---
title: "Bundessteuerberaterkammer Stellungnahme zum Entwurf der Kassenpflicht Berlin; Ausnahmen für Freiberufler gefordert"
sdDatePublished: "2026-08-13T16:10:00Z"
source: "https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2026-32_2026-08-13_Stellungnahme_Kassengesetz.pdf"
topics:
  - name: "taxation policy"
    identifier: "medtop:20000620"
  - name: "fraud"
    identifier: "medtop:20000097"
locations:
  - "Germany"
---


Bundessteuerberaterkammer Stellungnahme zum Entwurf der Kassenpflicht Berlin; Ausnahmen für Freiberufler gefordert

Stellungnahme der BStBK zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassen-
pflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des
Steuerrechts sowie zum Diskussionsentwurf einer Kassenplicht-Ausnahmeverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Übersendung der o. g. Entwürfe und die Möglichkeit zur Stellung-
nahme. Die BStBK unterstützt das Ziel des Gesetzgebers, Steuerhinterziehung durch die Ein-
führung einer Registrierkassenpflicht wirksamer zu bekämpfen, den Steuervollzug zu stärken
und die Digitalisierung weiter zu fördern.

Die neuen Vorgaben dürfen jedoch nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen und zusätzli-
cher Bürokratie für Unternehmen und deren steuerliche Berater führen. Aus Sicht der BStBK
besteht insbesondere in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Registrierkassenpflicht, die
Ausnahmen sowie die praktische Umsetzung bei Betrieben mit keinem oder nur geringem Bar-
geldaufkommen erheblicher Nachbesserungsbedarf. Es fehlt eine nachvollziehbare Risikoori-
entierung. Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege müssen ebenso wie weitere in §
102 Abs. 1 AO genannte Berufsgeheimnisträger mangels relevanter Barumsätze und Manipu-
lationsrisiken zwingend aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gestrichen werden. Zu-
dem erscheint das Sanktionsregime durch das Zusammenspiel bestehender und neu vorgese-
hener Normen überbordend.

Unsere Anmerkungen zu den Entwürfen im Einzelnen können Sie der beigefügten Stellung-
nahme entnehmen. Für Rückfragen bzw. ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gern zur
Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i. A. Meik Eichholz
i. A. Oliver Glückselig
Abteilungsleiter
Referatsleiter

Anlage
Abt. Steuerrecht und
Rechnungslegung
Unser Zeichen: Gs/We
Tel.: +49 30 240087-68
Fax: +49 30 240087-99
E-Mail: steuerrecht@bstbk.de
13. August 2026
Bundesministerium der Finanzen
11016 Berlin

E-Mail

Anlage

Stellungnahme
der Bundessteuerberaterkammer
zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung
und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts
sowie zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur
Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach
§ 146b Absatz 1 der Abgabenordnung

Abt. Steuerrecht und
Rechnungslegung

Telefon: 030 24 00 87-68
Telefax: 030 24 00 87-77
E-Mail: steuerrecht@bstbk.de

13. August 2026

Seite 2
I.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämp-
fung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts

Artikel 1 – Änderung der Abgabenordnung

Zu Nr. 5: § 146b AO-E – Kassenpflicht

1. Anknüpfung an den Gesamtumsatz

Nach § 146b Abs. 1 AO-E löst allein der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die
Kassenpflicht aus. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften unterliegen daher, unabhängig da-
von, ob sie überhaupt Bareinnahmen erzielen, allein aufgrund ihres Umsatzes, der Kassen-
pflicht. Ein Freiberufler, der fast ausschließlich per Überweisung abrechnet, wäre dennoch
verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheits-
einrichtung anzuschaffen, zu betreiben, zu warten, zu melden und viele Jahre lang auswertbar
vorzuhalten – auch wenn es keine oder kaum aufzuzeichnende Barvorgänge gibt. Dies mutet
völlig absurd an. Damit entsteht eine unverhältnismäßige Pflicht ohne Regelungsgegenstand,
ein immenser Bürokratieaufwuchs und erhebliche Kosten für die Wirtschaft denen keinerlei
Nutzen gegenüberstehen. Es entsteht letztlich ein erheblicher Wertungswiderspruch. Begrün-
det wird die Pflicht mit Bargeldrisiken, ausgelöst wir sie jedoch allein durch den Gesamtum-
satz.

Beispiel:
Ein Handwerker, der 250.000 € unbare Umsätze und 2.000 € Barumsätze erzielt, unterliegt
der Kassenpflicht, obwohl kein relevantes Bargeldrisiko besteht.

