Schulträger führen eigenverantwortlich Unterrichtseinsatz von Lehrkräften an freien Schulen in Sachsen-Anhalt; LSchA empfängt Anzeigen per E-Mail
Referat 34, SchifT 34.312 Dezember 2025/LSchA/03
Seite 1 von 7 Eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft
Mit der Veröffentlichung des Haushaltsbegleitgesetzes am 7. März 2025 im Gesetz- und Ver- ordnungsblattes des Landes Sachsen-Anhalt sind die dort in Artikel 5 beschlossenen neuen Regelungen zu den Schulen in freier Trägerschaft bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
In Abkehr vom System der Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen durch das Landesschul- amt prüfen nunmehr die Schulträger eigenverantwortlich das Vorliegen der in § 16a Abs. 1 oder 2 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) formulierten Voraussetzungen sowie ob und welche Qualifizierungen notwendig sind. Die Entscheidung über den Einsatz im Unterricht obliegt ebenfalls dem Schulträger, was die Beurteilung der pädagogischen Eignung einschließt.
Die Untersetzung und konkrete Ausgestaltung dieser Neuregelungen wird im Zuge der Inanspruchnahme der in § 17a SchulG LSA eingeräumten Verordnungsermächtigungen erfol- gen.
Bis dahin ist zur Umsetzung der Neuregelungen in § 16a SchulG wie folgt zu verfahren:
Nach § 16a Abs. 6 SchulG LSA müssen die Schulträger sowohl den Einsatz als auch das Aus- scheiden von Lehrkräften unverzüglich beim LSchA anzeigen. Für die Anzeige des Unter- richtseinsatzes einer Person in Ihren Schulen verwenden Sie bitte die Formulare für Schulen in freier Trägerschaft, welche Sie auf der Homepage des Landesschulamtes finden. Die An- zeige senden Sie bitte ausschließlich per E-Mail an: LSchA-SchifT-Anzeige-LK- SchulG@sachsen-anhalt.de
Um Ihnen als Schulträgers die eigenverantwortliche Prüfung zum Unterrichtseinsatz von Lehr- kräften nach § 16a Abs. 4 SchulG LSA an Ersatzschulen zu erleichtern, wurde anhand der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) die anliegende Checkliste nebst Merkblatt als erste Hilfestellung erarbeitet.
Zudem gilt es, einige weitere Hinweise in Bezug auf gestellte Anträge auf Unterrichtsgeneh- migung vor und nach dem oben genannten Inkrafttreten der schulgesetzlichen Änderungen sowie hinsichtlich des Ablaufs der pädagogischen Eignungsfeststellung und des Einsatzes von DQR-4-Lehrkräften zu beachten.
Referat 34, SchifT 34.312 Dezember 2025/LSchA/03
Seite 2 von 7 Hinweise:
Anträge auf Unterrichtsgenehmigung, die bis zum 8. März 2025 nicht vollständig im LSchA vorlagen, werden nicht mehr beschieden und gelten als erledigt. Mögliche Nachforderungen von Unterlagen sind als gegenstandslos zu betrachten. Für alle anderen Anträge erhält der beantragende Schulträger eine kostenfreie formlose Information zu den Einsatzmöglichkeiten der jeweiligen Person. Sollte der Schulträger dennoch zu einem Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung einen Bescheid wünschen, ist dies ebenfalls möglich. Dieses Begeh- ren ist ebenfalls per E-Mail an LSchA-SchifT-Anzeige-LK-SchulG@sachsen-anhalt.de zu rich- ten. Für die Bescheidung von Anträgen werden auch weiterhin Kosten erhoben.
Eine Feststellung der pädagogischen Eignung durch das LSchA erfolgt nur noch in den Fällen, in denen das Eignungsfeststellungsverfahren durch den schulfachlichen Bereich des LSchA vor Inkrafttreten der Neuregelungen im SchulG LSA durchgeführt wurde.
