Leistungsbehörde kündigt Bezahlkarten in Baden-Württemberg; Rückbuchung des Guthabens nach zwei Monaten
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Datum: 10. August 2026 Bezahlkarte in Baden-Württemberg DIESES SCHREIBEN ENTHÄLT INFORMATIONEN ZU FOLGENDEN THEMEN: • Hinweise zum Umgang mit gekündigten und nicht verwendeten Bezahlkarten • Ablehnung Whitelisting von PayPal und KLARNA
Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu den vorangegangenen Hinweisschreiben zur Bezahlkarte, zuletzt vom 9. Juli 2025 (Az. JUMRV-1353-286/19/57), erhalten Sie hiermit weitere Informationen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mittels Bezahlkarte. Friedrichstraße 6 70174 Stuttgart E-Mail: poststelle@jum.bwl.de Telefon: +49 711 33501-0 Homepage: www.justiz-bw.de Serviceportal: www.service-bw.de Datenschutz: www.justiz-bw.de/datenschutz VVS-Anschluss: U-Bahn und S-Bahn Hauptbahnhof
Seite 2 von 4 Umgang mit gekündigten und nicht verwendeten Bezahlkarten sowie Guthabenbeträgen Erlischt die Berechtigung des Leistungsempfängers auf Leistungen nach dem AsylbLG (z.B. durch Übergang in anderes Rechtsverhältnis oder dauerhafte Ausreise), ist die Bezahlkarte durch die Leistungsbehörde über den SocialCard Navigator unmittelbar zu kündigen. Die Karte gilt dann als von der Behörde gekündigt und wird im Navigator als solche angezeigt (Filterfunktion hinsichtlich aktiver, gesperrter, gekündigter und nicht verwendeter Karten). Der Dienstleister behandelt eine gekündigte Karte gegenwärtig als „zur Kündigung vorgemerkt“, sodass die Karte grds. für den Kartennutzenden im Inland bis zum Aufbrauchen des Guthabens (sog. Limit) einsetzbar bleibt und nicht unmittelbar gesperrt wird. Eine Aufladung ist jedoch nicht mehr möglich. Bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Kündigung ist das Guthaben dem Berechtigten durch die Leistungsbehörde zunächst auf der Karte zu belassen (im Navigator: Kündigen und Limit auf der Karte belassen). Über die zeitlich beschränkte zweimonatige Verfügungsbefugnis nach Kündigung wurde der Kartennutzende mit der Kartennutzervereinbarung des Dienstleisters belehrt. Mit Ablauf der Zweimonatsfrist, sollte die Leistungsbehörde im Navigator, unter Angabe eines Verwendungszwecks, die Rückbuchung des Guthabenbetrags auf das Konto der Leistungsbehörde veranlassen. Hintergrund dieses weiteren Verwaltungsschritts ist die gegenwärtige technische Umsetzung, dass das Limit bei Bezahlkarten, die „zur Kündigung vorgemerkt“ sind, grds. zeitlich unbeschränkt verfügbar ist. Im aktuellen Handbuch (Version 1.18 – Juli 2026; vgl. Anlage) ab Seite 32 unter Ziff. 3.2.4 ist der Prozess der Kündigung und Rückzahlung dargestellt. Soweit Leistungen über den Berechtigungszeitraum hinaus bewilligt wurden, sind mögliche Überzahlungen mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 48, 50 SGB X) durch die Leistungsbehörde vom Berechtigten zurückzufordern und durch diesen selbstständig zu erstatten. Nach Rücküberweisung des Guthabenbetrags (Zweimonatsfrist!) kann zur Vollstreckung des Erstattungsbetrags mit dem vorhandenen Guthaben aufgerechnet werden. Soweit ein nicht dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unterfallendes Ansparguthaben vorhanden ist, ist dieses grds. dem weiterhin in Deutschland ansässigen Berechtigten zu belassen (durch Überweisung oder Auszahlung). Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB. Die Auszahlung von Kleinstbeträgen kann im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandels mit einer Kleinbetragsregelung an ein Auszahlungsverlangen des Berechtigten geknüpft werden (vgl. VV-LHO Ziff. 6.4.1 zu § 59 LHO, GABl. BW 2025, 905).
Seite 3 von 4 Ist die Leistungsberechtigung durch die dauerhafte Ausreise der Person (z.B. Abschiebung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot) weggefallen, kann ein Ansparguthaben zur Existenzsicherung in Deutschland regelmäßig nicht mehr genutzt werden. Soweit über das Guthaben der Bezahlkarte innerhalb des zweimonatigen Verfügungszeitraums (nach Kündigung und vor Rückbuchung) nicht verfügt wurde und die Person dauerhaft ausgereist ist, kann durch die Leistungsbehörde davon ausgegangen werden, dass die Existenzsicherung im Inland nicht mehr erreicht werden kann und der Berechtigte sein Recht auf das Ansparguthaben verwirkt hat. Die Leistungsbehörde kann den verbliebenen Betrag vereinnahmen. Wurde die Karte bisher nicht gekündigt, hat aber durch den Leistungsberechtigten in den letzten zwei Monaten keine Kartentransaktion (Bezahlung stationär/online oder Barabhebungen) stattgefunden, erscheint die Bezahlkarte im Navigator als nicht verwendete Karte. Bei diesen Karten ist der Leistungsanspruch durch die Leistungsbehörde zu überprüfen. Mangels eines solchen ist die Karte ebenfalls zu kündigen und entsprechend zu verfahren. Ein mögliches Guthaben kann mit Kündigung sofort an die Leistungsbehörde rückerstattet werden (im Navigator: Kündigen und Rückbuchung des Limits). Die Karte ist unmittelbar gesperrt. Unabhängig davon hat der Dienstleister mitgeteilt, die „zur Kündigung vorgemerkten“ Bezahlkarten zeitnah final zu kündigen und die jeweiligen Guthabenbeträge den zuständigen Leistungsbehörden zu überweisen. Um diese Karten aus dem System zu bereinigen, muss durch die Leistungsbehörde für jede Karte die Mitteilung eines Verwendungszwecks sichergestellt sein. Gegenwärtig wird geprüft, den technischen Prozess der Kartenkündigung und Rücküberweisung eines Restguthabens im Navigator verwaltungsärmer anzupassen. Wir informieren zeitnah über diese Änderungen. Kein Whitelisting von PayPal und KLARNA Bei PayPal und KLARNA handelt es sich um sog. Zahlungsdienstleister, wobei bei Nutzung im Rahmen eines Onlinekaufes die Bezahlung mittels Lastschriftverfahrens erfolgt. Da diese Dienstleister auch die ungeprüfte Funktion „Geld senden“ anbieten, wäre eine unregulierte Transaktion durch ein Whitelisting von PayPal und KLARNA für den Kartennutzenden eröffnet. Wir bitten daher, weder PayPal noch KLARNA auf die Behördenwhitelist zu setzen. Zahlungen von Einkäufen im Internet sind je nach Händler über Google Pay, Apple Pay oder über die
Seite 4 von 4 Kreditkartenfunktion möglich, sodass ausreichend Zahlungsmöglichkeiten für Online-Einkäufe im Bezahlkartensystem zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Rung Leitende Ministerialrätin Anlage Anwenderhandbuch Version 1.18 – Juli 2026