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title: "Christine Schäfer, Stephan Schwarz und Dr. Bernhard Pepperl (AfD) – Kleine Anfrage zur Finanzierung von Schulbegleitungen – Landtag Baden-Württemberg"
sdDatePublished: "2026-08-13T10:18:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/645002/3bcb43c5f17ebf93d5f8cc92ca1724a9/18_0298_D.pdf"
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  - name: "education policy"
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  - "Baden-Württemberg"
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Christine Schäfer, Stephan Schwarz und Dr. Bernhard Pepperl (AfD) – Kleine Anfrage zur Finanzierung von Schulbegleitungen – Landtag Baden-Württemberg

Drucksache 18 / 298

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Kleine Anfrage
der Abg. Christine Schäfer,
Stephan Schwarz und Dr. Bernhard Pepperl AfD
und
Antwort
des Ministeriums für Kultus
Rechtliche und finanzielle Systemgrenzen bei der Finanzie­
rung von Schulbegleitungen – Einhaltung des landesverfas­
sungsrechtlichen Konnexitätsprinzips
Kleine Anfrage
Wir fragen die Landesregierung:
1.	Wie grenzt sie den staatlichen Bildungs- und Betreuungsauftrag des Landes an
den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) rechtlich
von den individualrechtlichen Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe nach
dem SGB IX und der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII ab?
2.	Inwieweit sieht sie das Konnexitätsprinzip aus Artikel 71 Absatz 3 der Landes­
verfassung berührt, soweit Stadt- und Landkreise Kosten für Schulbegleitungen
tragen, die nach Darstellung kommunaler Träger auch auf eine nicht ausreichende
personelle Ausstattung der Schulen mit staatlichen Lehr- und Betreuungskräften
zurückgeführt werden?
3.	Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­
kreise für Schulbegleitungen nach dem SGB IX im Haushaltsjahr 2025 und wie
hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich
sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hochrechnun­
gen oder Prognosen handelt)?
4.	Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­
kreise für Schulbegleitungen nach § 35a SGB VIII im Haushaltsjahr 2025 und
wie hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraussicht­
lich sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hochrech­
nungen oder Prognosen handelt)?
5.	Welchen rechnerischen Anteil der kommunalen Gesamtaufwendungen für
Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt nach ihrer Be­
rechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vorgesehene einmalige Ausgleichs­
betrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 (mit der Bitte um getrennte
Darstellung nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorgenommen
wurde)?
Eingegangen: 20.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026
Drucksache 18 / 298
20.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg
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  6. Welchen rechnerischen Anteil der für 2026 erwarteten kommunalen Ge­
samtaufwendungen für Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a
SGB VIII deckt nach ihrer Berechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vor­
gesehene Abschlag für das Jahr 2026 (mit der Bitte um getrennte Darstellung
nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorgenommen wurde)?
  7. Auf welchen konkreten Prognosen, Datengrundlagen und Berechnungsannah­
men beruhen die im Staatshaushalt 2025/2026 und im Inklusionsausgleichs­
gesetz vorgesehenen finanziellen Ausgleichsleistungen des Landes an die
Kommunen für Aufwendungen im Zusammenhang mit schulischer Inklusion,
insbesondere Schulbegleitungen (mit der Bitte um Darstellung der herangezo­
genen Fallzahlen, Kostenannahmen, Rechtskreise und Datenquellen)?
  8. Welche landesseitigen Vorgaben, Hinweise, Rundschreiben, Arbeitshilfen
oder Abstimmungen mit den kommunalen Landesverbänden bestehen zur Zu­
mutbarkeit und praktischen Umsetzung des Poolings von Schulbegleitungen
gemäß § 112 Absatz 4 SGB IX im Schulalltag?
  9. Welche konkreten gesetzlichen, haushalterischen oder verwaltungspraktischen
Maßnahmen plant sie, um die finanzielle Lastenverteilung zwischen Land und
Kommunen im Bereich der Schulbegleitungen, insbesondere an SBBZ, ent­
sprechend den im Koalitionsvertrag angekündigten Zielsetzungen weiterzuent­
wickeln?
