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title: "Vermieter-GbR kündigt Eigenbedarf in Berlin; BGH lässt MoPeG-Frage offen"
sdDatePublished: "2026-08-13T04:08:00Z"
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Vermieter-GbR kündigt Eigenbedarf in Berlin; BGH lässt MoPeG-Frage offen

Kündigung: Eigenbedarfskündigung durch Vermieter-GbR nach Inkraf | MK - Mietrecht kompakt | juris

Kündigung: Eigenbedarfskündigung durch Vermieter-GbR nach In..

Kündigung: Eigenbedarfskündigung durch Vermieter-GbR nach Inkrafttreten des MoPeG?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber – eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages aufgreifend – die seit der Grundsatzentscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331

00, NJW 01, 1056) anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich nachvollzogen (BT-Drucksache 19

27635). Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie nach dem Gesetz rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft ist hingegen nur (noch) als Innengesellschaft zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander möglich (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB); sie hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB). Ist eine GbR Vermieterin, nimmt sie – eindeutig – am Rechtsverkehr teil. Bisher billigt der VIII. Zivilsenat des BGH einer GbR – anders etwa als einer Personenhandelsgesellschaft – in analoger Anwendung des (auf natürliche Personen zugeschnittenen) § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Recht zu, wegen des Wohnbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen das Wohnraummietverhältnis zu kündigen, auch wenn sie selbst, wie alle Gesellschaften nicht „wohnen“ kann. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (ablehnend: Wertenbruch, NJW 23, 1193; Hinz, ZMR 24, 89; Börstinghaus

Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 573 BGB Rn. 60; Grüneberg

Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 573 Rn. 26; Staudinger

Rolfs, BGB, 2024, § 573 Rn. 76b; Erman

Selk, BGB, 17. Aufl. 9

2023, § 573 Rn. 24 a. E; a. A.: Jacoby, ZMR 24, 909; Seidel, ZPG 24, 94; Herrlein, NJW 24, 1237; offengelassen: Schmidt-Futterer

Börstinghaus, Mietrecht, 17. Aufl., § 573 BGB Rn. 66a f.). In einem Fall aus Berlin konnte der BGH die Frage (erneut) unbeantwortet lassen, sich zu einer anderen Frage aber klar positioniert.

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