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title: "Stadt Schopfheim beschloss Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bauhof; keine Gewinne."
sdDatePublished: "2026-08-13T13:31:00Z"
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  - "Baden-Württemberg"
  - "Schopfheim"
  - "Lörrach (Landkreis)"
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Stadt Schopfheim beschloss Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bauhof; keine Gewinne.

Stadt Schopfheim
Landkreis Lörrach
Amtliche Bekanntmachung vom 13.08.2026
Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb Bauhof
Aufgrund der §§ 1 und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 08.
Jan. 1992 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) in
Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden -Württemberg in der Fassung
vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020
(GBl. 1095, 1098) hat der Gemeinderat am 20. April 2026 folgende Betriebssatzung
beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
(1) Der Bauhof Schopfheim wird als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetztes und dieser Satzung geführt.
(2) Er hat die Aufgabe,
die Erbringung von Leistungen für Neubaumaßnahmen, die Unterhaltung und Pflege
des städtischen Vermögens, Erbringung sonstiger Serviceleistungen für die
städtischen Einrichtungen sowie an Dritte, wenn der öffentliche Zweck dieses
rechtfertigt (Einzelheiten werden in einer Dienstanweisung geregelt),
(3) Eine Bestätigung über die Aufgaben gemäß Absatz 2 hinaus ist nicht gestattet.
(4) Der Eigenbetrieb Bauhof Schopfheim erzielt keine Gewinne.
§ 2 Stammkapital
Der Eigenbetrieb arbeitet ohne Stammkapital.
§ 3 Organe des Eigenbetriebs
Organe des Eigenbetriebes sind:
I.
der Gemeinderat
II.
der Betriebsausschuss
III.
der Bürgermeister
IV.
die Betriebsleitung

§ 4 Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat entscheidet über:
1. die Bestellung der Mitglieder des Ausschusses,
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
3. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des
Eigenbetriebes,
4. die Umwandlung der Rechtsform des Bauhof Schopfheim,
5. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen
und die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im
einzelnen Fall 50.000 Euro übersteigt,
6. Darlehenshingaben in allen Fällen (auch die Gewährung von Darlehen an die
Stadt),
7. die Einbringung städtischer Grundstücke in das Sondervermögen des Bauhof
Schopfheim sowie den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung
von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten,
8. alle Angelegenheiten, deren Wertgrenzen die Zuständigkeit des
Betriebsausschusses nach § 6 der Betriebssatzung übersteigen,
9. den Abschluss von Verträgen, die für die Stadt von erheblicher und
wirtschaftlicher Bedeutung sind,
10. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über
die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des
Jahresverlustes, die Verwendung der nach § 14 Abs. 3 EigBG eingeplanten
Finanzierungsmittel sowie die Entlastung der Betriebsleitung,
11. die Bestimmung des Abschlussprüfers.
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Bauhofs,
die nicht vom Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur
Vorberatung überwiesen werden.
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Es sind
ebenso viele Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Betriebsleitung sachverständige
Bedienstete des Bauhofs Schopfheim zu den Sitzungen laden.

§ 6 Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Bauhofs Schopfheim vor, die der
Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. Ausgenommen hiervon ist die
Entscheidung über die Annahme von Geld- und Sachspenden.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig anstelle
des Gemeinderates über
1. die Bewirtschaftung der Mittel des Wirtschaftsplanes, soweit der Betrag im
Einzelfall mehr als 75.000 Euro, aber nicht mehr als 200.000 Euro beträgt; die
Ausschreibung nach der VOB und VOL in unbegrenzter Höhe,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von
mehr als 17.000 Euro aber nicht mehr als 32.500 Euro im Einzelfall,
3. die Bewilligung von nicht im Wirtschaftsplan einzeln ausgewiesenen
Freigebigkeitsleistungen von mehr als 2.000 Euro aber nicht mehr als 8.500 Euro
im Einzelfall,
4. die Einbringung städtischer Grundstücke in das Sondervermögen des Bauhof
Schopfheim sowie den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von
Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall
7.500 Euro aber nicht mehr als 75.000 Euro übersteigt,
5. die Stundung von Forderungen, die nicht dem Bürgermeister gemäß § 7 Abs. (3)
Nr. 2 übertragen sind,
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen mit
einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 20.000 Euro aber nicht
mehr als 58.000 Euro im Einzelfall,
7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebes oder die Niederschlagung solche
Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von
Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei
Vergleichen das Zugeständnis des Eigenbetriebes im Einzelfall mehr als 8.500
Euro, aber nicht mehr als 46.000 Euro beträgt,
8. die Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen von mehr als
20.000 Euro aber nicht mehr als 86.000 Euro. In besonderen Fällen kann eine
generelle oder fallbezogene Ermächtigung erteilen werden, damit die
Betriebsleitung auch über die normale Wertgrenze hinaus handeln darf,
9. Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige Personalrechtliche
Entscheidungen (auch über- und außertarifliche Leistungen) von Beschäftigten
ab der Entgeltgruppe 11 TVöD und von Beamten der Besoldungsgruppe bis A 12
gehobener Dienst, soweit es sich nicht um Führungsfunktionen handelt
(Betriebsleitung); Die Zuständigkeit verbleibt beim Gemeinderat,
10. den Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie 7.500 Euro
überschreitet,
11. den Abschluss von Ingenieur- und Architektenverträgen, wenn das Honorar
voraussichtlich 20.000 Euro je Vertrag überschreitet.

