EFK schätzt Vergünstigungen bei der Medikamentenabgabe in der Schweiz; Pharmaindustrie fließt bis zu 743 Mio. CHF/Jahr.
Vergünstigungen bei der Medikamentenabgabe - Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK)
Mit 9,9 Milliarden Schweizer Franken betragen die Medikamentenkosten 2024 fast ein Viertel der Kosten der obligatorischen Krankenversicherung. Eine Schätzung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) geht davon aus, dass die Pharmaindustrie bis zu 8 % davon (743 Millionen Franken pro Jahr) in Form von Vergünstigungen und anderen geldwerten Vorteilen an Arztpraxen, Apotheken und Spitäler (Leistungserbringer) gewährt.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass Leistungserbringer, die beim Medikamentenkauf Vergünstigungen erhalten, diese grundsätzlich an die Versicherer bzw. an die Versicherten weitergeben müssen (Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG). Zudem verbietet das Heilmittelgesetz (HMG) in Art. 55 die Annahme oder das Angebot von nicht gebührenden Vorteilen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. Der Art. 56 HMG verlangt eine sog. Transparenzpflicht: Sämtliche beim Medikamenteneinkauf gewährten Vergünstigungen sind – in den Belegen und Rechnungen sowie in den Geschäftsbüchern der verkaufenden und einkaufenden Personen und Organisationen – auszuweisen und den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sollen die Integrität, die Transparenz und die Weitergabe von Vergünstigungen (ITW) garantieren. Für die Aufsicht über deren Einhaltung ist seit 2020 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig. Das Amt muss sicherstellen, dass die geldwerten Vorteile zulässig sind, dass sie die Verschreibungs- und Behandlungspraxis nicht ungebührlich beeinflussen, und dass Vergünstigungen an die Versicherer bzw. die Versicherten weitergegeben werden.