Die Pflicht zur Erfassung sollausweislich der Gesetzesbegründung auf Seite 27 auch für Be-
triebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten gelten. Damit würde bereits
jedes Unternehmen über der Umsatzgrenze für die Führung ihrer „Portokasse“ zur Einführung
des elektronischen Aufzeichnungssystems verpflichtet, was einen erheblichen Bürokratieauf-
wand und Kostenbelastung für diese Unternehmen bedeuten würde.

Beispiel:
Ein Unternehmer, der in seinem Ladengeschäft eine elektronische Registrierkasse verwendet,
ist auf Geschäftsreise und bezahlt die Hotelrechnung mit seiner Unternehmenskreditkarte, die
mit dem betrieblichen Konto verknüpft ist. Befolgt man die Ausführungen in der Gesetzesbe-
gründung, dann müsste diese Zahlung – neben der Buchung der Kontobewegung in der Fi-
nanzbuchhaltung – als Ausgang in der heimischen Kasse erfasst werden.

Seite 3
Es muss zudem dringend eine Ausnahme für die klassischen selbständigen Freiberufler (Arzt,
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) gesetzlich (hilfsweise in der Kassenplicht-
Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV) geregelt werden. Die Kassenpflicht darf nicht für
Steuerpflichtige gelten, die (nahezu) keine Barumsätze haben und nach § 102 Abs. 1 AO zur
Verweigerung der Auskunft berechtigt sind (siehe Ausführungen unter I. Nr. 7 auf Seite 6).

Petitum:

Das Ziel des Entwurfs – Zurückdrängung der offenen Ladenkasse in bargeldintensiven Bran-
chen – wird durch eine niedriger anzusetzende Barumsatzschwelle zielgenauer erreicht. Der
Erfüllungsaufwand würde dadurch erheblich sinken, ohne dass Vollzugsinteressen beein-
trächtigt werden. Eine Ausnahme für Steuerpflichtige i. S. d. § 102 Abs. 1 AO muss gesetzlich
(hilfsweise in der Kassenplicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV) geregelt werden.

2. Betriebsbezogene Betrachtung

Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dem Ertrag- und Umsatzsteuerrecht entnommen und
entfalten somit widersprüchliche Wirkungen. Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1
UStG ist unternehmensbezogen zu ermitteln (Grundsatz der Einheit des Unternehmens, § 2
Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kassenpflicht selbst knüpft dagegen an den „Betrieb“ an. Bei mehre-
ren Betrieben eines Steuerpflichtigen, bei Betrieben gewerblicher Art, bei Personengesell-
schaften mit Sonderbetriebsvermögen und insbesondere im Organkreis (§ 2 Abs. 2 Nr. 2
UStG) bleibt unklar, auf welcher Ebene die Umsatzgrenze zu prüfen ist. Die Verordnung regelt
dies punktuell in § 4 KassenPflAusnV-E nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts
und steuerbegünstigte Körperschaften. Eine gesetzliche Grundregel fehlt. Es darf jedoch u. E.
im Ergebnis nicht dazu kommen, dass ein Betrieb ohne Bargeldrisiko die Kassenpflicht für ei-
nen anderen, wirtschaftlich unbedeutenden Barbereich auslösen kann. Eine solche „Infektion“
wäre weder betriebswirtschaftlich noch steuerlich überzeugend.

Beispiel:
Gewerbebetrieb A (Einzelunternehmen) erzielt 5.000 € Barumsatz und Gewerbebetrieb B
(Einzelunternehmen) erzielt 400.000 € ausschließlich unbare Umsätze. Nach dem Entwurf
würde Betrieb B die Kassenpflicht für Betrieb A auslösen (umsatzsteuerlich ein einheitliches
Unternehmen).

Petitum:

In § 146b AO-E ist ein Absatz einzufügen:

Seite 4
„Die Umsatzgrenze des Absatzes 1 ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen. Bei Organ-
schaften im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes ist auf den je-
weiligen Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft abzustellen.“

3. Anpassung des Beispiels in der Gesetzesbegründung

Die Begründung zu § 146b Abs. 4 AO-E (Seite 28) nennt als Anwendungsfall der Befreiung
den Steuerpflichtigen, der mit seiner betrieblichen Tätigkeit unter einem Umsatz von 100.000
€ bleibt, die Grenze aber „durch eine weitere Tätigkeit, z. B. im Rahmen von Vermietung und
Verpachtung“ überschreitet. Dieses Beispiel bedarf einer Anpassung. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1
UStG bleiben u. a. die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsumsätze bei der Ermitt-
lung des Gesamtumsatzes außer Ansatz, soweit nicht nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert
wurde.