(3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so
entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.
§ 7 Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Zu dringenden Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder Satzung in der
Zuständigkeit eines Gremiums sind, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung
aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gremiums. Die
Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Gremium unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit
der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern und Missstände zu
bereinigen.
(3) Der Bürgermeister entscheidet ferner über:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan ab einem Betrag von
40.001 Euro bis 75.000 Euro.
2. Die Stundung von Forderungen im Einzelfall;
a. Bis zu 24 Monate in unbeschränkter Höhe
b. Bis zu 36 Monate und bis zu einem Höchstbetrag von 58.000 Euro
c.
In unbeschränkter Höhe und auf unbegrenzter Dauer, wenn ein
Rechtsanspruch auf Stundung besteht.
3. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche
Entscheidungen (auch Höhergruppierungen, außer- und übertarifliche Leistungen)
bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10 und Beamten auf Widerruf, sofern es sich
nicht um Führungsfunktionen im Sinne § 7 Abs. 2 Ziffer 2.2. d. Hauptsatzung handelt
im Rahmen des Stellenplanes. Unbegrenzt bei Dienstanfängern, Auszubildenden,
Praktikanten, Freiwilligendienstleistenden u.a. in Ausbildung stehenden Personen
sowie Aushilfskräften und Saisonbeschäftigten,
4. von Beschäftigten, sofern ein tarifrechtlicher Anspruch besteht, die Gewährung von
tariflichen Mittel im Rahmen der Leistungsorientierten Bewertung für alle
Beschäftigten, Leistungszulagen für Beamten und die Gewährung von über- oder
außertariflichen Zulagen für alle Beschäftigen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro
jährlich,
5.
die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie
Unterstützungen im Rahmen der Richtlinien.

§ 8 Betriebsleitung
(1) Für den Bauhof Schopfheim wird durch den Gemeinderat eine Betriebsleitung
bestellt.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus
a) dem kaufmännischen Leiter
b) dem technischen Leiter
Beide Leiter sind gleichberechtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der
Betriebsleitung entscheidet der Bürgermeister.
§ 9 Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Bauhof, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten
Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplanes sowie alle sonstigen
Maßnahmen, die zu Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Die Betriebsleitung
ist zuständig für:
Planung und Einsatz der Bauhofmitarbeiter im Rahmen des
Geschäftsauftrages
Personalführung, Personalplanung und Personalförderung
Planung von Investitionen und Durchführung von Investitionsvorhaben
Die Betriebsleitung ist ferner zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 40.000
Euro im Einzelfall, die unbeschränkte Verfügung regelmäßig wiederkehrender
Ausgaben,
2. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die
Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im einzelnen Fall 50.000
Euro nicht übersteigt.
(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des
Bauhofs verantwortlich.
(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender
Stimme teil, sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den
Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.
(4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und
die Entscheidungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des Bauhofs, soweit
dieser nicht für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten
etwas anders bestimmt.
(5) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Bauhofausschuss über alle wichtigen
Angelegenheiten des Bauhofs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem
Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die
Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Sie hat insbesondere

1.
regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und
über die Abwicklung des Vermögensplanes zu berichten,
2.
unverzüglich zu berichten, wenn
a) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind,
erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichen
Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,
b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes geleistet werden
müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.
(6) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen Ihrer Aufgaben.
§ 10 Geschäftsverteilung
(1) Der Bürgermeister legt die den einzelnen Mitarbeitern der Betriebsleitung
zukommenden Aufgaben in einer Geschäftsordnung fest.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind für den in der Geschäftsordnung für den
Eigenbetrieb Bauhof unter dem zugewiesenen Aufgabenbereich zur alleinigen
Vertretung berechtigt.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung entscheidet der
Bürgermeister.
§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf Grundlage der
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung - HGB.

§ 12 Inkrafttreten
Die Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
• i trit
ie bisherige Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauhof vom
21 ußer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4