Kreis Pinneberg Erneuerung des Sirenennetzes im Kreis Pinneberg; Bauzeit 5–7 Jahre

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Mitteilung MV/FD-22/2026/435 öffentlich

Erneuerung des Sirenennetzes - Sachstandsbericht zur Umsetzung Verantwortlich:

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration Technisch eingestellt von: Eva Sühlsen Datum:

11.08.2026

Beratungsfolge

Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Öffentlichkeitsstatus Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Mitteilung) 25.08.2026 Ö

Sachverhalt

Sachstand

Im Kreisgebiet befinden sich gegenwärtig 206 veraltete mechanische Sirenen vom Typ „E57“. Sie stammen aus den Beständen des Zivilschutzes der 1960er Jahre und wurden zwischen 1990 und 1995 an den Kreis Pinneberg oder die jeweiligen Kommunen überge- ben. Die Sirenen sind weiterhin funktionsfähig, entsprechen jedoch nicht mehr heutigen technischen Standards. Insbesondere verfügen die Altanlagen über keine Pufferbatteri­ en zur Sicherstellung des Betriebes bei Stromausfällen. Eine entsprechende Nachrüs­ tung ist technisch nicht möglich.

Die Erneuerung des Sirenennetzes im Kreis Pinneberg dient der langfristigen Sicherstel­ lung einer flächendeckenden Warninfrastruktur. Unter der Maßgabe, die hierfür bereit­ gestellten Fördermittel vom Land und Bund in Anspruch zu nehmen, wurde diese Maß­ nahme in 2024 beschlossen (Beschlussvorlage VO/FD-22.24.018 vom 14.08.2024).

Nach aktuellem Planungsstand sollen insgesamt 246 Sirenen errichtet werden. Der ge- genüber dem bisherigen Bestand erforderliche Zuwachs um ca. 40 Standorte, ist auf das Bevölkerungswachstum und die damit verbundene Erschließung neuer Wohngebie­ te zu-rückzuführen.

Die Erneuerung des Sirenennetzes erfolgt standortweise und sukzessive. Bestehende Sirenen werden erst nach Errichtung der jeweiligen Neuanlage demontiert. Damit bleibt die Warnfähigkeit des Kreises Pinneberg über Sirenen während der gesamten Umset­ zungszeit erhalten. Die vertraglich vereinbarten Wartungsdienstleistungen gewährleis­ ten bis zur jeweiligen Erneuerung die Funktionsfähigkeit der alten Anlagen. Eine Aus­ nahme bildet der Fall eines Stromausfalls.

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Die Vorhaltung von Sirenen basiert auf § 6 Absatz 10 des Landeskatastrophenschutzge- setzes (LKatSG). Danach haben die Katastrophenschutzbehörden Warnmittel für die Bevölkerung vorzuhalten. Im Kreis Pinneberg stellen die Sirenen seit jeher ein wichtiges Warnmittel zur Unterrichtung der Bevölkerung über mögliche Gefahren dar. Darüber hin-aus dienen sie der Alarmierung der Feuerwehren und damit der Erfüllung kommuna­ ler Auf-gaben nach dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (BrSchG). Auch die neuen Sirenen sollen diese Funktion übernehmen, sodass bei deren technischer Aus­ gestaltung die hierfür erforderlichen Komponenten zu berücksichtigen sind.

Eine gesetzliche Verpflichtung, Sirenen vorzuhalten oder zu modernisieren besteht in Deutschland nicht. Dennoch stellen Sirenen im Zusammenspiel mit anderen Warnmit­ teln eine wichtige Komponente des Bevölkerungsschutzes dar. Aus diesem Grund sind derzeit bundesweit zahlreiche Kommunen bestrebt, erstmals Sirenenanlagen zu errich­ ten oder bestehende, veraltete Anlagen durch moderne Systeme zu ersetzen. Eine besondere Herausforderung besteht dabei darin, dass es in Deutschland nur eine begrenzte Anzahl spezialisierter Fachanbieter für Sirenenanlagen gibt. Aus diesem Grund kommt es bei der baulichen Umsetzung in anderen Kommunen/Kreisen zu erheb­ lichen Verzögerungen gegenüber den ursprünglichen Zeitplänen, da die mit der Errich­ tung beauftragten Fachfirmen an ihre Auslastungsgrenze stoßen. Bei realistischer Einschätzung von maximal drei bis vier Sirenen pro Monat, kann daher bis zur Fertigstellung aller geplanten Sirenenstandorte im Kreis Pinneberg von einer Mindest-bauzeit von fünf bis sieben Jahren ausgegangen werden. Auch vor diesem Hin­ tergrund hat das Land Schleswig-Holstein das Sirenenförderprogramm bis 2030 verlän­ gert.

