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title: "Leistungsbehörde kündigt Bezahlkarten in Baden-Württemberg; Rückbuchung des Guthabens nach zwei Monaten"
sdDatePublished: "2026-08-13T09:13:00Z"
source: "https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/10.08.2026_JuM_Hinweisschreiben_Bezahlkarte.pdf"
topics:
  - name: "immigration policy"
    identifier: "medtop:20000634"
  - name: "government policy"
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  - "Freiburg (im Breisgau)"
  - "Stuttgart"
  - "Karlsruhe"
  - "Tübingen"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Germany"
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Leistungsbehörde kündigt Bezahlkarten in Baden-Württemberg; Rückbuchung des Guthabens nach zwei Monaten

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Ministerium der Justiz und für Migration | Postfach 103461 | 70029 Stuttgart
An die

unteren Aufnahmebehörden

über die

Regierungspräsidien

Stuttgart – Referat 15.2
Freiburg – Referat 15.2
Tübingen – Referate 15.1 und 15.2

Regierungspräsidium Karlsruhe
- Abteilung 9 -

Telefon:
+49 711 33501-0
E-Mail:
poststelle@jum.bwl.de

Geschäftszeichen: JUMRV-1353-286/1/88

(bei Antwort bitte angeben)

Datum:
10. August 2026
Bezahlkarte in Baden-Württemberg
DIESES SCHREIBEN ENTHÄLT INFORMATIONEN ZU FOLGENDEN THEMEN:
•
Hinweise zum Umgang mit gekündigten und nicht verwendeten Bezahlkarten
•
Ablehnung Whitelisting von PayPal und KLARNA

Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu den vorangegangenen Hinweisschreiben zur Bezahlkarte, zuletzt vom 9. Juli
2025 (Az. JUMRV-1353-286/19/57), erhalten Sie hiermit weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) mittels Bezahlkarte.
Friedrichstraße 6
70174 Stuttgart
E-Mail: poststelle@jum.bwl.de
Telefon: +49 711 33501-0
Homepage: www.justiz-bw.de
Serviceportal: www.service-bw.de
Datenschutz: www.justiz-bw.de/datenschutz
VVS-Anschluss: U-Bahn und S-Bahn Hauptbahnhof

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Umgang mit gekündigten und nicht verwendeten Bezahlkarten sowie Guthabenbeträgen
Erlischt die Berechtigung des Leistungsempfängers auf Leistungen nach dem AsylbLG (z.B.
durch Übergang in anderes Rechtsverhältnis oder dauerhafte Ausreise), ist die Bezahlkarte
durch die Leistungsbehörde über den SocialCard Navigator unmittelbar zu kündigen. Die Karte
gilt dann als von der Behörde gekündigt und wird im Navigator als solche angezeigt
(Filterfunktion hinsichtlich aktiver, gesperrter, gekündigter und nicht verwendeter Karten). Der
Dienstleister behandelt eine gekündigte Karte gegenwärtig als „zur Kündigung vorgemerkt“,
sodass die Karte grds. für den Kartennutzenden im Inland bis zum Aufbrauchen des Guthabens
(sog. Limit) einsetzbar bleibt und nicht unmittelbar gesperrt wird. Eine Aufladung ist jedoch
nicht mehr möglich. Bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Kündigung ist das Guthaben
dem Berechtigten durch die Leistungsbehörde zunächst auf der Karte zu belassen (im
Navigator: Kündigen und Limit auf der Karte belassen). Über die zeitlich beschränkte
zweimonatige Verfügungsbefugnis nach Kündigung wurde der Kartennutzende mit der
Kartennutzervereinbarung des Dienstleisters belehrt. Mit Ablauf der Zweimonatsfrist, sollte die
Leistungsbehörde im Navigator, unter Angabe eines Verwendungszwecks, die Rückbuchung
des Guthabenbetrags auf das Konto der Leistungsbehörde veranlassen. Hintergrund dieses
weiteren Verwaltungsschritts ist die gegenwärtige technische Umsetzung, dass das Limit bei
Bezahlkarten, die „zur Kündigung vorgemerkt“ sind, grds. zeitlich unbeschränkt verfügbar ist.
Im aktuellen Handbuch (Version 1.18 – Juli 2026; vgl. Anlage) ab Seite 32 unter Ziff. 3.2.4 ist der
Prozess der Kündigung und Rückzahlung dargestellt.
Soweit Leistungen über den Berechtigungszeitraum hinaus bewilligt wurden, sind mögliche
Überzahlungen mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG
i.V.m. §§ 48, 50 SGB X) durch die Leistungsbehörde vom Berechtigten zurückzufordern und
durch diesen selbstständig zu erstatten. Nach Rücküberweisung des Guthabenbetrags
(Zweimonatsfrist!) kann zur Vollstreckung des Erstattungsbetrags mit dem vorhandenen
Guthaben aufgerechnet werden. Soweit ein nicht dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
unterfallendes Ansparguthaben vorhanden ist, ist dieses grds. dem weiterhin in Deutschland
ansässigen Berechtigten zu belassen (durch Überweisung oder Auszahlung). Es gilt die
regelmäßige Verjährungsfrist des BGB. Die Auszahlung von Kleinstbeträgen kann im Rahmen
der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandels mit einer Kleinbetragsregelung an ein
Auszahlungsverlangen des Berechtigten geknüpft werden (vgl. VV-LHO Ziff. 6.4.1 zu § 59 LHO,
GABl. BW 2025, 905).

