Bundeskabinett beschließt Nationalen Aktionsplan zur Tarifbindung in Deutschland; Tarifbindung steigt durch digitalen Zugang der Gewerkschaften
Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
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Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
Das Bundeskabinett hat einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung der Tarifbindung beschlossen. Hintergrund sind Vorgaben der EU-Mindestlohn-Richtlinie. Welche konkreten Maßnahmen sieht der Aktionsplan vor?
Die EU hat die Mitgliedsstaaten mit der 2022 in Kraft getretenen Mindestlohn-Richtlinie dazu verpflichtet, sich um eine starke Tarifbindung zu kümmern. Die Richtlinie enthält nicht nur Vorgaben für angemessene Löhne in der Europäischen Union, sondern auch Vorgaben zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten. Dazu zählt, dass jeder Mitgliedstaat, in dem die tarifvertragliche Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80 Prozent liegt, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen vorlegen muss.
Aktionsplan und konkrete Maßnahmen sollen Tarifbindung erhöhen
In Deutschland ist die Tarifbindung seit Jahren rückläufig. 2024 waren es nicht einmal 50 Prozent der Arbeitnehmenden, deren Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag geregelt sind. Einen Aktionsplan hatte Deutschland – wie fünf weitere Länder – dennoch bislang nicht übermittelt. Jetzt hat das Kabinett am 22. Juli 2026 nach Anhörung der Sozialpartner einen solchen Aktionsplan verabschiedet.
Der nationale Aktionsplan enthält konkrete Maßnahmen, die das Ziel, die Tarifbindung zu erhöhen, unterstützen sollen. Das umfasst einerseits viele Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden, wie das Tariftreuegesetz. Andererseits wurden einige geplante Maßnahmen noch nicht umgesetzt, sind aber bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen – wie das Recht der Gewerkschaften auf digitalen Zugang oder die Möglichkeit einer wöchentlichen statt täglichen Höchstarbeitszeit.
Mit dem Ziel einer höheren Tarifbindung wurde das Bundestariftreuegesetz bereits auf den Weg gebracht. Es ist seit dem 1. Mai 2026 in Kraft. Unternehmen müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einschlägige tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen (lesen Sie hier mehr dazu: Tariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten) .
Digitales Zugangsrecht von Gewerkschaften in die Betriebe:
Als weitere Maßnahme ist die Regelung des digitalen Zugangsrechts von Gewerkschaften in die Betriebe vorgesehen. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu: “Wir ergänzen das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht.” Dadurch sollen die Möglichkeiten für Gewerkschaften verbessert werden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der sich wandelnden Arbeitswelt zu erreichen. Die einem solchen Zugangsrecht widerstreitenden und ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Arbeitgeber sollen dabei angemessen berücksichtigt werden. Die Maßnahme soll in der aktuellen 21. Legislaturperiode umgesetzt werden.
Steuerliche Anreize für eine Gewerkschaftsmitgliedschaft:
Gewerkschaften finanzieren sich unter anderem über Beiträge ihrer Mitglieder. Die entsprechenden Mitgliedsbeiträge können als Beiträge zu Berufsverbänden im Rahmen der Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Mit dieser Maßnahme wird eine Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen erreicht. Die Maßnahme soll verhindern, dass Beschäftigte aus finanziellen Gründen von der Mitgliedschaft oder dem Eintritt in eine Gewerkschaft absehen. Die Maßnahme wurde bereits durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom 23. Dezember 2025 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2026 ist es in Kraft (lesen Sie hier mehr dazu: Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich ).
Änderungen im Arbeitszeitgesetz, Qualifizierungsgeld, Klimaverträge
Der Nationale Aktionsplan sieht weitere Maßnahmen vor, die zum Teil – je nach konkreter Ausgestaltung – dazu beitragen können, das Tarifvertragssystem zu stärken. Hier werden Änderungen im Arbeitszeitgesetz, Änderungen bei der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung, das Qualifizierungsgeld und Klimaschutzverträge genannt.
Geplant sind die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit, die Einführung der Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten sowie eine Erweiterung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für das Bäckereihandwerk. Je nach konkreter Ausgestaltung könnte dies dazu beitragen, das Tarifvertragssystem zu stärken. Hier war bereits die Idee durchgesickert, die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit nur tarifgebundenen Arbeitgebern zu erlauben, was auf wenig Begeisterung bei den Arbeitgebern stieß. Die Maßnahmen sollen in der 21. Legislaturperiode umgesetzt werden. Fest steht bereits, dass die Sonntagsarbeit für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 ausgeweitet wird.
Die Einführung des § 15d BeschV erfolgte durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 und ist am 1. März 2024 in Kraft getreten.
Im Bereich der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten wurde das Qualifizierungsgeld als neue Leistung der Bundesagentur für Arbeit in §§ 82a ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) eingeführt. Es wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 16. Juli 2023 eingeführt und ist bereits seit dem 1. April 2024 in Kraft (lesen Sie mehr dazu: Gesetz zur Stärkung von Aus- und Weiterbildung: was gilt).
Die Bundesregierung fördert klimaneutrale Produktionsverfahren in der Industrie durch sogenannte Klimaschutzverträge. Die Förderrichtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge wurde am 10. April 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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