Juristische Person des öffentlichen Rechts überlässt Parkplätze gegen Gebühr in Schleswig-Holstein laut UStG §2b; Öffentliche Hand kein USt-Unternehmer

Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR | Steuern | Haufe

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Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit Kurzinformation vom 24.4.2026 klargestellt, wann die Überlassung von Parkplätzen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter § 2b UStG fällt.

Die Überlassung von Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühr fällt unter § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG. Die öffentliche Hand tritt insoweit nicht in Wettbewerb zu privaten Anbietern und handelt damit nicht als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne.

Dasselbe gilt für die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen gegen Gebühr. Werden hingegen privatrechtliche Entgelte vereinbart, greift § 2b UStG nicht.

Unselbständige Parkbucht oder selbständige Parkanlage?

Entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung ist die räumliche und funktionale Einbindung des Parkplatzes in den Straßenkörper. Als unselbständige Parkbucht im Sinne der Kurzinformation gelten Stellflächen, die unmittelbar an die Fahrbahn anschließen – unabhängig von ihrer Ausrichtung.

Parkplätze hingegen, die nur über eine separate Zufahrt erreichbar sind oder bei denen ein Parken in mehreren Reihen mit eigener Wegeanlage möglich ist, gelten als selbständige Anlagen. Diese bilden auch dann keine Einheit mit dem Straßenkörper, wenn sie baulich an die Fahrbahn angrenzen. § 2b UStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo v. 24.4.2026, VI 3510 - S 7107-001

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