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title: "Stadt Bretten erhält Fördermittel aus der Städtebauförderung im Sanierungsgebiet Westliche Vorstadt; bis zu 100.000 Euro pro Gebäude"
sdDatePublished: "2026-08-13T12:56:00Z"
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topics:
  - name: "construction and property"
    identifier: "medtop:20000235"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "monument and heritage site"
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  - name: "restoration"
    identifier: "medtop:20000242"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
locations:
  - "Calw"
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Stadt Bretten erhält Fördermittel aus der Städtebauförderung im Sanierungsgebiet Westliche Vorstadt; bis zu 100.000 Euro pro Gebäude

Große Kreisstadt
Bretten
Städtebauliche
 Erneuerungsmaßnahme,,Westliche
 Vorstadt"in
 Bretten
Förderrichtlinien
 für private
 Bau und Ordnungsmaßnahmen
Die Stadt Bretten erhält im Sanierungsgebiet,,WestIiche
 Vorstadt"
 Finanzhilfen
 aus der Städ-
tebauförderung.
 Ein Ziel der städtebaulichen
 Erneuerung
 ist die Wohnqualität
 und die Arbeits-
verhältnisse
 durch Ordnungs-
 und
Baumaßnahmen
 an bestehenden
 Gebäuden
 zu verbes-
sern.
Die Stadt Bretten hält für diesen Zweck Fördermittel
 bereit, die für die Grundstückseigentümer
unter den folgenden
 Fördervoraussetzungen
 im Rahmen
 der jährlich
 zur Verfügung
 stehenden
Haushaltsmittel
 eingesetzt
 werden
 können.
l.
Allgemeine
 Fördervoraussetzungen
Das Gebäude
 befindet
 sich im Sanierungsgebiet.
Die Maßnahme
 entspricht
 den Zielen der Sanierung
 und ist wirtschaftlich
 vertretbar.
Vor Durchführung
 der Maßnahmen
 muss eine schriftliche
 Vereinbarung
 mit der Stadt
Bretten abgeschlossen
 werden.
Die Belange
 des Denkmalschutzes
 sowie der Erhaltungssatzung
 sind bei Bauvorhaben
zu berücksichtigen.
Das Vorhaben
 sowie die Gestaltung
 sind mit der Stadt und dem Sanierungsträger
 vor
Durchführung
 der Maßnahmen
 abzustimmen
 und zeitlich zu befristen.
Der Bauherr
 trägt das Bauherren-
 und das Finanzierungsrisiko
 und muss das Projekt
vorfinanzieren.
Gültige
Bauvorschriften

sowie
Bebauungsplanfestsetzungen

sind
einzuhalten,

hierzu
zählen auch geltende
 Vorgaben
 zur Gestaltung.
Fördergrundlage
 in hochwassergefährdeten
 Bereichen
 ist die Umsetzung
 von hochwas-
serangepassten
 Bau- und Modernisierungsmaßnahmen.
Abweichung
 sind im Einzelfall
 mit Zustimmung
 des Gemeinderates
 zulässig.
Il.
Förderung
 privater
 Erneuerungsmaßnahmen
Mit der Erneuerung
 von privaten
 Gebäuden
 sollen bauliche
 Nachteile
 und Mängel dauer-
haftbeseitigt
 und ihr Gebrauchswert
 nachhaltig
 erhöht werden. Im Mittelpunkt
 stehen die
umfassende
 Modernisierung
 und Instandsetzung
 zur Beseitigung
 der am Gebäude
 vor-
handenen
 schwerwiegenden
 Mängel und energetischen
 Defizite.
 Zuschussfähig
 können
auch punktuelle
 Maßnahmen
 sein, wenn durch vorherige
 Modernisierungen
 das Gebäude
ansonsten
 den heutigen
 Wohnanforderungen
 entspricht.
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Nicht förderfähig
 sind Neubaumaßnahmen
 und Nutzflächenerweiterungen
 um mehr als
50% sowie den üblichen Standard
 weit überschreitende
 Maßnahmen
 (,,Luxussanierung").
FreifIächengestaltungen
 auf dem Grundstück
 erfahren ebenso keine Förderung.
Höhe der Förderung
 bei privaten
 Erneuerungsmaßnahmen
20% der Bau- und Baunebenkosten
 bei Modernisierungs-
 und Instandsetzungs-
maßnahmen
eine Deckelung
 erfolgt bei so.ooo,
35% der Bau- und Baunebenkosten
 bei Modernisierungs-
 und Instandsetzungs-
maßnahmen
 an denkmaIgeschützten/erhaItenswerten
Gebäuden
eine Deckelung
 erfo(gt bei 100.OOO,-
Fördergrundsätze
 bei privaten
 Erneuerungsmaßnahmen
1.
Vor Beginn der Erneuerungsmaßnahmen
 ist zwingend
 eine schriftliche
 Vereinbarung
(Vertrag)
 zwischen
 dem Eigentümer
 und der Stadt abzuschließen.
2.
Vor Abschluss
 einer vertraglichen
 Vereinbarung
 mit der Stadt angefallene
 Kosten kön-
nen nicht gefördert
 werden.
3.
Der maximale
 Förderbetrag
 gilt einmalig pro Gebäude.
 Grundsätzlich
 können Bauab-
schnitte gebildet
 werden, die jedoch eine umfassende
 Erneuerung
 des Gebäudes
 ge-
währleisten
 müssen.
4.
Für den Abschluss
 einer vertraglichen
 Vereinbarung
 mit der Stadt müssen vom Eigen-
tümer Kostenvoranschläge
 zu den geplanten
 Maßnahmen
 eingeholt
 werden. Je Ge-
werk ist die Vorlage eines Kostenvoranschlags
 einer Fachfirma
 nach Wahl des Eigen-
tümers nötig. Alternativ
 kann auch eine Kostenschätzung
 durch einen vom Eigentümer
beauftragten
 Architekten
 erfolgen. Zusätzlich
 kann eine Modernisierungsuntersuchung
durch den Sanierungsträger
 erfolgen.
5.
Es sind sowohl Arbeits- als auch Materialkosten
 förderfähig,
 die durch vom Eigentümer
bezahlte Originalrechnungen
 und zugehörige
 Zahlungsbelege
 nachgewiesen
 werden.
Eigenleistungen
 (bis 1 5% des Gesamtaufwandes)
 sowie Abschlagszahlungen
 auf den
Förderbetrag
 sind möglich.
6.
Nach Abschluss
 der vertraglich
 vereinbarten

