BGH kippt AGB-Klauseln einer Bausparkasse über Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge in Deutschland eindeutig zugunsten der Verbraucher; Unterlassungsklage stattgegeben
Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind unzulässig | Recht | Haufe
Thu Aug 13 05:30:00 UTC 2026
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Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind unzulässig
Der BGH hat die AGB-Klauseln einer Bausparkasse über Jahresentgelte für die Führung und Verwaltung von Riester-Bausparverträgen gekippt.
Riester-Bausparverträge sollen die staatliche Riester-Förderung mit dem klassischen Bausparen verbinden. Der Staat gewährt für geschlossene Verträge eine Zulage, deren Höhe je nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt ist. Eigene Beiträge können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Eine mit Hilfe der Ansparsumme erworbene Immobilie muss dauerhaft selbst genutzt werden.
Die Riesterverträge werden in der Regel durch Bausparkassen oder Banken verwaltet, die für ihre Verwaltertätigkeit häufig eine Vergütung in Rechnung stellen. Gegen die Erhebung von Jahresentgelten für die Führung und Verwaltung dieser Verträge hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Die Klage richtete sich gegen 2 AGB-Klauseln einer Bausparkasse über die Erhebung eines solchen Jahresentgeltes für die Führung eines Riester-Bausparvertrags.
Im konkreten Fall hatte die beklagte Bausparkasse in ihren AGB bis Anfang 2022 eine Klausel verwendet, wonach die Bausparkasse für jedes Konto des Bausparers jeweils bei Jahresbeginn ein Jahresentgelt in Höhe von 15 EUR berechnet und nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgelts bei einer tatsächlichen Veränderung der Verwaltungskosten berechtigt ist. Seit dem 25.1.2022 verwendete die Bausparkasse für Neuverträge eine geänderte Klausel, wonach ein jährliches Entgelt in Höhe von 24 EUR erhoben wird. Außerdem war bestimmt, dass das Vertragsentgelt Teil der Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages ist.
Nachdem das LG erstinstanzlich die Unterlassungsklage abgewiesen hatte und die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, hat der BGH nun der Unterlassungsklage des vzbv stattgegeben. Der Senat bewertete die Klauseln als Preisnebenabreden, da hiermit ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten vereinbart wird. Preisnebenabreden unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Entgeltklauseln sind nicht nach dem AltZertG kontrollfrei
Die Bausparkasse hatte argumentiert, die Klauseln seien gemäß § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) kontrollfrei. Die Vorschrift sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Erhebung von Verwaltungskosten vor. Dieser Auffassung erteilte der BGH eine Absage. Das AltZertG verhalte sich nicht zu den materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen und damit auch nicht zu den materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer AGB-Klausel über Verwaltungsgebühren. Insbesondere lasse sich den Vorschriften des AltZertG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber Entgeltklauseln für die Führung von Altersvorsorgeprodukten billigen wollte.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen und mit wesentlichen Grundgedanken der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind. Dies hat der BGH im konkreten Fall bejaht. Die wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung hat der Senat an § 488 Abs. 1 BGB festgemacht. Nach dieser Vorschrift ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den geschuldeten Zins zu erbringen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Verwaltungstätigkeit dient dem Eigeninteresse der Banken
Die verwendeten AGB-Klauseln weichen nach der Bewertung des Senats von diesem Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB ab, weil die Berechnung eines Jahresentgelts einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Abgeltung von Aufwand der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen dient. Die hiernach entgeltpflichtige Verwaltungstätigkeit erbringe die Bank auch nicht im Interesse des Kunden, sondern überwiegend im eigenen Interesse. Damit würden Verwaltungskosten der Bank entgegen der Intention des Gesetzes auf den Kunden abgewälzt.
Im Ergebnis gab der BGH der Revision des vzbv statt und erklärte die Entgeltklauseln für die Führung von Riester Bausparverträgen für unwirksam.
Riester-Bausparer können nach dem Urteil des BGH nun in vielen Fällen Geld von ihren Bausparkassen zurückfordern. Nach Schätzungen existieren zur Zeit noch ca. 1.500.000 aktive Riester-Bausparverträge. Betroffen von dem Urteil ist - unter Berücksichtigung einer möglichen Verjährung - die Erhebung von Verwaltungsentgelten seit Anfang des Jahres 2023. Bei einem jährlichen Vertragsentgelt von 24 EUR würde sich pro Jahr einschließlich Zinsen ein Rückforderungsbetrag von ca. 100 EUR errechnen.
(BGH, Urteil v. 28.7.2026, XI ZR 83
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