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title: "Landtag von Baden-Württemberg Bericht zur geplanten Zuckersteuer im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz auf Bundesebene; 450 Mio Euro jährlich erwartet"
sdDatePublished: "2026-08-13T10:18:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/645040/397009a05413e0bcc68675a09e335ea8/18_0297_D.pdf"
topics:
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
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  - "Schleswig-Holstein"
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Landtag von Baden-Württemberg Bericht zur geplanten Zuckersteuer im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz auf Bundesebene; 450 Mio Euro jährlich erwartet

Drucksache 18 / 297

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Antrag
der Abg. Emil Sänze und Joachim Kuhs u. a. AfD
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Finanzen
Zur geplanten Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte
Getränke („Zuckersteuer“) im Rahmen des GKV-Beitrags­
satzstabilisierungsgesetzes
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wie sie die fiskalischen Auswirkungen und die Einsparpotenziale für die ge­
setzliche Krankenversicherung durch die auf Bundesebene geplante Einführung
einer Zuckersteuer im Hinblick auf Baden-Württemberg bewertet;
2. mit welchem bürokratischen Mehraufwand durch Kontroll- und Beratungstätig­
keiten auf der Verwaltungsebene in Baden-Württemberg aufgrund der Einfüh­
rung einer Zuckersteuer zu rechnen ist;
3. inwieweit nach ihrer Auffassung ein bürokratischer Mehraufwand gemäß Zif-
fer 2 der Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke grundsätzlich
entgegensteht;
4. in welchem Umfang verwaltungsrechtliche Aspekte der Einführung einer
Zuckersteuer gemäß den Ziffern 2 und 3 nach ihrer Einschätzung derzeit bei
den Beratungen auf Bund-Länder-Ebene Berücksichtigung finden, und welchen
Standpunkt sie selbst dabei einnimmt;
5. in welchem Umfang nach ihrer Kenntnis die Erfahrungswerte aus anderen euro­
päischen Ländern, die eine Zuckersteuer bereits eingeführt haben, im Rahmen
des gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahrens auf Bundes- und Länder-Ebene
derzeit berücksichtigt werden;
Eingegangen: 20.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026
Drucksache 18 / 297
20.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 297
2
6. welche inhaltliche Position sie zur Bundesratsinitiative Schleswig-Holsteins
einnimmt, für den Verkauf von Energy-Drinks eine Altersgrenze von 16 Jahren
einzuführen.
20.7.2026
Sänze, Kuhs, Auer, Kolb, Stein AfD
Begründung
Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regie­
rungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030
sehen im Rahmen mehrerer Konsolidierungsmaßnahmen ab dem Jahr 2028 die
Einführung einer sogenannten Zuckerabgabe vor. Der parallel von der Bundes­
regierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsge­
setz) konkretisiert, dass in einem Gesetzgebungsverfahren ab dem Jahr 2028 eine
Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt wird. Der Bundesrat hat zum Ent­
wurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zunächst am 12. Juni 2026
gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im
Rahmen einer weiteren Initiative hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein
einen Entschließungsantrag zur Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für den
Verkauf von Energy-Drinks in den Bundesrat eingebracht.
Der Antrag hinterfragt die inhaltliche Bewertung sowie die politische Position der
Landesregierung in Bezug auf die vorbezeichneten parlamentarischen Initiativen
auf Bundes- und Länder-Ebene.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 5. August 2026 Nr. FM3-S 1900-8/1/3 nimmt das Ministerium
für Finanzen zum Antrag wie folgt Stellung:
1. wie sie die fiskalischen Auswirkungen und die Einsparpotenziale für die gesetz­
liche Krankenversicherung durch die auf Bundesebene geplante Einführung ei­
ner Zuckersteuer im Hinblick auf Baden-Württemberg bewertet;
Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Re­
gierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr
2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe ab dem Jahr 2028 als eine von
mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 vom
Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bun­
destagsdrucksache 21/6130) konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem ge­
sonderten Gesetzgebungsverfahren eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab
dem Jahr 2028 einführen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6290). Nach Medi­
enberichten scheint zwischenzeitlich geplant, eine Steuer anstatt einer Abgabe auf
zuckergesüßte Getränke zu erheben. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Ein­
führung einer sogenannten Zuckersteuer liegt jedoch bislang nicht vor.
Bei der Ausgestaltung als bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer stünde das
Steueraufkommen vollumfänglich dem Bund zu. Nach dem Entwurf des obenge­
nannten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes soll das geschätzte Aufkommen
aus einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke jährlich rund 450 Millionen Euro
betragen. Diese Mittel sollen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in
geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen. Zudem erwartet die vom
Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Finanz Kommission Gesundheit
mittel- bis langfristig Einsparungen für die GKV im Umfang von 20 bis 170 Milli­
onen Euro pro Jahr (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6290).