Erneuerungsmaßnahmen

können zur
steuerlichen
 Geltendmachung
 von erhöhten Abschreibungen
 in Sanierungsgebieten
nach §§ 7h, 10f und 41 a Einkommensteuergesetz
 die bei der Modernisierung
 des Ge-
bäudes investierten
 Eigenmittel
 von der Stadt nach Antrag
 durch den Eigentümer
 be-
scheinigt
 werden.
7.
Das Mindestinvestitionsvolumen
 für eine Bezuschussung
 eines Einzelvorhabens
 be-
trägt 30.000,-Euro
 (Bagatellgrenze).
8.
Es besteht kein Rechtsanspruch
 auf die Gewährung
 von Fördermitteln.
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9.
Bei denkmalgeschützten
 und besonders
 herausragend
 stadtbildprägenden
 Gebäuden
kann abweichend
 von den Obergrenzen
 eine Förderung
 aufgrund einer Einzelfallent-
scheidung
 gewährt
 werden.
Ill. Förderung
 privater
 Ordnungsmaßnahmen
Der Abriss eines nicht mehr sanierungsfähigen
 Gebäudes
 kann im Sanierungsgebiet
durch
Fördermittel
 bezuschusst
 werden,
soweit dies den städtebaulichen
 Planungen
bzw. dem Neuordnungskonzept
 entspricht.
Höhe der Förderung
 bei privaten
 Ordnungsmaßnahmen
60% der Abbruch-
 und Abbruchfolgekosten
 bei Abbruch eines Bestandsgebäudes
eine Deckelung
 erfolgt bei 100.OOO, ---
Der Abbruch
 eines Bestandsgebäudes
 ohne eine den Sanierungszielen
 ent-
sprechende
 Neubebauung
 und/oder
 Neugestaltung
 wird nicht bezuschusst.
Eine Erstattung
 des Gebäuderestwertes
 erfolgt nicht.
Fördergrundsätze
 bei privaten
 Ordnungsmaßnahmen
1.
Vor Beginn der Ordnungsmaßnahmen
 ist zwingend
 eine schriftliche
 Vereinbarung
(Vertrag)
 zwischen
 dem Eigentümer
 und der Stadt Bretten abzuschließen.
2.
Vor Abschluss
 einer vertraglichen
 Vereinbarung
 mit der Stadt angefallene
 Kosten
können nicht gefördert
 werden.
3.
Für die Berücksichtigung
 von Abbruch-
 und Abbruchfolgekosten
 hat zugrunde
 zu lie-
gen:
* Bei den Abbruchkosten:
 mindestens
 drei Angebote
 von Fachfirmen
 nach Wahl des
Eigentümers.
 Der günstigste
 Bieter ist als Angebotspreis
 der Förderung
 zugrunde
zu liegen.
* Bei den Abbruchfolgekosten:
 ein Angebot
 einer Fachfirma
 nach Wahl des Eigentü-
mers.
* Die Vergabe-
 und Vertragsordnung
 für Bauleistungen
 (VOB) und die Vergabe-
 und
Vertragsordnung
 für Leistungen
 (VOL) ist zu beachten.
4.
Es sind sowohl Arbeits- als auch Materialkosten
 förderfähig,
 die durch vom Eigentü-
mer bezahlte Originalrechnungen
 und zugehörige
 Zahlungsbelege
 nachgewiesen
werden. Abschlagszahlungen
 auf den Förderbetrag
 sind möglich.
5.
Das MindestinvestitionsvoIumen
 für eine Bezuschussung
 eines Einzelvorhabens
 be-
trägt I 5.000 Euro (Bagatellgrenze).
6.
Es besteht kein Rechtsanspruch
 auf die Gewährung
 von Fördermitteln.
Seite 3

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-
 oder Formvorschriften
 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg
 (GemO) oder auTgrund der GemO beim Zustandekommen
 dieser
Richtlinie wird nach § 4 IV GemO unbeachtlich,
 wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit der Bekanntmachung
 dieser Richtlinie gegenüber der Stadt geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt,
 der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften
 über die Offentlichkeit
 der Sitzung, die Genehmigung
 oder
die Bekanntmachung
 der Richtlinie verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Bretten, den
8.04.2026
Nico Morast
Oberbürgermeister
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