Landtag von Baden-Württemberg Bericht zur geplanten Zuckersteuer im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz auf Bundesebene; 450 Mio Euro jährlich erwartet

Drucksache 18 / 297

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Antrag der Abg. Emil Sänze und Joachim Kuhs u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Zur geplanten Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke („Zuckersteuer“) im Rahmen des GKV-Beitrags­ satzstabilisierungsgesetzes Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

  1. wie sie die fiskalischen Auswirkungen und die Einsparpotenziale für die ge­ setzliche Krankenversicherung durch die auf Bundesebene geplante Einführung einer Zuckersteuer im Hinblick auf Baden-Württemberg bewertet;
  2. mit welchem bürokratischen Mehraufwand durch Kontroll- und Beratungstätig­ keiten auf der Verwaltungsebene in Baden-Württemberg aufgrund der Einfüh­ rung einer Zuckersteuer zu rechnen ist;
  3. inwieweit nach ihrer Auffassung ein bürokratischer Mehraufwand gemäß Zif- fer 2 der Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke grundsätzlich entgegensteht;
  4. in welchem Umfang verwaltungsrechtliche Aspekte der Einführung einer Zuckersteuer gemäß den Ziffern 2 und 3 nach ihrer Einschätzung derzeit bei den Beratungen auf Bund-Länder-Ebene Berücksichtigung finden, und welchen Standpunkt sie selbst dabei einnimmt;
  5. in welchem Umfang nach ihrer Kenntnis die Erfahrungswerte aus anderen euro­ päischen Ländern, die eine Zuckersteuer bereits eingeführt haben, im Rahmen des gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahrens auf Bundes- und Länder-Ebene derzeit berücksichtigt werden; Eingegangen: 20.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026 Drucksache 18 / 297 20.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 297 2 6. welche inhaltliche Position sie zur Bundesratsinitiative Schleswig-Holsteins einnimmt, für den Verkauf von Energy-Drinks eine Altersgrenze von 16 Jahren einzuführen. 20.7.2026 Sänze, Kuhs, Auer, Kolb, Stein AfD Begründung Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regie­ rungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen im Rahmen mehrerer Konsolidierungsmaßnahmen ab dem Jahr 2028 die Einführung einer sogenannten Zuckerabgabe vor. Der parallel von der Bundes­ regierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsge­ setz) konkretisiert, dass in einem Gesetzgebungsverfahren ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt wird. Der Bundesrat hat zum Ent­ wurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zunächst am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen einer weiteren Initiative hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein einen Entschließungsantrag zur Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für den Verkauf von Energy-Drinks in den Bundesrat eingebracht. Der Antrag hinterfragt die inhaltliche Bewertung sowie die politische Position der Landesregierung in Bezug auf die vorbezeichneten parlamentarischen Initiativen auf Bundes- und Länder-Ebene. Stellungnahme Mit Schreiben vom 5. August 2026 Nr. FM3-S 1900-8/1/3 nimmt das Ministerium für Finanzen zum Antrag wie folgt Stellung:

  1. wie sie die fiskalischen Auswirkungen und die Einsparpotenziale für die gesetz­ liche Krankenversicherung durch die auf Bundesebene geplante Einführung ei­ ner Zuckersteuer im Hinblick auf Baden-Württemberg bewertet; Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Re­ gierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe ab dem Jahr 2028 als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bun­ destagsdrucksache 21/6130) konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem ge­ sonderten Gesetzgebungsverfahren eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab dem Jahr 2028 einführen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6290). Nach Medi­ enberichten scheint zwischenzeitlich geplant, eine Steuer anstatt einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke zu erheben. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Ein­ führung einer sogenannten Zuckersteuer liegt jedoch bislang nicht vor. Bei der Ausgestaltung als bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer stünde das Steueraufkommen vollumfänglich dem Bund zu. Nach dem Entwurf des obenge­ nannten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes soll das geschätzte Aufkommen aus einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke jährlich rund 450 Millionen Euro betragen. Diese Mittel sollen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen. Zudem erwartet die vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Finanz Kommission Gesundheit mittel- bis langfristig Einsparungen für die GKV im Umfang von 20 bis 170 Milli­ onen Euro pro Jahr (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6290).