1.1. Rückblick

Mit dem Ziel eine flächendeckend einheitliche und bedarfsgerechte Erneuerung des Sirenennetzes erwirken zu können, fand in einem ersten Schritt die kostenfreie vertrag­ liche Übernahme der kommunalen Sirenen durch den Kreis sowie die Beauftragung ei­ nes ersten Planungsgutachtens als Grundlage für weitergehende Bauplanungen statt (Beschluss des Kreistages VO/FD-22.22.036 vom 27.04.2022).

In einem zweiten Schritt werden die im Rahmen der Grundlagenplanung ermittelten theoretischen Standorte hinsichtlich ihrer tatsächlichen Umsetzbarkeit überprüft und finalisiert. Einen wesentlichen Bestandteil dieser vertieften Planungsleistungen bilden Ortsbegehungen an potentiellen Standorten (vgl. VO/FD-22.23.049 vom 06.03.2023).

1.2. Kostensteigerungen und Haushaltsmittel

Nach aktuellem Planungsstand werden im Kreis Pinneberg 246 Sirenen benötigt. Damit hat sich – im Vergleich zur ersten Grobplanung- die Zahl um 46 Standorte verringert. Die Anzahl der Standorte kann durch Errichter-Firmen erneut aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten angepasst werden, dies zeigen Erfahrungen aus anderen Kreisen.

Die Kosten für die Errichtung von Sirenenanlagen sind in den vergangenen Jahren konti­ nuierlich gestiegen. Es wird derzeit mit einer Steigerung der Gesamtkosten um rund 30 Pro-zent auf insgesamt auf 7,4 Mio. € gerechnet.

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Die Erneuerung des Sirenennetzes erfolgt unter Inanspruchnahme einer Förderung des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung von Sirenen in SH. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt, so dass ein Mindesteigenan­ teil von 10 Prozent durch den Kreis zu tragen ist. Die Höhe der Fördermittel wurde auf Grundlage eines Verteilschlüssels ermittelt, der sowohl Risikoanteile als auch Bevölke­ rungszahl und Siedlungsfläche der Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt. Für den Kreis Pinneberg stehen maximal 1.979.395 € Fördergeld vom Land zur Verfügung. Die maximale Förderhöhe je Sirenenstandort beträgt: • 10.850 € für Sirenenanlagen in Dach- oder Gebäudemontage • 17.350 € für freistehende Sirenenanlagen • 3.145 € für Ersatz oder Ergänzung von Sirenensteuerempfängern

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Sirenen technisch so ausgestattet wer­ den, dass diese künftig über das sogenannte Modulare Warnsystem (MoWas) sowohl durch die Kommunen und Länder als auch durch den Bund angesteuert werden können. Darüber hinaus muss eine netzunabhängige Stromversorgung durch eine Akkupufferung gewähr-leistet sein. Noch stellt der Bund zudem Restmittel aus seinem früheren Sirenenförderprogramm zur Verfügung. Aus diesen Mitteln kann jährlich die Errichtung einer, gegebenenfalls auch zweier zusätzlicher Sirenenanlagen je Kreis gefördert werden. Bei Ausschöpfung der vollen Förderbeträge verbleibt beim Kreis Pinneberg ein Eigenan­ teil von rund 5,4 Mio.€. Diese Kosten müssten in den Haushaltsplanungen spätestens ab 2028 berücksichtigt werden.

Von 2026 bis 2030 sind im Haushalt des Kreises jährlich 396.000,00 € eingeplant. In der Summe entspricht dies der maximalen Zuwendung des Landes für den Kreis Pinneberg.

Die Mittel für den Eigenanteil des Kreises von rund 5,4 Mio. € sind zusätzlich in den Haus-halt ab 2028 einzustellen. Es ergibt sich daraus in den Jahren 2028 bis 2030 eine Mehrbelastung im Investitionshaushalt von jährlich durchschnittlich 800.000€. Hinzu kommt ei-ne Mehrbelastung im Investitionshalthalt von jeweils 1.500.000 Euro in den Jahren 2031 und 2032. Ob zur Finanzierung auch Mittel aus dem Sondervermögen zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) genutzt werden sollen, ist im Rahmen der Beratung zur Verwendung dieser Mittel zu prüfen.

