Christine Schäfer, Stephan Schwarz und Dr. Bernhard Pepperl (AfD) – Kleine Anfrage zur Finanzierung von Schulbegleitungen – Landtag Baden-Württemberg

Drucksache 18 / 298

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage der Abg. Christine Schäfer, Stephan Schwarz und Dr. Bernhard Pepperl AfD und Antwort des Ministeriums für Kultus Rechtliche und finanzielle Systemgrenzen bei der Finanzie­ rung von Schulbegleitungen – Einhaltung des landesverfas­ sungsrechtlichen Konnexitätsprinzips Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie grenzt sie den staatlichen Bildungs- und Betreuungsauftrag des Landes an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) rechtlich von den individualrechtlichen Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII ab?
  2. Inwieweit sieht sie das Konnexitätsprinzip aus Artikel 71 Absatz 3 der Landes­ verfassung berührt, soweit Stadt- und Landkreise Kosten für Schulbegleitungen tragen, die nach Darstellung kommunaler Träger auch auf eine nicht ausreichende personelle Ausstattung der Schulen mit staatlichen Lehr- und Betreuungskräften zurückgeführt werden?
  3. Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­ kreise für Schulbegleitungen nach dem SGB IX im Haushaltsjahr 2025 und wie hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hochrechnun­ gen oder Prognosen handelt)?
  4. Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­ kreise für Schulbegleitungen nach § 35a SGB VIII im Haushaltsjahr 2025 und wie hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraussicht­ lich sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hochrech­ nungen oder Prognosen handelt)?
  5. Welchen rechnerischen Anteil der kommunalen Gesamtaufwendungen für Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt nach ihrer Be­ rechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vorgesehene einmalige Ausgleichs­ betrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 (mit der Bitte um getrennte Darstellung nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorgenommen wurde)? Eingegangen: 20.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026 Drucksache 18 / 298 20.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 298 2   6. Welchen rechnerischen Anteil der für 2026 erwarteten kommunalen Ge­ samtaufwendungen für Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt nach ihrer Berechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vor­ gesehene Abschlag für das Jahr 2026 (mit der Bitte um getrennte Darstellung nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorgenommen wurde)?   7. Auf welchen konkreten Prognosen, Datengrundlagen und Berechnungsannah­ men beruhen die im Staatshaushalt 2025/2026 und im Inklusionsausgleichs­ gesetz vorgesehenen finanziellen Ausgleichsleistungen des Landes an die Kommunen für Aufwendungen im Zusammenhang mit schulischer Inklusion, insbesondere Schulbegleitungen (mit der Bitte um Darstellung der herangezo­ genen Fallzahlen, Kostenannahmen, Rechtskreise und Datenquellen)?   8. Welche landesseitigen Vorgaben, Hinweise, Rundschreiben, Arbeitshilfen oder Abstimmungen mit den kommunalen Landesverbänden bestehen zur Zu­ mutbarkeit und praktischen Umsetzung des Poolings von Schulbegleitungen gemäß § 112 Absatz 4 SGB IX im Schulalltag?   9. Welche konkreten gesetzlichen, haushalterischen oder verwaltungspraktischen Maßnahmen plant sie, um die finanzielle Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen im Bereich der Schulbegleitungen, insbesondere an SBBZ, ent­ sprechend den im Koalitionsvertrag angekündigten Zielsetzungen weiterzuent­ wickeln? 10. Welche verbindlichen Maßnahmen plant oder setzt das Kultusministerium derzeit um, um die Personalausstattung beziehungsweise den Stellenschlüssel für sonderpädagogische Lehrkräfte und betreuende Kräfte an SBBZ an zuneh­ mend komplexere Bedarfslagen der Schülerschaft anzupassen (mit der Bitte um Darstellung des Zeitplans, der haushalterischen Voraussetzungen und der erwarteten Auswirkungen auf den Bedarf an kommunal finanzierten Schulbe­ gleitungen)? 15.7.2026 Christine Schäfer, Schwarz, Pepperl AfD Begründung Die Schulbegleitung ist als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX und der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII gesetzlich verankert. Der Sachstands­ bericht des Landkreises Böblingen (KT-Drucksache Nr. 096/2026) beschreibt insbesondere an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eine zunehmende Zahl von Schulbegleitungen. Der Bericht führt dies unter anderem auf komplexere Bedarfslagen der Schülerschaft sowie darauf zurück, dass die per­ sonelle Ausstattung der SBBZ nach Einschätzung des Landratsamts nicht in ent­ sprechendem Maße an diese Entwicklung angepasst worden sei. Nach Darstellung des Berichts wird eine strukturelle Lücke zwischen dem Un­ terstützungsbedarf der Schüler und den bereitgestellten schulischen Ressourcen faktisch durch Schulbegleitungen geschlossen, deren Kosten von den kommuna­ len Trägern der Eingliederungs- beziehungsweise Jugendhilfe getragen werden. Dies gibt Anlass, die rechtliche und finanzielle Abgrenzung zwischen staatlichem Bildungs- und Betreuungsauftrag und individualrechtlichen Teilhabeleistungen zu beleuchten sowie etwaige Auswirkungen auf das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip zu klären.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 298 3 Antwort Mit Schreiben vom 7. August 2026 Nr. KMZ-0141.5-26/30/4 beantwortet das Ministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit die Kleine Anfrage wie folgt:

  1. Wie grenzt sie den staatlichen Bildungs- und Betreuungsauftrag des Landes an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) rechtlich von den individualrechtlichen Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII ab? Der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Form von Hilfen zur Schulbildung ergibt sich bei Vorliegen einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung aus § 112 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Neun­ tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 75 SGB IX oder aber bei Vorliegen einer seelischen Behinderung aus § 35a SGB Achtes Buch Sozial- gesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 75, 112 SGB IX. Es handelt sich dabei um individuelle Rechtsansprüche außerhalb des Schulrechts, um Schülerin­ nen und Schülern mit Behinderungen – orientiert am individuellen Unterstützungs­ bedarf aufgrund der konkreten (drohenden) Behinderung – die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Anspruch auf Teilhabe an Bildung zu erfüllen. Diese personenbe­ zogenen Leistungen nach dem SGB IX werden von den 44 Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg als Träger der Eingliederungshilfe bewilligt. Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind in Baden-Württemberg ebenfalls die 44 Stadt- und Landkreise sowie die Stadt Konstanz bestimmt. Die Träger füh­ ren diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus. Die Vermittlung der Lerninhalte – der Kernbereich der pädagogisch-unterrichtli­ chen Arbeit – obliegt dem lehrenden Personal der Schule.
  2. Inwieweit sieht sie das Konnexitätsprinzip aus Artikel 71 Absatz 3 der Landes­ verfassung berührt, soweit Stadt- und Landkreise Kosten für Schulbegleitungen tragen, die nach Darstellung kommunaler Träger auch auf eine nicht ausrei­ chende personelle Ausstattung der Schulen mit staatlichen Lehr- und Betreu­ ungskräften zurückgeführt werden?
  3. Welche konkreten gesetzlichen, haushalterischen oder verwaltungspraktischen Maßnahmen plant sie, um die finanzielle Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen im Bereich der Schulbegleitungen, insbesondere an SBBZ, entspre­ chend den im Koalitionsvertrag angekündigten Zielsetzungen weiterzuentwi­ ckeln? Die Fragen 2 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645, ber. 839) wurde die Möglich­ keit inklusiver Bildungsangebote an allgemeinen Schulen im Land neu geschaffen. Aufwendungen, die gerade durch diese Schulgesetzänderung für die kommunalen Träger der Eingliederungs- und Jugendhilfe entstanden sind, berühren daher das Konnexitätsprinzip aus Artikel 71 Absatz 3 der Landesverfassung. Mit der Schulgesetzänderung wurde die bis dahin geltende „Sonderschulpflicht“ durch einen lernortunabhängigen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bil­ dungsangebot abgelöst. Kinder mit einem solchen Anspruch können seitdem ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule besuchen und damit dort ggf. auch Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe in Anspruch nehmen. Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklu­ sion (Inklusionsausgleichsgesetz) vom 16. Dezember 2025 (GBl. Nr. 151) enthält einen Ausgleichsanspruch der Stadt- und Landkreise für Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule oder an einer allgemeinen Schule in freier Trägerschaft inklusiv beschult werden und dabei Leistungen der Schulbegleitung erhalten.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 298 4 Für die Schulbegleitung an SBBZ unterstützt das Land die Stadt- und Landkreise auf freiwilliger Basis einmalig im Jahr 2026 mit einem Betrag von 47 Millionen Euro. Dies sind 50 Prozent der von kommunaler Seite prognostizierten und vom Land nicht verifizierten kommunalen Leistungen für Schulbegleitungen an SBBZ in einem Jahr. 3. Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­ kreise für Schulbegleitungen nach dem SGB IX im Haushaltsjahr 2025 und wie hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hochrechnungen oder Prognosen handelt)? 4. Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land- kreise für Schulbegleitungen nach § 35a SGB VIII im Haushaltsjahr 2025 und wie hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraus­ sichtlich sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hoch­ rechnungen oder Prognosen handelt)? 5. Welchen rechnerischen Anteil der kommunalen Gesamtaufwendungen für Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt nach ihrer Berechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vorgesehene einmalige Aus­ gleichsbetrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 (mit der Bitte um getrennte Darstellung nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorge­ nommen wurde)? 6. Welchen rechnerischen Anteil der für 2026 erwarteten kommunalen Gesamtauf­ wendungen für Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt nach ihrer Berechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vorgesehene Abschlag für das Jahr 2026 (mit der Bitte um getrennte Darstellung nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorgenommen wurde)? 7. Auf welchen konkreten Prognosen, Datengrundlagen und Berechnungsannah­ men beruhen die im Staatshaushalt 2025/2026 und im Inklusionsausgleichs­ gesetz vorgesehenen finanziellen Ausgleichsleistungen des Landes an die Kommunen für Aufwendungen im Zusammenhang mit schulischer Inklusion, insbesondere Schulbegleitungen (mit der Bitte um Darstellung der herangezo­ genen Fallzahlen, Kostenannahmen, Rechtskreise und Datenquellen)? Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Die Fragen betreffen die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­ kreise für Schulbegleitungen im Haushaltsjahr 2025 und im Haushaltsjahr 2026 sowie die im Staatshaushaltsplan 2025/20