Stadt Erfurt Stellungnahme zur Drucksache 1083/26 Kindertageseinrichtungen Erfurt; Fachkräfte-Überhang 181,11 VbE

04 E Stellungnahme KSD

LV 1.04 E 01.20 ©Stadt Erfurt

Jugendamt

Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 1083/26 Titel der Drucksache Festlegung aus der öffentlichen Sitzung des JHA vom 23.04.2026 zur Drucksache 0235/26 - Stellenbesetzung in den Erfurter Kindergärten - Nichteinhaltung des Betreuungsschlüssels

Öffentlichkeitsstatus der Stellungnahme öffentlich

Zutreffendes bitte auswählen und im Feld Stellungnahme darauf Bezug nehmen: Ist die rechtliche Zulässigkeit des Antrages gegeben? Ja. Stehen personelle und sächliche Ressourcen zur Verfügung? Ja. Liegen die finanziellen Voraussetzungen vor? Ja.

Stellungnahme Das Jugendamt Erfurt hat nach § 3 Abs. 4 Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) als örtlicher Träger der Jugendhilfe zu gewährleisten, dass ein hinreichendes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Verfügung steht. In Bezug auf die Kindertageseinrichtungen ist neben dem quantitativen Angebot an Plätzen auch die notwendige Anzahl an geeigneten pädagogischen Fachpersonal gemäß § 16 ThürKigaG vorzuhalten. Die Einhaltung des gesetzlichen Betreuungsschlüssels obliegt den Trägern.

Entsprechend der o.g. Festlegung hat das Jugendamt eine Übersicht (Stichtagsmeldung 01.03.2026) entsprechend den über SoJuS THUE – Soziales und Jugend Serviceportal bereitgestellten Daten (Erhebung vom 29.06.2026) erarbeitet. Diese Übersicht ist als Anlage beigefügt.

Datenbasis Die Übersicht enthält anonymisiert die Kindertageseinrichtungen der Stadt Erfurt in Bezug auf die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nach §16 und 35 ThürKigaG (Übergangsbestimmungen). Diesbezüglich wurde die Abweichung zwischen dem Fachkräfte-Bedarf mit dem Fachkräfte- Bestand in Vollbeschäftigteneinheit (VbE) ermittelt.

Die Stadt Erfurt verfügt über 33 Träger von Kindertageseinrichtungen und über 106 Kindertageseinrichtungen.

Auswertungsergebnis Mit Inkrafttreten des ThürKigaG ab 01.01.2025 bestand die Möglichkeit in Bezug auf die Personalausstattung den § 16 ThürKigaG oder zunächst die Übergangsbestimmungen nach § 35 ThürKigG anzuwenden.

Die Zahlen des Freistaates Thüringen haben ergeben, dass die Stadt Erfurt in der Umsetzung beider Gesetzesnormen deutlich unter dem Landesdurchschnitt liegt (in Bezug auf § 16 ThürKigaG: 47% ggü. 74% / in Bezug auf § 35 ThürKigaG: 89% ggü. 96 %).

Anhand der Auswertung für die Erfurter Kindertageseinrichtungen ist ersichtlich, dass unter Verwendung der Übergangsbestimmungen nach § 35 ThürKigaG ein deutlicher Überhang an Fachkräften von insgesamt 181,11 VbE besteht (Stichtag 01.03.2026). Von 106

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Kindertageseinrichtungen erfüllten 94 Einrichtungen dies. Hingegen setzten 12 Einrichtungen diese Mindestregelung nicht um.

Unter Verwendung des § 16 ThürKigaG ist festzustellen, dass ein Defizit an Fachkräften mit insgesamt -17,16 VbE besteht. Abzüglich des Überhangs der kommunalen Kindertageseinrichtungen mit 20,47 VbE ergibt sich für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft ein Defizit von insgesamt -37,63 VbE, ohne die integrativen Kita’s sogar -44,06 VbE. Diese Zahl entspräche 49 pädagogischen Fachkräften mit 35 Wochenstunden oder 57 pädagogischen Fachkräften mit 30 Wochenstunden.

Insgesamt sind große Unterschiede zwischen den Trägern zu erkennen. Von 33 Trägern erfüllten 9 Träger bereits zum Stichtag 01.03.2026 beide Gesetzesnormen. Besonders auffällig sind große Überhänge bei integrativen Kita’s und bei einzelnen Trägern. Dagegen bestehen hohe Defizite bei der Mehrheit der Träger in Bezug auf das vorzuhaltende Personal nach § 16 ThürKigaG.

Aus Sicht der Verwaltung wird prognostiziert, dass die Zugänge von April bis Dezember 2026 die Abgänge der Vorschüler zum Ende des Kindergartenjahres 2025/2026 annähernd kompensieren werden. Dies hat zur Folge, dass weiterhin zum 01.01.2027 ein deutliches Defizit trägerübergreifend zu erwarten ist. Zum 01.01.2027 entfällt die Übergangsbestimmung nach § 35 ThürKigaG. Somit ist aus Sicht der Verwaltung fraglich, ob zu diesem Zeitpunkt ausreichend pädagogischen Fachkräfte nach den nun mehr anzuwendenden § 16 ThürKigaG trägerübergreifend vorgehalten werden können. Es ist zu vermuten, dass in Vorbereitung der Umsetzung § 16 ThürKigaGzum 01.01.27 Neueinstellungen in der Trägerlandschaft erforderlich sind. Dies obliegt der Trägerverantwortung.

Schlussfolgernd ist es nicht mehr zielführend, mit den Übergangsbestimmungen nach § 35 zu argumentieren. Stattdessen ist zwangsläufig in Trägerverantwortung das erforderliche Personal nach § 16 ThürKigaG vorzuhalten.

Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung:

Anlagenverzeichnis Übersicht - Kindertageseinrichtungen - Betreuungsschlüssel nach ThürKigaG

gez. Trier

12.08.2026 Unterschrift Amtsleitung Datum