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Ist die Leistungsberechtigung durch die dauerhafte Ausreise der Person (z.B. Abschiebung mit
Einreise- und Aufenthaltsverbot) weggefallen, kann ein Ansparguthaben zur Existenzsicherung
in Deutschland regelmäßig nicht mehr genutzt werden. Soweit über das Guthaben der
Bezahlkarte innerhalb des zweimonatigen Verfügungszeitraums (nach Kündigung und vor
Rückbuchung) nicht verfügt wurde und die Person dauerhaft ausgereist ist, kann durch die
Leistungsbehörde davon ausgegangen werden, dass die Existenzsicherung im Inland nicht
mehr erreicht werden kann und der Berechtigte sein Recht auf das Ansparguthaben verwirkt
hat. Die Leistungsbehörde kann den verbliebenen Betrag vereinnahmen.
Wurde die Karte bisher nicht gekündigt, hat aber durch den Leistungsberechtigten in den
letzten zwei Monaten keine Kartentransaktion (Bezahlung stationär/online oder
Barabhebungen) stattgefunden, erscheint die Bezahlkarte im Navigator als nicht verwendete
Karte. Bei diesen Karten ist der Leistungsanspruch durch die Leistungsbehörde zu
überprüfen. Mangels eines solchen ist die Karte ebenfalls zu kündigen und entsprechend zu
verfahren. Ein mögliches Guthaben kann mit Kündigung sofort an die Leistungsbehörde
rückerstattet werden (im Navigator: Kündigen und Rückbuchung des Limits). Die Karte ist
unmittelbar gesperrt.
Unabhängig davon hat der Dienstleister mitgeteilt, die „zur Kündigung
vorgemerkten“ Bezahlkarten zeitnah final zu kündigen und die jeweiligen Guthabenbeträge
den zuständigen Leistungsbehörden zu überweisen. Um diese Karten aus dem System zu
bereinigen, muss durch die Leistungsbehörde für jede Karte die Mitteilung eines
Verwendungszwecks sichergestellt sein.
Gegenwärtig wird geprüft, den technischen Prozess der Kartenkündigung und
Rücküberweisung eines Restguthabens im Navigator verwaltungsärmer anzupassen. Wir
informieren zeitnah über diese Änderungen.
Kein Whitelisting von PayPal und KLARNA
Bei PayPal und KLARNA handelt es sich um sog. Zahlungsdienstleister, wobei bei Nutzung im
Rahmen eines Onlinekaufes die Bezahlung mittels Lastschriftverfahrens erfolgt. Da diese
Dienstleister auch die ungeprüfte Funktion „Geld senden“ anbieten, wäre eine unregulierte
Transaktion durch ein Whitelisting von PayPal und KLARNA für den Kartennutzenden eröffnet.
Wir bitten daher, weder PayPal noch KLARNA auf die Behördenwhitelist zu setzen. Zahlungen
von Einkäufen im Internet sind je nach Händler über Google Pay, Apple Pay oder über die

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Kreditkartenfunktion möglich, sodass ausreichend Zahlungsmöglichkeiten für Online-Einkäufe
im Bezahlkartensystem zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rung
Leitende Ministerialrätin
Anlage
Anwenderhandbuch Version 1.18 – Juli 2026