DCGK-Kommission Deutschland Entwurf Neufassung; Nachhaltigkeitsexpertise aus Aufsichtsrat gestrichen – Folgen unklar
DCGK-Reform: Empfehlung für Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat vor dem Aus
Klimastrategien - von regulatorischer Pflichtübung zum wichtigen Werttreiber
DCGK-Reform: Empfehlung für Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat vor dem Aus
Seit den frühen 2000er-Jahren gibt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) Empfehlungen für eine gute Unternehmensführung. Nun wurde ein Reformentwurf vorgelegt, der die bisherige Empfehlung von Nachhaltigkeitsexpertise für Aufsichtsräte streicht.
Am 5. August 2026 hat die Regierungskommission DCGK ihren Entwurf für eine Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex zur öffentlichen Konsultation gestellt. Das erklärte Ziel: ein schlankeres, kompakteres Regelwerk, das die internationale Wettbewerbsfähigkeit börsennotierter Unternehmen stärken soll. Im Zuge dieser Verschlankung sollen einige Empfehlungen gestrichen, vereinfacht oder zu bloßen Anregungen herabgestuft werden – darunter auch Bestimmungen mit direktem Nachhaltigkeitsbezug.
Bislang empfahl der DCGK ausdrücklich, dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats „auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen“ soll. Diese Empfehlung soll ersatzlos entfallen. Auch beim Prüfungsausschuss streicht der Entwurf den expliziten Verweis auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung als Bestandteil der Rechnungslegungsaufgaben. Das allgemeine Kompetenzprofil sowie die Pflicht zur Offenlegung in einer Qualifikationsmatrix bleiben hingegen unverändert bestehen.
Kommission sieht keine Absenkung des Standards
Die Regierungskommission betont, dass die Streichungen keine Reduzierung des Anforderungsniveaus darstellen. Die Begründung: Es sei nicht zielführend, im Kodex einzelne fachliche Expertisen explizit aufzuzählen. Das grundsätzliche Bekenntnis zu nachhaltigem Wirtschaften bleibe unberührt. Darüber hinaus verweist die Kommission darauf, dass Nachhaltigkeitsaspekte bereits durch andere Kodexbestimmungen sowie durch die europäischen ESG-Reportinganforderungen – etwa im Rahmen der CSRD – hinreichend abgedeckt seien.
„Comply or Explain“ bleibt das Prinzip
Der DCGK ist kein Gesetz. Seine Empfehlungen sind für börsennotierte Gesellschaften nicht unmittelbar verbindlich – allerdings müssen diese nach § 161 AktG jährlich offenlegen, ob und inwieweit sie den Kodexempfehlungen folgen. Abweichungen sind zulässig, müssen aber begründet werden – das sogenannte „Comply or Explain“-Prinzip.
Für Nachhaltigkeitsverantwortliche in Unternehmen und ESG-Fachleute bleibt die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen: Auch wenn die formale Streichung nicht zwingend einen Rückschritt in der Praxis bedeutet, sendet sie ein Signal – gerade in einer Zeit, in der die regulatorische Debatte um Umfang und Verbindlichkeit von ESG-Anforderungen ohnehin in Bewegung ist.
Stakeholder aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft haben bis zum 4. September 2026 Gelegenheit, Stellungnahmen einzureichen – per Mail an regierungskommission@dcgk.de. Eine Übersicht der geplanten Änderungen finden Sie hier . Die endgültige Entscheidung über die Kodexfassung 2026 ist für den Herbst geplant. Rechtswirksam werden die Änderungen erst mit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
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