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 297
3
Mangels eines konkreten Gesetzentwurfs zur Einführung einer Zuckersteuer ist
eine belastbare Beurteilung, ob und gegebenenfalls wie sich diese auf Baden-
Württemberg auswirken könnte, derzeit nicht möglich. Es bleibt zunächst die wei­
tere Entwicklung auf Bundesebene abzuwarten.
2. mit welchem bürokratischen Mehraufwand durch Kontroll- und Beratungstätig­
keiten auf der Verwaltungsebene in Baden-Württemberg aufgrund der Einfüh­
rung einer Zuckersteuer zu rechnen ist;
3. inwieweit nach ihrer Auffassung ein bürokratischer Mehraufwand gemäß Zif-
fer 2 der Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke grundsätzlich
entgegensteht;
4. in welchem Umfang verwaltungsrechtliche Aspekte der Einführung einer Zu­
ckersteuer gemäß den Ziffern 2 und 3 nach ihrer Einschätzung derzeit bei den
Beratungen auf Bund-Länder-Ebene Berücksichtigung finden, und welchen
Standpunkt sie selbst dabei einnimmt;
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet.
Bei einer als Bundessteuer ausgestalteten Zuckersteuer obläge nicht nur das Steu­
eraufkommen, sondern auch die Verwaltung dem Bund. Baden-Württemberg
wäre daher nicht unmittelbar betroffen. Mangels eines konkreten Gesetzentwurfs
können derzeit keine belastbaren Aussagen zu einem etwaigen bürokratischen
Mehraufwand auf Landesebene getroffen werden. Gleiches gilt somit auch für die
Frage, ob ein möglicher bürokratischer Mehraufwand der Einführung einer Zucker-
steuer entgegenstehen könnte. Die Länder sind derzeit nicht in verwaltungsrecht-
liche Fragestellungen eingebunden.
5.	in welchem Umfang nach ihrer Kenntnis die Erfahrungswerte aus anderen
europäischen Ländern, die eine Zuckersteuer bereits eingeführt haben, im Rah­
men des gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahrens auf Bundes- und Länder-
Ebene derzeit berücksichtigt werden;
Diverse Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben eine Steuer auf zucker­
haltige Getränke eingeführt. Hierzu zählen unter anderem Belgien, Portugal, Lett­
land, Finnland, Frankreich, Ungarn, Polen, Kroatien und Irland. Nach Kenntnis
der Landesregierung orientiert sich die Bundesregierung an der britischen Herstel­
lerabgabe, die zu Veränderungen der Produktrezepturen (Reformulierungseffekte)
geführt haben soll (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6290). Darüber hinaus liegen
der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang Erfahrungen an­
derer europäischer Staaten in ein Gesetzgebungsverfahren des Bundes einfließen
werden.
6.	welche inhaltliche Position sie zur Bundesratsinitiative Schleswig-Holsteins
einnimmt, für den Verkauf von Energy-Drinks eine Altersgrenze von 16 Jahren
einzuführen.
Die Bundesratsinitiative von Schleswig-Holstein „Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen schützen: Reduzierung des Zuckergehaltes von Erfrischungsgeträn­
ken und Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für den Verkauf von Energy-
Drinks“ (Bundestagsdrucksache 145/26) beinhaltet im Wesentlichen die Forde­
rung, eine Abgabe oder Steuer auf stark zuckerhaltige Erfrischungsgetränke zu
erheben. Die Beratung im Bundesrat wurde vertagt. Eine abschließende Beratung
steht somit noch aus. Es bleibt zunächst die weitere Entwicklung auf Bundesebene
abzuwarten.
In Vertretung
Lindlohr
Staatssekretärin