10. Welche verbindlichen Maßnahmen plant oder setzt das Kultusministerium
derzeit um, um die Personalausstattung beziehungsweise den Stellenschlüssel
für sonderpädagogische Lehrkräfte und betreuende Kräfte an SBBZ an zuneh­
mend komplexere Bedarfslagen der Schülerschaft anzupassen (mit der Bitte
um Darstellung des Zeitplans, der haushalterischen Voraussetzungen und der
erwarteten Auswirkungen auf den Bedarf an kommunal finanzierten Schulbe­
gleitungen)?
15.7.2026
Christine Schäfer, Schwarz, Pepperl AfD
Begründung
Die Schulbegleitung ist als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX
und der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII gesetzlich verankert. Der Sachstands­
bericht des Landkreises Böblingen (KT-Drucksache Nr. 096/2026) beschreibt
insbesondere an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eine
zunehmende Zahl von Schulbegleitungen. Der Bericht führt dies unter anderem
auf komplexere Bedarfslagen der Schülerschaft sowie darauf zurück, dass die per­
sonelle Ausstattung der SBBZ nach Einschätzung des Landratsamts nicht in ent­
sprechendem Maße an diese Entwicklung angepasst worden sei.
Nach Darstellung des Berichts wird eine strukturelle Lücke zwischen dem Un­
terstützungsbedarf der Schüler und den bereitgestellten schulischen Ressourcen
faktisch durch Schulbegleitungen geschlossen, deren Kosten von den kommuna­
len Trägern der Eingliederungs- beziehungsweise Jugendhilfe getragen werden.
Dies gibt Anlass, die rechtliche und finanzielle Abgrenzung zwischen staatlichem
Bildungs- und Betreuungsauftrag und individualrechtlichen Teilhabeleistungen
zu beleuchten sowie etwaige Auswirkungen auf das landesverfassungsrechtliche
Konnexitätsprinzip zu klären.

Landtag von Baden-Württemberg
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Antwort
Mit Schreiben vom 7. August 2026 Nr. KMZ-0141.5-26/30/4 beantwortet das
Ministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und
dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit die Kleine Anfrage wie folgt:
1.	Wie grenzt sie den staatlichen Bildungs- und Betreuungsauftrag des Landes an
den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) rechtlich
von den individualrechtlichen Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe nach
dem SGB IX und der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII ab?
Der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Form von Hilfen
zur Schulbildung ergibt sich bei Vorliegen einer geistigen und/oder körperlichen
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung aus § 112 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Neun­
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 75 SGB IX oder aber
bei Vorliegen einer seelischen Behinderung aus § 35a SGB Achtes Buch Sozial-
gesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 75, 112 SGB IX. Es handelt sich
dabei um individuelle Rechtsansprüche außerhalb des Schulrechts, um Schülerin­
nen und Schülern mit Behinderungen – orientiert am individuellen Unterstützungs­
bedarf aufgrund der konkreten (drohenden) Behinderung – die Möglichkeit zu
eröffnen, ihren Anspruch auf Teilhabe an Bildung zu erfüllen. Diese personenbe­
zogenen Leistungen nach dem SGB IX werden von den 44 Stadt- und Landkreisen
in Baden-Württemberg als Träger der Eingliederungshilfe bewilligt. Als Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind in Baden-Württemberg ebenfalls
die 44 Stadt- und Landkreise sowie die Stadt Konstanz bestimmt. Die Träger füh­
ren diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.
Die Vermittlung der Lerninhalte – der Kernbereich der pädagogisch-unterrichtli­
chen Arbeit – obliegt dem lehrenden Personal der Schule.
2.	Inwieweit sieht sie das Konnexitätsprinzip aus Artikel 71 Absatz 3 der Landes­
verfassung berührt, soweit Stadt- und Landkreise Kosten für Schulbegleitungen
tragen, die nach Darstellung kommunaler Träger auch auf eine nicht ausrei­
chende personelle Ausstattung der Schulen mit staatlichen Lehr- und Betreu­
ungskräften zurückgeführt werden?
