge wurden bewilligt?
b. Wie viele wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?
c. Wie viele wurden zurückgezogen oder anderweitig erledigt?
d. Wie verhält sich die Quote der gestellten Anträge im Vergleich zum
Bundesdurchschnitt?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
3. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, ob und aus welchen Gründen
Vorschussanträge im Land Bremen besonders häufig abgelehnt werden?
Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse zu möglichen Ablehnungsgründen von
Vorschussanträgen vor.
4. Welche Nachweise sind bei Antragstellung in welcher Form zu erbringen?
Kund:innen können ihre Unterlagen auf verschiedenen Wegen einreichen: digital, postalisch,
als Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsstellen oder persönlich. Zur Feststellung des
Leistungsanspruchs sind verschiedene Nachweise einzureichen (z.B. Personalausweise,
Nachweis über Wohnkosten, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Kontoauszüge,
Versicherungen für alle im Antrag aufgeführten Personen). Eine abschließende Liste
einzureichender Unterlagen gibt es nicht, da für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit sowie
des anspruchsberechtigten Personenkreises – je nach Lebensverhältnissen – teilweise
unterschiedliche Unterlagen angefordert werden müssen. So müssen beispielsweise bei der
Einkommensermittlung von Selbstständigen, bei der Prüfung von Vermögen oder bei der

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Feststellung des Arbeitnehmerstatus von EU-Bürger:innen spezifische Nachweise
beigebracht werden. Vor einer Leistungsbewilligung ist in jedem Fall eine persönliche
Vorsprache zur Identitätsprüfung zwingend vorgeschrieben.
a. Wie erfolgt der Nachweis der Mittellosigkeit?
Eine existentielle Notlage bzw. Mittellosigkeit kann über die Vorlage entsprechender
Kontoauszüge nachgewiesen werden. Es erfolgt im Jobcenter dann eine Einzelfallabwägung
und ganzheitliche Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft. Insbesondere muss eine mögliche
Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden. Bei einem Neuantrag auf Leistungen nach
dem SGB II kann in diesen Fällen eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II erfolgen.
Wenn bereits laufende Leistungen bezogen werden, kann in besonderen Einzelfällen ein
zusätzlicher, durch den Regelbedarf abgedeckter und unabweisbarer Bedarf als Sach- oder
Geldleistung in Form eines Darlehens nach § 24 SGB II gewährt werden.
b. Wie wird seitens der Jobcenter Bremen und Bremerhaven jeweils verfahren,
wenn erforderliche Unterlagen kurzfristig nicht vorgelegt werden können?
Wenn Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind die Umstände des Einzelfalls zu
betrachten. Liegt ein grundsätzlicher Anspruch vor, können vorläufige Leistungen gem.
§ 41a SGB II gewährt werden. Fehlen jedoch grundlegende Unterlagen (z.B.
Ausweisdokumente, Einkommensnachweise oder Kontoauszüge), die zur Anspruchsprüfung
zwingend erforderlich sind, ist eine vorläufige Bewilligung nicht möglich. Beispielsweise kann
eine vorläufige Bewilligung ohne Kosten der Unterkunft erfolgen, wenn Nachweise zum
Mietverhältnis fehlen. Oder es erfolgt eine vorläufige Bewilligung unter Ausschluss einzelner
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, wenn z.B. Ausweisdokumente/Aufenthaltstitel nicht
vorliegen.
5. Wie gestaltete sich in den vergangenen 12 Monaten die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven jeweils?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
6. In wie vielen Fällen erfolgte die Auszahlung eines Vorschusses
a. am Tag der Antragstellung?
c. innerhalb einer Woche?
d. nach einer Woche oder später?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
e. Welche Zielvorgaben existieren und welches Potential besteht bei der
Optimierung der Bearbeitungsdauer?
Es gibt keine Vorgaben zur Bearbeitung von Vorschussanträgen. Die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von allen Neuanträgen wird bundeseinheitlich in allen gemeinsamen
Einrichtungen über zwei unterschiedliche Auswertungen erfasst. Die isolierte
Bearbeitungsdauer bildet ab, wie viele Arbeitstage zwischen dem Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen und der Bescheiderteilung liegen. Die erweiterte Bearbeitungsdauer