Anträge auf Unterrichtsgenehmigung, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen des SchulG LSA im LSchA eingegangen sind, werden unter Verweis auf die neue Rechtslage nichtmehr bearbeitet. Der Einsatz im Unterricht erfolgt, nach Prüfung der in § 16a SchulG LSA normierten Voraussetzungen, eigenverantwortlich durch den Schulträger.
Ein Neueinsatz von Lehrkräften mit einem Bildungsabschluss auf der Niveaustufe 4 des Deut- schen Qualifikationsrahmens im berufsbildenden Schulbereich (sog. DQR-4-Lehrkräfte) ist nach den derzeit geltenden schulgesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vorgesehen. Zum aktuellen Zeitpunkt erfolgt die Novellierung der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt (SchifT-VO LSA). Die Aufnahme einer Übergangsregelung für Lehrkräfte, die über einen DQR-4-Abschluss verfügen und bereits vor dem Inkrafttreten der schulgesetzlichen Änderungen am 8. März 2025 eingesetzt wurden oder hätten eingesetzt werden können, ist vorgesehen. Daher sind bis zum Inkrafttreten der novellierten SchifT-VO LSA folgende Maßgaben zu beachten: Lehrkräfte, die der Träger am 7. März 2025 rechtmäßig im Unterricht eingesetzt hat oder hätte einsetzen dürfen (nach erfolgter Anzeige gemäß § 16a Abs. 2 und Bestätigung des Eingangs oder nach Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung ge- mäß § 16a Abs. 2 Satz 14 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 01.08.2018) können bei Fortbestehen der Voraussetzungen, genauer des Bestehens einer konkreten Einsatzmöglichkeit an der Schule, vorzugsweise des Nachweises einer Eignung zur Ausbildung sowie des Votums der Schulleiterin / des Schulleiters zur Eignung als Ausbilde- rin/Ausbilder mit Beschreibung der konkreten Einsatzmöglichkeit, weiterhin in den angezeigten oder genehmigten Bildungsgängen und Lernfeldern an der Ersatzschule des Trägers einge- setzt werden. Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass die Lehrkräfte der in § 30a Abs. 1 SchuIG LSA normierten Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung nachkommen.
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Seite 3 von 7 Checkliste zur vorläufigen Umsetzung der Neuregelung § 16a Abs. 4 SchulG LSA
Die Unterlagen, welche für Prüfung des Unterrichtseinsatzes einer Lehrkraft erforderlich sind, finden Sie in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SchifT-VO.
Alle nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind entweder im Original oder in amtlich be- glaubigter Form oder als Kopie mit einem geprüften Vermerk, dass das Original vorge- legen hat, vom Schulträger vorzuhalten. Einer Übersendung der Unterlagen an das LSchA bedarf es nicht.
er- füllt nicht erfüllt 1.1. beruflicher Werdegang Der aktuelle berufliche Werdegang sollte unterschrieben eingereicht wer- den. Bei der Prüfung durch den Schulträger sollte das Erstellungsdatum nicht länger als sechs Monate zurückliegen. ☐ ☐ 1.2 erweitertes Führungszeugnis Das Erstellungsdatum des eintragungsfreien erweiterten Führungszeug- nisses gemäß den §§ 30a,31 des Bundeszentralregistergesetz soll bei der Prüfung durch den Schulträger nicht länger als sechs Monate zurück- liegen. ☐ ☐ 1.3 Nachweis über die Hochschulbildung
1.3.1 Urkunde über den Hochschulabschluss Die Urkunde über den Hochschulabschluss ist beim Schulträger einzu- reichen. ☐ ☐ 1.3.2 Zeugnis des Hochschulabschlusses Für jedes Zeugnis der Hochschulbildung ist die dazugehörige Anlage (Leistungsübersicht) zum Zeugnis oder die Fächer- und Notenübersicht mit Angaben zum Studienumfang nachzuweisen. ☐
☐
1.3.3. Falls die unter Punkt 1.3.2. geforderten Unterlagen nicht vorhanden sind, können folgende Unterlagen herangezogen werden:
Leistungsscheine Für jede Leistungsübersicht der Hochschulbildung können alternativ die Leistungsscheine beim Schulträger vorgelegt werden. ☐ ☐
Digitale Übersendung der Modulhandbücher Für jede Leistungsübersicht der Hochschulbildung können alternativ die Modulhandbücher dem Schulträger übermittelt werden. ☐ ☐
Digitale Übersendung der Studienordnung Für jede Leistungsübersicht der Hochschulbildung kann alternativ die Studienordnung übermittelt werden. ☐ ☐ 1.4 Nachweis über die berufliche Bildung
1.4.1 Zeugnis der beruflichen Bildung Die berufliche Bildung ist gegenüber dem Schulträger durch das Zeugnis der beruflichen Bildung nachzuweisen. ☐ ☐ 1.4.2 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ☐ ☐
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Seite 4 von 7 Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist dem Schulträ- ger nachzuweisen.
