Genossenschaftsverband Bayern e. V. – Abschlussprüfung nach §84 WpHG lockern – gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung; Aufsichtsbehörde kann Beurteilung ganz oder teilweise verzichten
Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0027750 13.08.2026 11:33:13
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R002999/RV0027750 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 13.08.2026 um 11:33 Uhr
Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens Abschlussprüfung nach §84 WpHG lockern Aktuell seit 13.08.2026 11:33:13 Angegeben von: am 11.08.2026
Genossenschaftsverband Bayern e. V. (R002999) Beschreibung: Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht eine jährliche Überprüfung der Einhaltung der in §84 WpHG genannten Anforderungen vor. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte das Recht erhalten, auf die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 20 der Richtlinie 2006/73/EG ganz oder teilweise zu verzichten, sofern dafür konkrete Gründe angegeben werden. Betroffene Interessenbereiche (2)
Bank- und Finanzwesen [alle RV hierzu]
Verbraucherschutz [alle RV hierzu] Betroffene Bundesgesetze (1)
WpHG [alle RV hierzu] Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1) ( )
SG2608120024 PDF - 4 Seiten Adressatenkreis: Versendet am 12.08.2026 an: Bundesregierung Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]