Die Folgekosten für Stromversorgung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur der Sire­ nen-anlagen können zum aktuellen Zeitpunkt nur überschlägig abgeschätzt werden. Nach der-zeitiger Einschätzung ist nach Errichtung aller Sirenen im Jahr 2032 von jährli­ chen Kosten von etwa 500 € je Sirenenanlage auszugehen, insgesamt rund 118.000€ im Jahr. Allein bei den Wartungskosten ist absehbar, dass diese Kosten erheblich höher ausfallen als bei den Bestandsanlagen. Ursache hierfür ist der aktuelle Wartungsver­ trag, welcher aus den 90er – Jahren stammt und seither keiner marktüblichen Anpas­ sung unterzogen wurde. Die Höhe der Folgekosten ist dabei neben der Größe der jeweiligen Anlage auch von der Art der Stromversorgung abhängig. Dabei macht es einen Unterschied, ob die Sirene aus-schließlich solarbetrieben wird oder ob die Solarversorgung ergänzend zu einem herkömmlichen Stromanschluss erfolgt.

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Zwar können die Kosten für Reparaturen und einem anzunehmenden erhöhten Betreu- ungs- bzw. Überwachungsbedarf nicht konkret beziffert werden, aufgrund der prognos­ tizierten Lebensdauer dürften diese mindestens in den ersten Jahren nach Errichtung aber vergleichsweise gering ausfallen.

Aufstellung jährliche Kosten (Grobschätzung): • Wartungskosten jährlich: ca. 86.100 € • Nutzungsentgelt jährlich für die Standorte auf privaten Dächern (Annahme ca. 25 Standorte): ca. 8.8785 € • Reparaturen (inkl. Ersatzbeschaffungen): ca. 10.800€ • Personalkosten für erhöhten Betreuungs- bzw. Überwachungsbedarf durch komplexere Technik (auch für Digitalfunkservicestelle des Kreises): unbekannte Höhe

Sämtliche Folgekosten müssten in den Haushaltsplanungen der Folgejahre nach Errich- tung berücksichtigt werden.

Weiteres Vorgehen

Der weitere Prozess zur Erneuerung des Sirenennetzes umfasst drei Phasen.

  1. Vorbereitungs- und Ausschreibungsphase einschließlich Vergabe
  2. eigentliche Bauphase mit Baubegleitung
  3. Betriebs-und Unterhaltungsphase der Anlagen über die gesamte Laufzeit

Der aktuelle Schwerpunkt liegt auf dem Abschluss der Phase 1 und damit dem Ab­ schluss der Ortsbegehungen sowie der Herbeiführung der erforderlichen Klärungen hin­ sichtlich der Baufreiheit. Parallel hierzu wird die Vorbereitung eines rechtssicheren Ver­ gabeverfahrens für die bauliche Umsetzung vorangetrieben (vgl. Punkt 2.3.).

2.1. Beteiligung und Mitwirkung der Kommunen

Die Ortsbegehungen werden durch den FD 22 koordiniert und unter Einbeziehung der je- weiligen Kommunen durchgeführt. Dabei werden deren Hinweise und Wünsche berück- sichtigt. Erforderliche Abstimmungen und Klärungen sowie die Einholung noch ausste- hender Rückmeldungen erfolgen fortlaufend. Es ist festzustellen, dass dieser Prozess mit einem großen Zeit-und Personalaufwand verbunden ist und sich hierdurch Verzögerungen gegenüber der ursprünglichen Zeitpla­ nung ergeben. Der Umsetzungsstand der Ortsbegehungen liegt aktuell bei 66 Prozent.

Im Anschluss an die Ortsbegehungen sind zur Finalisierung der Planungsunterlagen für einzelne Standorte weitergehende standortbezogene Klärungen hinsichtlich der Bauf­ reiheit erforderlich (Phase1). Diese betreffen insbesondere vorhandene Versorgungslei­ tungen für Strom, Gas, Wasser-und Telekommunikation sowie geplante Bauvorhaben und etwaige Nutzungsänderungen. Für die erforderlichen Abstimmungen sind das Pla­ nungsbüro und der Kreis auf die Unterstützung der jeweiligen Kommune angewiesen. Hierfür ist es erforderlich, dass jede Kommune eine feste Ansprechperson benennt. Der Kreis hat die Kommunen im Rahmen verschiedener Austauschformate um die erforder­ liche Mitwirkung gebeten und sich Anfang August 2026 ergänzend mit einem Schreiben

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an die Verwaltungs-leitungen gewandt, um die besondere Bedeutung einer engen und verlässlichen Zusammenarbeit zu unterstreichen.

2.2. Pilotprojekt zur Erhebung von Zeit-und Personalaufwand

Der konkrete Aufwand, der sich für den Kreis in der eigentlichen Bauphase (Phase 2) aus der Wahrnehmung der Bauherrenfunktion ergibt, lässt sich derzeit noch nicht beziffern, da bis