1.5 Nachweis über den päd. Teil der Ausbildung/Lehrerfahrung Arbeitszeugnisse, Unterrichtsgenehmigungen oder ähnliche Nachweise
☐ ☐
Bei ausländischen Abschlüssen werden zusätzlich folgende Unterla- gen benötigt: er- füllt nicht erfüllt 1.6 Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer Die Übersetzung der Qualifikationsnachweise soll durch einen öf- fentlich bestellten Übersetzer erfolgen. Unter Qualifikationsnachwei- sen sind die Nachweise über die einschlägige Hochschulbildung und die berufliche Bildung zu verstehen.
☐ ☐ 1.7 europäisches Führungszeugnis/erweitertes Führungszeugnis Das europäische/erweiterte Führungszeugnis ist dem Schulträger vorzulegen. Bei der Prüfung durch den Schulträger soll das Erstel- lungsdatum nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
☐ ☐ 1.8 Nachweis der Gleichstellung des Bildungsabschlusses Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Durch diese erfolgt die Gleichstellung des Bildungsab- schlusses – Details siehe KMK - Anerkennung ausländischer Ab- schlüsse. Für grundständig im Ausland ausgebildete Lehrkräfte wird empfoh- len, die Gleichstellung des Bildungsabschlusses durch das Landes- institut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA), bzw. das Landesprüfungsamt für Lehrämter bescheinigen zu lassen.
☐ ☐ 1.9 Zertifikat über das Sprachniveau C1 Lehrkräfte, die keine deutschen Muttersprachler sind, müssen die für den Schuldienst erforderlichen Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat belegen, das mindestens dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Euro- päischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Minis- terkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER) entspricht. An bilingualen Schulen bzw. Schulen mit entsprechenden fremd- sprachlichen Profilen kann der Nachweis des C1-Sprachniveaus bin- nen einer angemessenen Frist nach der Aufnahme der Unter- richtstätigkeit nachgewiesen werden. ☐ ☐
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Seite 5 von 7 Merkblatt Hinweise für den eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft Für den Unterrichtseinsatz von Lehrkräften ist Folgendes zu beachten: Fachableitung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Ersatzschulen Eine Fachableitung erfolgt anhand der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehr- ämter an allgemeinbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt: 1. LPVO - Allg. bild. Sch. vom 26.03.2008 in der aktuell gültigen Fassung. Für die berufsbildenden Schulen ist auf Teil 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt
- LPVO vom 19.06.1992 in der Fassung vom 27.10.2005 zurückzugreifen. Ebenso findet Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 in der Fassung vom 08.02.2024 Anwendung. Zur Unterstützung der Fachableitungen für die Träger der anerkannten Schulen in freier Trägerschaft finden Sie unter folgendem Link eine Orientierungshilfe für die Fachableitun- gen im allge