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beschreibt die Zeitspanne zwischen dem Tag der Antragstellung und der Bescheiderteilung
und ist für das Jobcenter nur bedingt beeinflussbar und hängt auch an der Mitwirkung der
Antragstellenden. Für die isolierte Bearbeitungsdauer von Neuanträgen gilt eine Zielvorgabe
von 14 Arbeitstagen. Für die erweiterte Bearbeitungsdauer gilt erstmalig ab dem Jahr 2025
eine Zielvorgabe von 35 Arbeitstagen.

Um die Bearbeitungsdauer zu verbessern, haben im vergangenen Jahr im Jobcenter Bremen
mehrere Workshops und Prozessanpassungen stattgefunden. Im Jobcenter Bremerhaven
wurde der Neukundenprozess analysiert und angepasst. Im Zuge der Prozessanpassung
wurden auch im Bereich der Leistungsgewährung organisatorische Veränderungen
vorgenommen.

Um im gesetzlichen Rahmen kürzere Bearbeitungszeiten bei gleichzeitig gründlicher Prüfung
und rechtssicherer Leistungsgewährung zu erreichen, ist vor allem eine stabile und gut
qualifizierte Personalausstattung wichtig.
7. Welche fachlichen Weisungen oder Verfahrensregelungen bestehen zur
Bearbeitung von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven?
a. Wie wird die einheitliche Ausübung des Ermessensspielraums sichergestellt?
Die Jobcenter im Land Bremen sind an die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu
§ 41a SGB II gebunden. Darüber hinaus gibt es keine gesonderten Weisungen. Die
Mitarbeiter:innen werden im Rahmen der Einarbeitung in der Rechtsanwendung geschult. Die
fachliche Qualität wird über die Fachaufsicht nachgehalten.
b. Welche Regelungen und Ermessensspielräume bestehen seitens der
Jobcenter Bremen und Bremerhaven in akute Notlagen und bei
Eilbedürftigkeit?
Leistungen werden gem. § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Akute Notlagen (z.B.
Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlender Krankenversicherungsschutz)
werden vorrangig bearbeitet. Damit eine Bewilligung zeitnah erfolgen kann, ist es notwendig,
dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, um den Leistungsanspruch festzustellen und
vorläufig nach § 41a SGB II oder abschließend zu bescheiden. Eine Auszahlung kann bei
nachgewiesener Mittellosigkeit in diesem Fall auch per Barcode erfolgen. Ist ein
Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht feststellbar, können keine Leistungen - auch nicht
vorläufig nach § 41a SGB II - gewährt werden.
8. Wie wird sichergestellt, dass mittellose Antragsteller bis zur endgültigen
Leistungsentscheidung nicht ohne existenzsichernde Leistungen bleiben?
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.
9. Wie viele Fachaufsichts- oder Dienstbeschwerden sind in den vergangenen drei
Jahren im Zusammenhang mit Vorschussanträgen oder einer verzögerten
Leistungsgewährung in den Jobcentern Bremen und Bremerhaven eingegangen?

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Diese Daten werden statistisch nicht erfasst.

10. Wie viele Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind
bei Ablehnung des Vorschusses in den vergangenen fünf Jahren beim
Sozialgericht Bremen eingegangen und wie wurde darüber beschieden? (Angabe
bitte jeweils jährlich.)
Das Sozialgericht prüft in Fällen, in denen Antragsteller geltend machen, zu Unrecht keine
oder zu geringe Leistungen zu erhalten, gem. § 86b Abs. 2 SGB II, ob ein Anordnungsanspruch
und ein Anordnungsgrund vorliegen und entscheidet gegebenenfalls auch über die Höhe der
vorläufig zu gewährenden Leistungen. Bei eingehenden Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz
wird