9.	Welche konkreten gesetzlichen, haushalterischen oder verwaltungspraktischen
Maßnahmen plant sie, um die finanzielle Lastenverteilung zwischen Land und
Kommunen im Bereich der Schulbegleitungen, insbesondere an SBBZ, entspre­
chend den im Koalitionsvertrag angekündigten Zielsetzungen weiterzuentwi­
ckeln?
Die Fragen 2 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Baden-Württemberg und
anderer Vorschriften vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645, ber. 839) wurde die Möglich­
keit inklusiver Bildungsangebote an allgemeinen Schulen im Land neu geschaffen.
Aufwendungen, die gerade durch diese Schulgesetzänderung für die kommunalen
Träger der Eingliederungs- und Jugendhilfe entstanden sind, berühren daher das
Konnexitätsprinzip aus Artikel 71 Absatz 3 der Landesverfassung.
Mit der Schulgesetzänderung wurde die bis dahin geltende „Sonderschulpflicht“
durch einen lernortunabhängigen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bil­
dungsangebot abgelöst. Kinder mit einem solchen Anspruch können seitdem ein
inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule besuchen und damit dort
ggf. auch Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe in Anspruch nehmen.
Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklu­
sion (Inklusionsausgleichsgesetz) vom 16. Dezember 2025 (GBl. Nr. 151) enthält
einen Ausgleichsanspruch der Stadt- und Landkreise für Schülerinnen und Schüler,
die mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an
einer öffentlichen allgemeinen Schule oder an einer allgemeinen Schule in freier
Trägerschaft inklusiv beschult werden und dabei Leistungen der Schulbegleitung
erhalten.

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 298
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Für die Schulbegleitung an SBBZ unterstützt das Land die Stadt- und Landkreise
auf freiwilliger Basis einmalig im Jahr 2026 mit einem Betrag von 47 Millionen
Euro. Dies sind 50 Prozent der von kommunaler Seite prognostizierten und vom
Land nicht verifizierten kommunalen Leistungen für Schulbegleitungen an SBBZ
in einem Jahr.
3.	Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­
kreise für Schulbegleitungen nach dem SGB IX im Haushaltsjahr 2025 und wie
hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich
sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hochrechnungen
oder Prognosen handelt)?
4.	Wie hoch waren die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land-
kreise für Schulbegleitungen nach § 35a SGB VIII im Haushaltsjahr 2025 und
wie hoch werden sie nach derzeitigem Stand im Haushaltsjahr 2026 voraus­
sichtlich sein (mit der Bitte um Kennzeichnung, ob es sich um Ist-Werte, Hoch­
rechnungen oder Prognosen handelt)?
5.	Welchen rechnerischen Anteil der kommunalen Gesamtaufwendungen für
Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt nach ihrer
Berechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vorgesehene einmalige Aus­
gleichsbetrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 (mit der Bitte um
getrennte Darstellung nach Rechtskreisen, soweit eine solche Trennung vorge­
nommen wurde)?
6.	Welchen rechnerischen Anteil der für 2026 erwarteten kommunalen Gesamtauf­
wendungen für Schulbegleitungen nach dem SGB IX und § 35a SGB VIII deckt
nach ihrer Berechnung der im Inklusionsausgleichsgesetz vorgesehene Abschlag
für das Jahr 2026 (mit der Bitte um getrennte Darstellung nach Rechtskreisen,
soweit eine solche Trennung vorgenommen wurde)?
7.	Auf welchen konkreten Prognosen, Datengrundlagen und Berechnungsannah­
men beruhen die im Staatshaushalt 2025/2026 und im Inklusionsausgleichs­
gesetz vorgesehenen finanziellen Ausgleichsleistungen des Landes an die
Kommunen für Aufwendungen im Zusammenhang mit schulischer Inklusion,
insbesondere Schulbegleitungen (mit der Bitte um Darstellung der herangezo­
genen Fallzahlen, Kostenannahmen, Rechtskreise und Datenquellen)?
Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet.
Die Fragen betreffen die landesweiten Bruttoaufwendungen der Stadt- und Land­
kreise für Schulbegleitungen im Haushaltsjahr 2025 und im Haushaltsjahr 2026
sowie die im Staatshaushaltsplan 2025/20