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title: "Google Street View-Verpixelung privater Wohnhäuser Sachsen-Anhalt; Adressnachweis ab sofort Pflicht seit 28.07.2026"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:28:00Z"
source: "https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/Pressemitteilungen/PM_5-2026_Google_Street_View.pdf"
topics:
  - name: "privacy"
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  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Hamburg"
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Google Street View-Verpixelung privater Wohnhäuser Sachsen-Anhalt; Adressnachweis ab sofort Pflicht seit 28.07.2026

Landesbeauftragte für den Datenschutz
Pressemitteilung: Nr. 5/2026
Magdeburg, 13. August 2026

Google Street View-Bilder

Neuerungen bei Google Street View: Verpixeln von Wohnhäusern nur
noch mit Nachweis der Berechtigung

Ab sofort verlangt Google einen Adressnachweis für das Unkenntlichmachen von pri-
vaten Wohnhäusern. Missbräuchliche oder irrtümlich gestellte Anträge zur Verpixelung
will Google damit ausschließen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-
Anhalt, Maria Christina Rost, betont unter Bezug auf die Mitteilung ihres Amtskollegen
aus Hamburg vom 28. Juli 2026: „Antragstellende sollten beim Einreichen eines Nach-
weises auf den Schutz persönlicher Daten achten. Sie sollten nicht mehr Daten von
sich und anderen Personen als notwendig mit dem Antrag einreichen.“
Grundsätzlich haben Besitzerinnen und Besitzer eines Hauses die Möglichkeit, bei
Google die Verpixelung von Bildern zu beantragen, also der Veröffentlichung von Bil-
dern ihres Gebäudes zu widersprechen. Seit dem 28. Juli 2026 fordert Google zwin-
gend einen Adressnachweis für einen solchen Antrag. Ausreichend dafür wäre bei-
spielsweise ein Anschreiben, das an die relevante Anschrift adressiert ist, wie zum
Beispiel eine Stromrechnung oder ein Behördenbescheid. Dabei muss die Anschrift
mit der Adresse des Hauses übereinstimmen, zu dem der Antrag gestellt wird. Auch
sollte das Schreiben ein aktuelles Datum aufweisen. Mehr als die Adresse und das
Datum müssen nicht erkennbar sein. Zum Schutz persönlicher Daten sollten, mit Aus-
nahme der eigenen Anschrift, der eigene Name und Namen Dritter sowie sonstige
personenbezogene Daten, zum Beispiel Konto- oder Rechnungsdaten, geschwärzt
werden. Auf keinen Fall sollte ein amtliches Ausweisdokument hochgeladen werden.
Weiterhin kann die Verpixelung ohne Begründung beantragt werden.
Bisher hatten Besitzerinnen und Besitzer eines Hauses das Nachsehen, wenn die Ver-
pixelung nicht von ihnen selbst beantragt wurde und nicht gewünscht war. Eine einmal
erfolgte Unkenntlichmachung kann Google nicht rückgängig machen. Unverpixelte
Originalaufnahmen werden vom Unternehmen datenschutzkonform gelöscht.
Weitere Informationen und weiterführende Links finden Sie bei dem Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter https://datenschutz-ham-
burg.de/news/google-street-view-verpixeln-von-gebaeuden-nur-noch-mit-nachweis
und https://datenschutz-hamburg.de/news/neue-bilder-bei-google-street-view sowie
bei
Google:
https://www.google.de/intl/de/streetview/how-it-works/#sv-headed,
https://support.google.com/maps/answer/15439776.

Landesbeauftragte für den Datenschutz
Pressemitteilung: Nr. 5/2026
Magdeburg, 13. August 2026

Impressum:

Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt

Verantwortliche:
Frau Maria Christina Rost
Landesbeauftragte für den Datenschutz

Otto-von-Guericke-Str. 34a, 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 81803-0
Telefax: 0391 81803-33
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de