Petitum:

Das Beispiel in der Begründung sollte angepasst werden.

4. Beendigung der Kassenpflicht (§ 146b Abs. 2 AO-E)

Die Formulierung „endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind“ ist sprachlich missverständlich. Ein ein-
zelnes Kalenderjahr kann nicht „aufeinanderfolgend“ sein. Die Formulierung kann daher zu
Fehlinterpretationen führen. Die Pflicht beginnt zudem bereits drei Monate nach Ablauf des
Jahres in dem die Umsatzgrenze überschritten wird, soll aber erst nach drei vollständigen
Jahren des Unterschreitens der Grenze enden. Diese asymmetrische Behandlung von Über-
schreiten und Unterschreiten der Umsatzgrenze ist abzulehnen.

Ungeregelt bleibt ferner, ob und wie die Außerbetriebnahme des Systems nach § 146a Abs. 4
AO mitzuteilen ist.

Petitum:

§ 146b Abs. 2 AO sollte wie folgt lauten:

„(2) Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, in dem die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 jeweils nicht vorliegen. Eine anschließende Außerbetriebnahme
des elektronischen Aufzeichnungssystems ist nach § 146a Absatz 4 mitzuteilen.“

Seite 5
5.
Beginn der Kassenpflicht und Mitteilungspflicht (§ 146b Abs. 3 AO-E)

Der Beginn am 1. April des Folgejahres ist praktisch zu früh. Der Gesamtumsatz des Vorjah-
res steht bei Einnahmenüberschussrechnern und bei Ist-Versteuerung regelmäßig erst mit Er-
stellung der Umsatzsteuerjahreserklärung fest. Der Steuerpflichtige müsste die Kassenpflicht
mithin erfüllen, bevor er ihr Bestehen zuverlässig beurteilen kann. Hinzu kommen Beschaf-
fungs-, Einrichtungs-, Schulungs- und Dokumentationszeiten sowie – wie die Einführung des
§ 146a AO gezeigt hat – Lieferengpässe bei zertifizierten Sicherheitseinrichtungen.

Die zusätzliche Mitteilungspflicht nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO-E ist überdies entbehrlich. Die
Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems ist bereits nach § 146a Abs. 4 AO in-
nerhalb eines Monats mitzuteilen. Aus dieser Meldung ergibt sich für die Finanzverwaltung
dieselbe Information. Eine zweite, inhaltsgleiche Meldung erzeugt zusätzliche Bürokratie, Er-
füllungsaufwand und Fehlerquellen. Zudem widerspricht dies dem Once-only-Grundsatz.

Petitum:

§ 146b Abs. 3 AO-E wird wie folgt gefasst:

„(3) Überschreitet ein Steuerpflichtiger erstmalig die Umsatzgrenze nach Absatz 1, so greift
die Kassenpflicht ab dem 1. Januar des zweiten auf das Überschreiten folgenden Kalen-
derjahres."

Satz 2 (Mitteilungspflicht) wird gestrichen; die Meldung erfolgt über § 146a Absatz 4.

6. Befreiung im Einzelfall (§ 146b Abs. 4 AO-E)

Der Rechtsgrundverweis in § 146b Abs. 4 AO-E auf § 148 AO beschränkt die Befreiung auf
Fälle sachlicher Härte. Persönliche oder wirtschaftliche Härten, wie z. B. Kleinstbetriebe an
der Umsatzschwelle, fehlende Breitband- oder Mobilfunkabdeckung beim Einsatz cloudbasier-
ter Sicherheitseinrichtungen, absehbare Betriebsaufgabe, Insolvenz- oder Liquidationsverfah-
ren – werden nicht erfasst. Der jederzeit mögliche Widerruf ohne Übergangsfrist (Satz 2) ist
mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar. Der Steuerpflichtige benötigt nach einem Widerruf
eine realistische Umstellungsfrist.

Petitum:

§ 146b Abs. 4 sollte wie folgt formuliert werden:

Seite 6
„(4) Die Finanzbehörden können nach § 148 nach pflichtgemäßem Ermessen von der Kas-
senpflicht befreien. Eine Befreiung soll insbesondere erteilt werden, wenn die Verwendung
eines elektronischen Aufzeichnungssystems wegen der Art oder des Orts der Leistungser-
bringung, wegen fehlender technischer Infrastruktur oder wegen einer absehbaren Be-
triebsaufgabe unzumutbar ist. Die Befreiung wird für mindestens drei Kalenderjahre erteilt.
Sie kann mit Wirkung für die Zukunft und nur unter Einräumung einer Umstellungsfri