Vermessungs- und Flurneuordnungsamt Crostau, Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Schwepnitz geändert; Bekanntgabe sieben Tage nach Offenlegungsfrist

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemarkung Crostau geändert

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Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Schwepnitz geändert.

9, 64, 65, 66, 67

9, 95, 96, 97, 98, 100

a, 106, 107, 108, 110

2, 146, 147, 149, 150, 153, 155, 157

a, 297, 299, 300, 301

a, 318, 323, 325, 328

2, 522, 529, 531, 532, 534, 535, 536, 539, 540, 542, 544, 546, 548, 549

1, 550, 551, 552, 556, 557, 558, 562

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Änderungen erfolgen von Amts wegen aufgrund einer Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen.

Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt ist nach § 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz für die Führung des Liegenschaftskatasters im Landkreis Bautzen zuständig. Entsprechend § 14 Absatz 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz können Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters offengelegt werden.

Die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, die Aufnahme des Gebäudes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, bleibt weiterhin bestehen. Die Pflicht nach § 6 Absatz 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz umfasst alle Gebäude, die nach dem 24.06.1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden.

Hier können Sie die graphischen Nachweise über die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters einsehen: pdf | 2,16 MB Die Darstellungen in den Karten sind nicht barrierefrei.

Weiterhin können Sie die vollständigen Nachweise

im Landratsamt Bautzen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Garnisonsplatz 9, 01917 Kamenz einsehen.

Nach § 14 Absatz 7 Satz 5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Den Kontakt für Ihre Fragen und den Link zur Terminbuchung finden Sie auf der Seite der Dienstleistung “Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster”.

Zur Dienstleistung “Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster”

Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 2, 6 und 14 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.

§2 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 2: Zuständigkeiten

§6 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 6: Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

§14 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 14: Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Hier können Sie die graphischen Nachweise über die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters einsehen: pdf | 2,16 MB