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 297 3 Mangels eines konkreten Gesetzentwurfs zur Einführung einer Zuckersteuer ist eine belastbare Beurteilung, ob und gegebenenfalls wie sich diese auf Baden- Württemberg auswirken könnte, derzeit nicht möglich. Es bleibt zunächst die wei­ tere Entwicklung auf Bundesebene abzuwarten. 2. mit welchem bürokratischen Mehraufwand durch Kontroll- und Beratungstätig­ keiten auf der Verwaltungsebene in Baden-Württemberg aufgrund der Einfüh­ rung einer Zuckersteuer zu rechnen ist; 3. inwieweit nach ihrer Auffassung ein bürokratischer Mehraufwand gemäß Zif- fer 2 der Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke grundsätzlich entgegensteht; 4. in welchem Umfang verwaltungsrechtliche Aspekte der Einführung einer Zu­ ckersteuer gemäß den Ziffern 2 und 3 nach ihrer Einschätzung derzeit bei den Beratungen auf Bund-Länder-Ebene Berücksichtigung finden, und welchen Standpunkt sie selbst dabei einnimmt; Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Bei einer als Bundessteuer ausgestalteten Zuckersteuer obläge nicht nur das Steu­ eraufkommen, sondern auch die Verwaltung dem Bund. Baden-Württemberg wäre daher nicht unmittelbar betroffen. Mangels eines konkreten Gesetzentwurfs können derzeit keine belastbaren Aussagen zu einem etwaigen bürokratischen Mehraufwand auf Landesebene getroffen werden. Gleiches gilt somit auch für die Frage, ob ein möglicher bürokratischer Mehraufwand der Einführung einer Zucker- steuer entgegenstehen könnte. Die Länder sind derzeit nicht in verwaltungsrecht- liche Fragestellungen eingebunden. 5. in welchem Umfang nach ihrer Kenntnis die Erfahrungswerte aus anderen europäischen Ländern, die eine Zuckersteuer bereits eingeführt haben, im Rah­ men des gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahrens auf Bundes- und Länder- Ebene derzeit berücksichtigt werden; Diverse Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben eine Steuer auf zucker­ haltige Getränke eingeführt. Hierzu zählen unter anderem Belgien, Portugal, Lett­ land, Finnland, Frankreich, Ungarn, Polen, Kroatien und Irland. Nach Kenntnis der Landesregierung orientiert sich die Bundesregierung an der britischen Herstel­ lerabgabe, die zu Veränderungen der Produktrezepturen (Reformulierungseffekte) geführt haben soll (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6290). Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang Erfahrungen an­ derer europäischer Staaten in ein Gesetzgebungsverfahren des Bundes einfließen werden. 6. welche inhaltliche Position sie zur Bundesratsinitiative Schleswig-Holsteins einnimmt, für den Verkauf von Energy-Drinks eine Altersgrenze von 16 Jahren einzuführen. Die Bundesratsinitiative von Schleswig-Holstein „Gesundheit von Kindern und Jugendlichen schützen: Reduzierung des Zuckergehaltes von Erfrischungsgeträn­ ken und Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für den Verkauf von Energy- Drinks“ (Bundestagsdrucksache 145/26) beinhaltet im Wesentlichen die Forde­ rung, eine Abgabe oder Steuer auf stark zuckerhaltige Erfrischungsgetränke zu erheben. Die Beratung im Bundesrat wurde vertagt. Eine abschließende Beratung steht somit noch aus. Es bleibt zunächst die weitere Entwicklung auf Bundesebene abzuwarten. In Vertretung Lindlohr Staatssekretärin